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Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile aus ihren Beständen in EUROP-Wagen einbauen unter der Bedingung, daß

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

EUROP-Wagen, die von einer benutzenden Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen aus ihren Beständen ausgebessert worden sind, unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben, sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung getragen werden.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

(1) Verwendet eine benutzende Verwaltung zur Ausbesserung von EUROP-Wagen Ersatzteile aus den Beständen der Eigentumsverwaltungen, so werden diese Ersatzteile zur vorübergehenden Einfuhr in das Land der benutzenden Verwaltung ohne Erhebung von Eingangsabgaben zugelassen unter der Voraussetzung, daß

(2) Das dabei anzuwendende Verfahren wird durch die Zollbehörden des Landes der benutzenden Verwaltung nach Fühlungnahme mit dieser Verwaltung geregelt.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

(1) Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

(2) Das Abkommen liegt bis einschließlich 20. Februar 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem alle in Artikel 5 Abs. 1 bezeichneten Länder, deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich EUROP-Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen, von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jedes Land, das dem Abkommen nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt, tritt es mit dem dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

(2) Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter(s) ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die anderen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

(2) Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

(3) Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Außer den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern

Bundesrecht Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörige Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am fünfzehnten Jänner 1958, in einer einzigen Ausfertigung in französischer Sprache.

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