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EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Nachdem das Abkommen über die Gründung der „EUROFIMA“, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, samt Zusatzprotokoll, Unterzeichnungsprotokoll und Statuten, welche also lauten

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vertragswerke für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Vertragswerken enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1961.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,

einerseits, und

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

andererseits,

die das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden „das Abkommen“ genannt) unterzeichnet haben,

im Hinblick auf Absatz c) des Artikels 7 des Abkommens, in der Feststellung, daß die Statuten der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden „die Gesellschaft“ genannt), die dem Abkommen beigefügt sind, vorsehen, daß der Sitz der Gesellschaft in Basel (Schweiz) sein wird,

in der Erkenntnis, daß die Schweizerische Regierung bereit ist, der Gesellschaft besondere Steuervorteile für ihre Gründung und ihre Tätigkeit zu gewähren,

haben folgendes vereinbart

Die Gesellschaft genießt in der Schweiz, solange sie dort ihren Sitz hat und ohne daß hiedurch die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz a) und b) des Abkommens berührt werden, folgende steuerliche Befreiungen

Das vorstehende Protokoll tritt mit seiner Ratifizierung durch die Schweizerische Regierung in Kraft, die ihrerseits den anderen unterzeichneten Regierungen diese Ratifikation bekanntgibt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955, in französischer, deutscher und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen läßt.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden „die Statuten“ genannt) und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, maßgebend sind.

b) Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Die Vertreter der Regierungen, die das heute abgeschlossene Abkommen über die Gründung der „Eurofima“, europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden „das Abkommen“ genannt), unterzeichnet haben,

I. Haben übereinstimmend folgendes festgestellt

II. Haben von folgenden Erklärungen zu den Artikeln 5, 7 und 9 des Abkommens Kenntnis genommen

III. Haben von den folgenden Erklärungen zu Artikel 16 des Abkommens Kenntnis genommen

IV. Die Regierungen Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien erklären unter Bezugnahme auf den Beschluß der Minister der Besonderen Gruppe Nr. 1 der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vom 8. Juli 1955, daß sie unter sich und in ihren Beziehungen zu den anderen Unterzeichnern den französischen Wortlaut des Abkommens, des Zusatzprotokolls zum Abkommen und des vorliegenden, heute unterzeichneten Protokolls im Falle von textlichen Abweichungen als maßgebend ansehen.

So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955 in französischer, deutscher und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen läßt.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Die Statuten sowie alle Änderungen, die sie gemäß den Bedingungen der Statuten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erfahren, werden ungeachtet jeder entgegenstehenden Bestimmung des Rechtes des Sitzstaates rechtswirksam.

b) Die Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, ist erforderlich für Änderungen der Statuten betreffend

c) Änderungen der Statuten, die sich auf die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, das Stimmrecht der Aktionäre, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Verteilung des Gewinnes beziehen (die entsprechenden Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 5, 15, 18 und 30 der beiliegenden Statuten enthalten), bedürfen der Zustimmung der Regierung des Sitzstaates.

d) Die Regierung des Sitzstaates wird unverzüglich den anderen Regierungen alle von der Gesellschaft beschlossenen Statutenänderungen mitteilen. In den Fällen der Absätze b) und c) dieses Artikels werden diese Änderungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe der Änderungen an, wirksam, wenn keine Regierung, deren Zustimmung nach den genannten Absätzen erforderlich ist, Einspruch erhoben hat. Solche Einsprüche sind der Regierung des Sitzstaates mitzuteilen, die sie den anderen Regierungen zur Kenntnis bringt.

e) Erhebt eine Regierung Einspruch, so wird sie mit den anderen Regierungen auf Ersuchen einer derselben in Beratungen eintreten, um die Zweckmäßigkeit der betreffenden Änderungen zu prüfen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Unter der Firma „Eurofima” Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial („Eurofima” societe europeenne pour le financement de materiel ferroviaire, „Eurofima” Societa europea per il finanziamento di materiale ferroviario, „Eurofima” European Company for the Financing of Railroad Rolling Stock) wird eine Aktiengesellschaft gegründet, welche den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über die Gründung dieser Gesellschaft, den vorliegenden Statuten und subsidiär den Gesetzen des Sitzstaates unterliegt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Basel (Schweiz).

Die Gesellschaft hat den Zweck, den Eisenbahnverwaltungen, die Aktionäre der Gesellschaft sind, Eisenbahnmaterial einheitlicher Bauart oder einheitlicher Leistung, das sei für ihren Betrieb benötigen, zu den günstigsten Bedingungen zu verschaffen; sie kann dies auch für andere Eisenbahnverwaltungen und den Eisenbahnen ähnliche Unternehmen tun, unter der Voraussetzung, daß ein oder mehrere Aktionäre ihr gegenüber die Verpflichtung dieser Verwaltungen und Unternehmen haften.

Zur Erfüllung ihres Zweckes wird die Gesellschaft Eisenbahnmaterial erstellen lassen, sei es für eigene Rechnung oder für Rechnung der interessierten Eisenbahnverwaltungen oder ähnlicher Unternehmen. Im erstgenannten Falle wird sie das Material den Interessenten vermieten oder verkaufen.

Die Gesellschaft kann sich die zusätzlich zu den eigenen Geldern benötigten Mittel durch die Aufnahme von Anleihen und Krediten aller Art beschaffen, Sie kann alle kommerziellen und finanziellen Transaktionen vornehmen, die zur Erreichung ihres Zweckes erforderlich sind.

Die Gesellschaft wurde für die Dauer von 50 Jahren gegründet. Nach Ablauf dieser Frist wird die Dauer um weitere 50 Jahre bis zum 20. November 2056 erstreckt.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 050 000 000 Schweizerfranken. Es ist eingeteilt in 105 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000 Schweizerfranken.

Die Aktien sind nach Vornahmen der fünften Kapitalerhöhung (1990) wie folgt verteilt

26250 Aktien

Deutsche Bundesbahn

26250 Aktien

Nationalgesellschaft der Französischen Eisenbahnen

14175 Aktien

Italienische Staatsbahnen

10500 Aktien

Nationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen

6300 Aktien

Niederländische Eisenbahnen AG

5481 Aktien

Nationalverwaltung der Spanischen Eisenbahnen

5250 Aktien

Schweizerische Bundesbahnen

3150 Aktien

Gemeinschaft der Jugoslawischen Eisenbahnen

2100 Aktien

Schwedische Staatsbahnen

2100 Aktien

Nationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen

2100 Aktien

Österreichische Bundesbahnen

1050 Aktien

Portugiesische Eisenbahnen

210 Aktien

Griechische Staatsbahnen

42 Aktien

Staatseisenbahnen der Türkischen Republik

21 Aktien

Dänische Staatsbahnen

21 Aktien

Norwegische Staatsbahnen

Bei der Gründung der Gesellschaft wurden von den 5000 Aktien, welche das Anfangskapital darstellen, 1270 Aktien in bar und 3730 Aktien durch Einbringung von Güterwagen liberiert und zwar letztere wie folgt

Den Gründungsakten waren die Nummernverzeichnisse der eingebrachten Güterwagen und die Schätzungsprotokolle beigegeben.

Die Aktien lauten auf den Namen.

Eine Abtretung von Aktien ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 9 nur unter Aktionären und mit Zustimmung der Generalversammlung möglich.

Die Gesellschaft führt ein Aktienregister, in welches Name und Wohnort der Aktionäre eingetragen werden. Als Aktionär wird von der Gesellschaft nur anerkannt, wer im Aktien-Register eingetragen ist.

Das Grundkapital kann auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung erhöht werden. Jeder Aktionär besitzt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 9, das Recht auf Zeichnung neuer Aktien, entsprechend seinem Aktienbesitz im Zeitpunkte der Kapitalerhöhung. Wird ein Bezugrecht nicht ausgeübt, so kann es mit Zustimmung der Generalversammlung auf einen anderen Aktionär übertragen werden.

Die Generalversammlung setzt die Bedingungen für die Ausgabe neuer Aktien fest.

Jede Eisenbahnverwaltung eines Staates, der das Internationale Abkommen über die Gründung der Gesellschaft unterzeichnet hat oder im beigetreten ist, kann durch Beschluß der Generalversammlung als Aktionär aufgenommen werden, sei es durch die Abtretung von Aktien oder durch die Zeichnung neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung, sofern die interessierte Regierung vorher bekanntgegeben hat, daß sei bereit ist, die Verpflichtungen dieser Eisenbahnverwaltung zu garantieren.

Die Zahl der Aktien oder Bezugsrechte, die abzutreten sind, um die Aufnahme eines neuen Aktionärs zu ermöglichen, wird, ebenso wie der Preis der abzutretenden Aktien oder Bezugsrechte, von der Generalversammlung festgesetzt. Die Zahl der Aktien oder Bezugsrechte, welche von jedem Aktionär abzutreten sind, wird, unbeschadet anderer Vereinbarungen der Aktionäre, so berechnet, daß bei der verhältnismäßigen Aufteilung zuletzt die größeren Reste berücksichtigt werden.

Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Gesellschaft.

Sie hat folgende Befugnisse

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres statt.

Außerordentliche Generalversammlungen werden einberufen

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und ihre Organisation haben nach den gleichen Richtlinien zu erfolgen wie bei einer ordentlichen Generalversammlung.

Die Aktionäre werden zu einer Generalversammlung mindestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief einberufen.

Das Einberufungsschreiben hat die Verhandlungsgegenstände und, sofern eine Änderung der Statuten beantragt wird (Ziffer 4, 5 und 8 des Art. 10), den wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen zu enthalten.

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden, mit Ausnahme eines Beschlusses über einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesellschaft statt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders beschließt.

Die Aktionäre üben das Stimmrecht im Verhältnis zum Nennwert der in ihrem Besitze befindlichen Aktien aus.

Die Generalversammlung ist auf erstes Aufgebot beschlußfähig, wenn an ihr die Mehrheit der Aktien vertreten ist. Ist dieses Quorum an einer Generalversammlung nicht erreicht, so ist mit mindestens zweiwöchiger Voranzeige eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien beschlußfähig ist.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Aktien-Stimmen. Eine Ausnahme bilden die unter Artikel 10 Ziffer 4,5, 6, 7 und 8 aufgeführten Gegenstände, für welche ein gültiger Beschluß die Zustimmung von sieben Zehntel des Grundkapitals erfordert.

Die Abstimmungen finden offen statt, wenn kein Aktionär die geheime Stimmabgabe verlangt.

Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten des Verwaltungsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen der Vizepräsidenten oder, wenn auch diese Verhindert sind, durch ein vom Verwaltungsrat bezeichnetes Mitglied geleitet.

Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung zwei Stimmenzähler. Sie wählt in gleicher Weise einen Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, den Stimmenzählern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokoll-Abschriften oder Auszüge sind vom Präsidenten des Verwaltungsrates oder einem der Vizepräsidenten zu unterzeichnen.

Der Verwaltungsrat ist mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft betraut.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden ohne Rücksicht auf ihre Nationalität auf Vorschlag der Aktionäre durch die Generalversammlung gewählt. Hiebei entfallen auf jeden Aktionär, der mindestens 2% der Aktion besitzt, zwei Mandate.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Nach Ablauf der ersten drei Geschäftsjahre ist alljährlich rund ein Drittel des Verwaltungsrates zu erneuern. Zu diesem Zwecke sind in der ordentlichen Generalversammlung, die über das dritte Geschäftsjahr beschließt, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Ende des 4. und 5. Geschäftsjahres auszuscheiden haben, durch das Los zu bestimmen.

Alle Mitglieder des Verwaltungsrates haben gleiches Stimmrecht.

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung. Dies gilt auch für allfällige Ersatzwahlen, es sei denn, daß für einen freigewordenen Sitz die sofortige Wahl eines neuen Mitgliedes durch einen Aktionär verlangt wird. In diesem Falle ist der Verwaltungsrat verpflichtet, ohne Verzug eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche die Ersatzwahl vorzunehmen hat.

Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates im Laufe seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der Nachfolger seinen Sitz für den Rest dieser Amtsdauer.

Jeder Aktionär ist verpflichtet, für die ihn vertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates für die Dauer ihres Amtes je eine Aktie der Gesellschaft bei der Gesellschaftskassa zu hinterlegen.

Die Generalversammlung wählt für die Dauer ihres Mandates als Mitglied des Verwaltungsrates den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, welche wiederwählbar sind. Der Verwaltungsrat kann einen Sekretär beiziehen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates ist.

Ist der Präsident verhindert, so wird die Sitzung von einem der Vizepräsidenten oder im Verhinderungsfalle durch das älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates geleitet.

Der Verwaltungsrat beschließt über alle Geschäfte, für welche die Beschlußfassung nicht einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten ist.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Delegierte) oder an Dritte, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen (Direktoren) zu übertragen. Er erläßt ein Geschäftsreglement, in dem Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates, seiner Delegierten und der Direktion festgelegt sind.

In diesem Reglement, das zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf, hat der Verwaltungsrat seiner eigenen Beschlußfassung vorzubehalten

Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal pro Quartal. Die Einladung erfolgt mit eingeschriebenem Brief, dem die Tagesordnung beizulegen ist, und der mindestens acht Tage vor der Sitzung abgesandt werden muß.

Der Präsident hat, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes, den es auf die Tagesordnung gebracht sehen möchte, verlangt, eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Die Sitzung muß in diesem Falle spätestens zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Schreibens stattfinden.

Die Einladung zu einer Versammlung bezeichnet den Ort der Verhandlungen.

Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so kann es seine Stimme schriftlich abgeben oder sich durch ein anderes Mitglied, dem es sein Stimmrecht ausdrücklich überträgt, vertreten lassen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann nur ein anderes Mitglied vertreten.

In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich oder gegebenenfalls auch telegraphisch gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied des Verwaltungsrates die Abstimmung in einer Sitzung verlangt.

Der Verwaltungsrat ist weder verhandlungs- noch beschlußfähig, wenn er nicht ordnungsgemäß einberufen wurde und nicht mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. In Gegensatz hiezu ist für Beschlüsse über Artikel 22, Ziffer 3, eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates und seine Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokoll-Abschriften und –Auszüge sind vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; es können ihnen jedoch Taggelder gewährt werden.

Die Aktionäre haften der Gesellschaft, jeder im Verhältnis seiner Beteiligung am Aktienkapital und höchstens bis zum Betrag, der seiner Beteiligung gleichkommt, für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, welche von der Gesellschaft abgeschlossen werden.

Diese Haftung gilt jedoch als subsidiär überall dort, wo die Erfüllung eines Vertrages durch andere Garantien sichergestellt ist, insbesondere durch solche gemäß Artikel 3 dieser Statuten oder gemäß des im Artikel 1 dieser Statuten erwähnten Internationalen Abkommens.

Diese Haftung wird nur in dem Maße beansprucht werden, als die nicht erfüllten Verpflichtungen einer zahlungsunfähigen Verwaltung die Mittel der Spezialreserve übersteigen, welche gemäß Artikel 30 dieser Statuten gebildet wird.

Die von den Aktionären auf Grund dieser Haftung geleisteten Zahlungen werden diesen verhältnismäßig zurückbezahlt, sofern und soweit die Gesellschaft nachträglich a conto des hinfällig gewordenen Vertrages Zahlungen erhält oder aus dem Material, das Gegenstand dieses Vertrages bildet, einen Erlös erzielt.

Die Bücher der Gesellschaft unterliegen der Prüfung einer Kontrollstelle, welche aus fünf Mitgliedern besteht, die von der Generalversammlung gewählt werden, das erste Mal auf ein Jahr und alsdann je auf drei Jahre. Die Mitglieder der Kontrollstelle sind wiederwählbar.

Die Kontrollstelle hat insbesondere die Aufgabe, zu prüfen, ob die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz mit den Büchern übereinstimmen, die letztgenannten ordnungsgemäß geführt werden, das ausgewiesenen Gesellschaftsvermögen und die Jahresergebnisse den Bestimmungen entsprechen, die für die Gesellschaft gemäß Artikel 1 dieser Statuten gelten.

Die Kontrollstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe ermächtigt, in alle Geschäftsbücher und Belege Einsicht zu nehmen. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind ihr spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung zu unterbreiten.

Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung, welche über den Geschäftsabschluß zu befinden hat, schriftlich zu berichten und Vorschläge zu unterbreiten.

Rechnung und Bilanz werden alljährlich auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen.

Die Bilanz ist nach den anerkannten Grundsätzen einer gesunden kaufmännischen Geschäftsführung zu erstellen.

Von dem nach Vornahme der Abschreibungen verbleibenden Jahresgewinn werden vorerst 5 Prozent dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser ein Fünftel des einbezahlten Grundkapitals erreicht. Der ordentliche Reservefonds darf nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.

Aus dem Rest wird sodann auf den Aktien eine Dividende von höchstens 4% ausbezahlt.

Der verbleibende Überschuß wird zur Speisung einer Spezialreserve (Garantiereserve) verwendet, sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt.

Am Ende der in Artikel 4 dieser Statuten festgesetzten Dauer oder im Fall einer vorzeitigen Auflösung tritt die Gesellschaft in Liquidation. Sie gilt von diesem Zeitpunkt an als in Liquidation befindlich.

Die Liquidation wird durch Liquidatoren durchgeführt, die von der Generalversammlung bestellt werden. Die Liquidatoren haben weitestgehende Vollmachten zur freihändigen Verwertung aller Aktiven der Gesellschaft.

Die Liquidation kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn alle Verpflichtungen der Gesellschaft, insbesondere diejenigen gegenüber den Obligationären, den Mietern und gegebenenfalls auch gegenüber der Lieferanten von Eisenbahnmaterial, gedeckt sind.

Nach Deckung der Passiven und Rückzahlung der Aktien wird ein allfällig verfügbarer Rest unter die Aktionäre, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital, verteilt.

Die an die Aktionäre zu richtenden Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

Die offiziellen Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Für alle übrigen Bekanntmachungen bestimmt der Verwaltungsrat die Art und Weise der Veröffentlichung und bezeichnet gegebenenfalls die in Frage kommenden Zeitungen.

Alle Änderungen dieser Statuten sind der Regierung des Sitzstaates bekanntzugeben.

Die Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit dem Statuten-Entwurf, der in London dem am 30. September 1955 unterzeichneten Vorvertrages beigelegt worden ist, bestätigt

Für die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Bern, den 7. Oktober 1955

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Wenn die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen angeschlossenen Verträge über die Zurverfügungstellung des durch die Gesellschaft gekauften Materials dem Recht des Sitzstaates unterworfen werden, bleibt die Gesellschaft solange Eigentümerin des betreffenden Materials, sofern darüber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bis sie den vollständigen Kaufpreis erhalten hat, ohne daß eine Eintragung in das Register notwendig ist. In diesem Fall hat die Gesellschaft, wenn ein Vertrag wegen Verzugs einer Eisenbahnverwaltung hinfällig wird, das Recht, neben Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages auch die Rückgabe des betreffenden Materials zu verlangen, ohne die bereits empfangenen Zahlungen zurückerstatten zu müssen.

b) Werden die Gerichte des Sitzstaates angerufen, so werden sie über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen und dem Recht des Sitzstaates unterworfen sind, erkennen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Die Regierungen werden ihren Eisenbahnverwaltungen die Genehmigung erteilen, die sie für alle Handlungen, die sich auf die Gründung der Gesellschaft beziehen, benötigen.

b) Die Regierungen werden alle Handlungen ihrer Eisenbahnverwaltungen erleichtern, die sich auf die Tätigkeit der Gesellschaft beziehen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Falls der Staat nicht schon auf Grund bestehender innerstaatlicher Bestimmungen für die Verbindlichkeiten einer Eisenbahnverwaltung seines Landes, die Aktionär der Gesellschaft ist, sei es mit seinem ganzen oder mit einem Teil seines Vermögens haftet, so wird die Regierung die von dieser Eisenbahnverwaltung gegenüber der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten garantieren.

b) Diese Garantie wird indessen nicht ohne weiteres gewährt, wenn die oben genannte Eisenbahnverwaltung selbst zugunsten einer Eisenbahnverwaltung, die nicht Aktionär der Gesellschaft ist, oder zugunsten eines anderen Eisenbahnunternehmens die Haftung übernommen hat. Fehlt im letzteren Fall die Garantie der Regierung, zu der die Aktionärverwaltung gehört, dann übernehmen auch die übrigen Regierungen keine Garantieverpflichtung.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Die Beschlüsse der Gesellschaft über die Errichtung von Agenturen oder Filialen unterliegen der Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist. Das in den Absätzen d) und e) des Artikels 2 vorgesehene Verfahren wird auf die im vorliegenden Absatz angeführten Beschlüsse der Gesellschaft angewendet.

b) Die Gesellschaft wird alljährlich den an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, über die Entwicklung der Gesellschaft und ihre finanzielle Lage Bericht erstatten. Diese Regierungen werden über alle die Tätigkeit der Gesellschaft berührenden Fragen von gemeinsamem Interesse sowie über die sich hiefür notwendig erweisenden Maßnahmen beraten.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die von der Gesellschaft getätigten Geschäfte zur Versorgung der Eisenbahnverwaltungen mit Eisenbahnmaterial, mit sofortigem oder späterem Eigentumsübergang, so durchgeführt werden können, daß sich daraus im Vergleich zum unmittelbaren Erwerb gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen ergeben.

b) In gleicher Weise werden die Regierungen, soweit erforderlich, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Ein- und Ausfuhr von Eisenbahnmaterial im Rahmen der im vorstehenden Absatz umschriebenen Geschäfte so durchgeführt werden können, daß sich darauf im Vergleich zur unmittelbaren Ein- und Ausfuhr gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen Steuer- und Zollbelastungen ergeben.

c) Die besonderen steuerlichen Vorteile, die der Sitzstaat der Gesellschaft für ihre Gründung und ihre Geschäftstätigkeit gewährt, bilden Gegenstand eines zwischen der Regierung des Sitzstaates und den übrigen am Abkommen beteiligten Regierungen abgeschlossenen Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Ein- und Ausfuhr von Material, das der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entspricht, zu erleichtern.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden im Rahmen ihrer Devisenvorschriften die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sich ergebenden Geldbewegungen sicherzustellen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften im Sitzstaat oder im Landes einer anderen am Abkommen beteiligten Regierung für die Verfolgung des Zweckes der Gesellschaft Schwierigkeiten verursachen kann, so wird die betreffende Regierung mit den übrigen Regierungen auf Ersuchen einer von ihnen in Beratungen eintreten, um diese Schwierigkeiten im Geiste der Bestimmungen dieses Abkommens und des in Artikel 7 Absatz c) erwähnten Zusatzprotokolls zu regeln.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.

b) Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.

c) Der Beitritt zu diesem Abkommen hat den Beitritt zu dem in Artikel 7, Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll zur Folge.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Dieses Abkommen ist für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft abgeschlossen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Eine an diesem Abkommen beteiligte Regierung, von der keine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist oder von der alle Eisenbahnverwaltungen als Aktionär aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, kann vom Abkommen durch eine Mitteilung an die Schweizerische Regierung, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zurücktreten. Tritt jedoch die Regierung des Sitzstaates vom Abkommen zurück, so wird sie aus dem Abkommen so lange nicht entlassen, als der Sitz der Gesellschaft nicht in einen anderen Staat verlegt ist.

b) Ist eine Regierung gemäß diesem Artikel aus dem Abkommen ausgeschieden, so werden dadurch ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 für die Verbindlichkeiten ihrer Eisenbahnverwaltung oder Eisenbahnverwaltungen, die diese als Aktionär der Gesellschaft eingegangen sind, nicht berührt.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Jede Streitigkeit zwischen den am Abkommen beteiligten Regierungen über die Auslegung dieses Abkommens wird, mangels einer Einigung über ein anderes Verfahren, der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes unterworfen.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Dieses Abkommen tritt einen Monat, nachdem es von der Schweizerischen Regierung zusammen mit dem in Artikel 7 Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll ratifiziert worden ist und wenn so viel andere Regierungen entweder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, daß der Aktienbesitz der Eisenbahnverwaltungen dieser Regierungen 80% des Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht, in Kraft.

b) Für jeden Unterzeichner, der das Abkommen später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

c) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

a) Unbeschadet des vorhergehenden Artikels sind sich die Unterzeichner darüber einig, dieses Abkommen vorläufig in dem Umfange in Kraft zu setzen, als es die Verfassungsbestimmungen ihres Landes erlauben. Bei der Unterzeichnung wird jede Regierung bekanntgeben, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfange sie dieses Abkommen vorläufig in Kraft setzen wird.

b) Dieser Artikel tritt für alle Regierungen, die dieses Abkommen mit oder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet haben, in Kraft, sobald die Schweizerische Regierung dieses Abkommen und das in Artikel 7, Absatz c) erwähnte Zusatzprotokoll ratifiziert hat.

Bundesrecht EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Die Schweizerische Regierung gibt allen am Abkommen beteiligten Regierungen und der Gesellschaft Kenntnis von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, der Beitrittserklärungen und Kündigungen. In gleicher Weise gibt sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bekannt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955, in französischer, deutscher und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen läßt.

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