Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 11. Mai 1959 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei, welches also lautet
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. November 1959.
In 1000 US-Dollar.
1.
Jahr
2.
Jahr
Jährlich zu transferierende Zahlungen
15.000
20.000
Gläubigerländer, denen gegenüber die Begleichung gemäß Artikel 7 (*) Buchstabe (e) stattfindet
Luxemburg
125
194
Norwegen
43
-
Portugal
132
206
300
400
Rest
14.700
19.600
Sonstige Gläubigerländer
% der jährl. zu transferierenden Zahlung
zu verteilende Beträge
zu verteilende Beträge
Deutschland
22.635
3.327
4.436
Österreich
2.077
305
407
Belgien
5.373
791
1.054
Frankreich
8.732
1.284
1.711
Italien
7.175
1.055
1.406
Niederlande
4.321
635
847
Vereinigtes Königreich
28.294
4.159
5.546
Schweden
2.111
310
414
Schweiz
1.261
185
247
Vereinigte Staaten von Amerika
18.021
2.649
3.532
100.000
14.700
19.600
____________________________________________
(*) Dänemark wird an der Verteilung der dritten jährlich zu transferierenden Zahlung beteiligt.
(a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der in diesem Übereinkommen aufgestellte Tilgungsplan für die Rückzahlung von Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Personen mit Sitz in den Ländern der übrigen Vertragsparteien und seine Durchführung nicht die Rechte und Verpflichtungen der betreffenden einzelnen Gläubiger, Schuldner oder Bürgen berühren darf.
(b) Ebenso erkennen die Vertragsparteien an, daß die Verpflichtungen, die von der türkischen Regierung übernommen werden, um die Rückzahlung der Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei sicherzustellen, sich auf die Kategorien beschränken, die in diesem Übereinkommen und in den von der türkischen Regierung nach Artikel 13 geschlossenen zweiseitigen Abkommen festgelegt werden.
Die Unterzeichner des heute unterzeichneten Übereinkommens über Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei (nachstehend als “Schuldenübereinkommen” bezeichnet) -
In dem Wunsche, das Schuldenübereinkommen unverzüglich anzuwenden,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 wenden die Parteien dieses Protokolls das Schuldenübereinkommen vorläufig so an, als ob das erwähnte Übereinkommen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft getreten wäre.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 wenden die türkische Regierung und jede andere Partei dieses Protokolls vorläufig kein zweiseitiges Abkommen mehr an, das vorher zwischen diesen Parteien über die Tilgung der türkischen Außenhandelsschulden geschlossen wurde, sowie keine darauf bezüglichen Bestimmungen sonstiger zwischen ihnen geschlossener Abkommen, als ob das betreffende zweiseitige Abkommen oder die betreffende Bestimmung am Tage der Unterzeichnung des Schuldenübereinkommens mit der in Artikel 11 Buchstabe (b) des genannten Übereinkommens vorgesehenen Wirkung aufgehoben worden wäre.
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 tritt dieses Protokoll am heutigen Tage in Kraft; es tritt mit Inkrafttreten des Schuldenübereinkommens außer Kraft.
4. Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei der Unterzeichnung, daß das Schuldenübereinkommen für sie nur vorbehaltlich der Ratifizierung gemäß ihrer Verfassung Anwendung finden kann,
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU PARIS, am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen, von denen eine bei der türkischen Regierung und die andere bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt allen übriger Unterzeichnern dieses Protokolls beglaubigte Abschriften.
Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage I bedeuten
(a) Vorbehaltlich des Artikels 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für jede Schuld eines ursprünglichen Schuldners oder eines Bürgen mit Sitz in der Türkei gegenüber einer Person mit Sitz in einem Gläubigerland (wobei diese Personen nachstehend als Schuldner beziehungsweise Gläubiger bezeichnet werden), sofern
(b) Der Ausdruck “Schuld” umfaßt auch alle hiefür vor dem 1. Jänner 1964 fälligen oder fällig werdenden vertraglichen Zinsen sowie die vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens fällig gewordenen vertraglichen Verzugszinsen.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
(a) Die Zahlungen in türkischen Pfunden erfolgen bei den Zentralbank der Türkischen Republik, die alle derartigen Zahlungen an dem von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Fälligkeitstag entgegennimmt, mit der Maßgabe, daß
(b) In den Fällen, in denen der Schuldner auf Grund einer besonderen Rechtsstellung, die ihm von den türkischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt wird, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß ermächtigt ist, die Zahlung erst nach dem Fälligkeitstag zu leisten, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 (a) (ii) die Zahlung im Sinne dieses Übereinkommens als an dem Tage geleistet, der für die Zahlung ursprünglich genehmigt worden ist.
(c) Die Zentralbank den Türkischen Republik notifiziert so bald wie möglich der zuständigen Institution des beteiligten Gläubigerlandes
(d) In der Notifikation sind zu vermerken
Die türkische Regierung trägt dafür Sorge,
(a) daß jede an die Zentralbank der Türkischen Republik nach Artikel 5 geleistete Zahlung
(b) daß für die zu transferierenden Zahlungen Verzugszinsen nach Artikel 10 gezahlt werden, die nach dem genannten Artikel zu transferieren sind.
(a) Zur Regelung der Schulden auf Grund dieses Übereinkommens trägt die türkische Regierung in den zwölf auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens folgenden Jahren dafür Sorge, daß den Gläubigern in den verschiedenen Gläubigerländern alljährlich in der geeigneten Währung ein Gesamtbetrag (nachstehend als “jährlich zu transferierende Zahlung” bezeichnet) überwiesen wird, der gemäß diesem Artikel ermittelt und transferiert wird. Außerdem hat die türkische Regierung für den Transfer der Verzugszinsen beziehungsweise der vertraglichen Verzugszinsen, wie in Artikel 10 vorgesehen, Sorge zu tragen.
(b) In den ersten sechs Jahren dieses Zeitraums betragen die gesamten jährlich zu transferierenden Zahlungen einschließlich des Transfers auf Schulden gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten (nachstehend als “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen” bezeichnet)
(c) In jedem der ersten sechs Jahre dieses Zeitraums ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstaben (e) der Gesamtbetrag der jährlich an die Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen nach dem Verhältnis zwischen den am Stichtag an jedes Gläubigerland und dem Gesamtbetrag der an diesem Stichtag an alle Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen mit der Maßgabe zu überweisen, daß
(e) Soweit es für die Regelung der Schulden gegenüber Gläubigern mit Sitz in Luxemburg, Norwegen und Portugal und, im Falle der für das dritte Jahr dieses Zeitraums zu transferierenden Zahlungen, mit Sitz in Dänemark erforderlich ist, trägt die türkische Regierung dafür Sorge, daß in den ersten drei Jahren dieses Zeitraums an jedes dieser Gläubigerländer jährlich die Summe transferiert wird, die insgesamt 2% des Gesamtbetrages der jährlich für das betreffende Jahr zu transferierenden Zahlungen darstellt.
(f) In den übrigen sechs Jahren dieses Zeitraums beträgt die jährlich zu transferierende Zahlung an jedes Gläubigerland nacheinander ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte und den Rest des Gesamtbetrages der an dieses Land am 31. Dezember des Jahres zu transferierenden Zahlungen, das dem Jahr vorhergeht, in welchem der betreffende jährliche Transfer erfolgt.
(g) Die türkische Regierung bewirkt jede jährlich zu transferierende Zahlung gemäß den in Artikel 8 Buchstabe (a) vorgesehenen Listen in vier gleichen Teilzahlungen jeweils am 30. Juni, am 30. September, am 31. Dezember und am 31. März jedes Jahres, mit der Maßgabe, daß
(a) Die zuständigen türkischen Behörden stellen periodisch im Einvernehmen mit der zuständigen Institution jedes Gläubigerlandes eine Liste auf, in der die Gläubiger in diesem Lande angegeben werden, an welche die zuständige Institution der Türkei den Transfer zu bewirken hat.
(b) Die in Buchstabe (a) erwähnten Listen sind in der von der türkischen Regierung und der Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzten Reihenfolge aufzustellen, wobei den Vorrang jeder Gläubiger erhält, dessen Forderungen insgesamt einen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzten Betrag nicht übersteigen. Die Reihenfolge kann später im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
(c) Um den Transfer an die gemäß den vorgenannten Buchstaben in den Listen angegebenen Gläubiger durchzuführen, übersendet die zuständige Institution der Türkei über die zuständige Institution des betreffenden Gläubigerlandes eine für jeden der genannten Gläubiger ausgestellte Zahlungsanweisung unter Berücksichtigung des Artikels 10 und entsprechend der nach den Buchstaben (c) und (d) des Artikels 5 erfolgten Notifizierung.
(a) Der Gläubiger kann eine zu transferierende Zahlung, die ihm geschuldet wird, ganz oder teilweise in türkischer Währung verwenden, um in der Türkei für eigene Rechnung Investitionen vorzunehmen oder sonstige Ausgaben zu machen, sofern er von den türkischen Behörden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, und gegebenenfalls vorbehaltlich der Devisenvorschriften des beteiligten Gläubigerlandes.
(b) Die zu transferierende Zahlung wird, soweit sie nach Buchstabe (a) verwendet werden soll, in türkische Währung zu dem Kurs rekonvertiert, der am Tage der Rekonvertierung für gleichartige, in Form von Deviseneingängen erfolgende Transaktionen in der Türkei tatsächlich gilt.
(a) Die türkische Regierung zahlt den Gläubigern Verzugszinsen in Höhe von jährlich 3% für jede zu transferierende Zahlung, sofern diese Zahlung nicht nach Artikel 9 in der Türkei verwendet worden ist.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben (a) werden keine Verzugszinsen gezahlt, wenn der Schuldner sich nach den Bestimmungen des betreffenden von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Vertrages verpflichtet hat, an den Gläubiger vom Fälligkeitstage der Zahlung an bis zur Durchführung des Transfers Zinsen (in diesem Übereinkommen “vertragliche Verzugszinsen” genannt) zu zahlen. Die an die Zentralbank der Türkischen Republik gezahlten vertraglichen Verzugszinsen
(c) Die Verzugszinsen sind vom Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder vom Tage der Fälligkeit der Zahlung an, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zur Durchführung des Transfers der Zahlung oder bis zur Verwendung nach Artikel 9 zu zahlen. Die Verzugszinsen werden in der geeigneten Währung ermittelt und transferiert.
(d) Vorbehaltlich des Buchstaben (e) werden die Verzugszinsen an den betreffenden Gläubiger am 31. Dezember eines jeden Jahres gezahlt und überwiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß bei dem Transfer jeder Zahlung, auf die sich diese Zinsen beziehen, die restlichen hiefür zu zahlenden Verzugszinsen gleichzeitig transferiert werden.
(e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben (d) können die nach dem erwähnten Buchstaben am 31. Dezember 1959 fälligen Verzugszinsen für die zu transferierenden Zahlungen später transferiert werden; der Transfer muß jedoch so bald wie möglich und jedenfalls vor dem 1. Jänner 1961 erfolgen. Sollten die Verzugszinsen nach dem 31. Dezember 1959 transferiert werden, so wird der Gesamtbetrag der bis zu diesem Tage gemäß Buchstabe (c) zahlbaren Zinsen gleichzeitig gezahlt und transferiert.
(a) Die zu einem früheren Zeitpunkt von der türkischen Regierung mit einer anderen Vertragspartei abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen betreffend die Tilgung der türkischen Außenhandelsschulden sowie die darauf bezüglichen Bestimmungen sonstiger zwischen der türkischen Regierung und jeder anderen Vertragspartei abgeschlossener Abkommen sind vom Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens an nicht mehr anwendbar und sind mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch zweiseitige Abkommen aufzuheben, die gemäß Artikel 13 abgeschlossen werden.
(b) Bei Aufhebung der erwähnten Abkommen oder Bestimmungen vereinbaren die beteiligten Parteien, daß bezüglich aller Konten, die auf den Namen der Zentralbank der Türkischen Republik von der zuständigen Institution des Gläubigerlandes auf Grund der erwähnten zweiseitigen Abkommen oder Bestimmungen eröffnet werden,
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens handelt die Zentralbank der Türkischen Republik als Vertreterin der türkischen Regierung und übernimmt in keinem Fall irgendwelche Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens.
(a) Die türkische Regierung schließt mit jeder der anderen Vertragsparteien zweiseitige Abkommen über die technischen Einzelheiten der Durchführung dieses Übereinkommens. In diese zweiseitigen Abkommen sind auch Bestimmungen über die Aufhebung aller früheren Tilgungsabkommen und aller damit zusammenhängenden Bestimmungen nach Artikel 11 dieses Übereinkommens aufzunehmen.
(b) Die zweiseitigen Abkommen müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar sein. Sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Bestimmungen eines zweiseitigen Abkommens nicht miteinander vereinbar, so gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens vor. Jedoch gelten nicht als unvereinbar mit diesem Übereinkommen die Bestimmungen des zweiseitigen Abkommens zwischen der türkischen und der italienischen Regierung, die mit den besonderen Vorschriften zusammenhängen, die von den italienischen Behörden vorgesehen sind, um dieses Übereinkommen auf die Gläubiger mit Sitz in Italien anzuwenden, und die dadurch bestimmt sind, daß gegebenenfalls an die Stelle dieser Gläubiger eine Institution tritt, die von diesen Behörden in dem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird.
(a) Die Vertragsparteien tauschen untereinander den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen sowie alle Auskünfte aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Diese Auskünfte umfassen insbesondere
(b) Die in den Aufstellungen gemäß Buchstabe (a) ausgewiesenen Beträge sind für jedes Gläubigerland in den geeigneten Währungen sowie in US-Dollar, die auf Grund der in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichneten Parität zu berechnen sind, auszudrücken.
(c) Die in Buchstabe (a) (i) und (ii) vorgesehenen Aufstellungen sind in erster Linie von der durch die türkische Regierung bezeichneten zuständigen Institution zur Nachprüfung bei der hiefür von jeder durch die andere Vertragspartei bezeichneten zuständigen Institution einzureichen, welche die zuständige türkische Institution über die Ergebnisse ihrer Nachprüfung unterrichtet. Die in Buchstabe (a) (iii) und (iv) vorgesehenen Aufstellungen dienen zur Abstimmung zwischen der von der türkischen Regierung bezeichneten zuständigen Institution und der zuständigen Institution, die hiefür von der jeweiligen anderen Vertragspartei bezeichnet wird.
(d) Die beteiligten Vertragsparteien teilen der Organisation den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen mit. Das gleiche gilt für die auf Grund des Buchstaben (a) gefertigten Aufstellungen, die nach Buchstabe (c) geprüft beziehungsweise verglichen sind. Diese Vertragsparteien ersuchen die Organisation, den erwähnten Wortlaut und die Aufstellungen den übrigen Vertragsparteien und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen.
Die Regierung jeder Vertragspartei oder der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Konferenz einberufen, wobei jede dieser Regierungen zur Entsendung von Vertretern einzuladen ist. In dieser Einladung ist anzugeben, zu welchem Zweck und aus welchen Gründen die Konferenz einberufen wird.
(a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Vertragsparteien leiten innerhalb von sechs Monaten das für die Ratifizierung erforderliche verfassungsmäßige Verfahren ein.
(b) Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der allen Unterzeichnern die Hinterlegung notifiziert.
(c) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Unterzeichner die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(d) Dieses Übereinkommen tritt für eine Vertragspartei außer Kraft, sobald keine Zahlung mehr an einen Gläubiger mit Sitz im Lande der Vertragspartei zu transferieren ist und keine Schuld mehr gegenüber einem Gläubiger besteht, die auf Grund dieses Übereinkommens zu erfüllen ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU PARIS, am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen, von denen eine bei der türkischen Regierung und die andere bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt allen übrigen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.