Bodenwertabgabegesetz (bodenwertabgabegesetz)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
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Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.06.2010
Abkürzung
BWAG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Langtitel
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen (Bodenwertabgabegesetz – BWAG).
StF: BGBl. Nr. 285/1960 (NR: GP IX IA 115/A AB 353 S. 57. BR: S. 168.)
Änderung
BGBl. Nr. 4/1962 (NR: GP IX IA 153/A AB 512 S. 89. BR: S. 182.)
BGBl. Nr. 183/1965 (NR: GP X RV 770 AB 807 S. 83. BR: S. 230.)
BGBl. Nr. 383/1973 (NR: GP XIII RV 833 AB 859 S. 78. BR: S. 324.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
1. Das Bodenwertabgabegesetz wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 285/1960 kundgemacht.
2. Der gesetzliche Kurztitel und die gesetzliche Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 16.6.2010 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 34/2010). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Raumordnung,
Bodenwertabgabegesetz 1960, Bodenwertabgabegesetz-Novelle (BGBl. Nr. 4/1962),
Bodenwertabgabegesetz-Novelle 1965 (BGBl. Nr. 183/1965),
Bodenwertabgabegesetznovelle 1973 (BGBl. Nr. 383/1973),
Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000),
Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010)
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40118955
Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrundstücke.
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.
(2) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Abgabebescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag durch Abgabebescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(1) Bis zur Zustellung des Bodenwertabgabebescheides für das Jahr 1962 hat der Abgabepflichtige zu den Fälligkeitszeitpunkten Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des für 1961 festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Tritt für ein unbebautes Grundstück auf Grund des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1960 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes eine Befreiung von der Bodenwertabgabe ein, so hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen an Bodenwertabgabe bis zur Zustellung des Bescheides für das Kalenderjahr 1962 nicht einzuheben.
Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabegegenstandes.
(1) Artikel I tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft Änderung des EStG 1953)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 14 600 Euro übersteigt.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(1) Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, Schuldner der Grundsteuer ist.
(2) Bei unbebauten Grundstücken, die als Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, gelten und verpachtet sind, darf die Bodenwertabgabe auf den Pächter nicht überwälzt werden.
Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.
Hinsichtlich der Entrichtung der Bodenwertabgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.