Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Nachdem das im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitete Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1958.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder folgende sonstige Erklärungen abgegeben
Belgien hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt
1. Bis zum Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 wird das vorgenannte Abkommen nicht auf das Saarland angewendet.
2. Entsprechend den in der Präambel dargelegten Zielen dieses Abkommens legt die Bundesrepublik die in Artikel 1 dieses Abkommens enthaltene Bestimmung dahingehend aus, daß die Gewährung der Zollfreiheit den freien Austausch von Gedanken und Kenntnissen zwischen den Vertragsstaaten fördern soll, daß diese Bestimmung dagegen nicht das Ziel verfolgt, Produktionsverlagerungen in ein anderes Land zu fördern, wenn diese aus vorwiegend kommerziellen Gründen vorgenommen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Frankreich hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt
1. Ziffer 6 der Anlage B des Abkommens sieht die zollfreie Einfuhr „über 100 Jahre alter Antiquitäten“ vor. Im Sinne der geltenden Gesetze Kenias können diese Gegenstände nur dann zollfrei eingeführt werden,
Wenn die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt werden, unterliegen solche Gegenstände den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.
2. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 1 des Abkommens wird die zollfreie Einfuhr von Filmen, Filmbildstreifen, Mikrofilmen und Diapositiven erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters unter Bedingungen gestattet, die den im Abkommen angeführten entsprechen. Dies gilt nicht notwendigerweise auch für Gegenstände kulturellen Charakters, die auf Grund entsprechender Positionen des Tarifes zollpflichtig sind. Diese Sachlage ist auf die Unmöglichkeit zurückzuführen, das Wort „kulturell“ wirklich genau zu definieren.
3. Mit Bezug auf Anlage C Ziffer 3 wird die zollfreie Einfuhr von Tonaufnahmen erzieherischen oder wissenschaftlichen Charakters nach Kenia zu einer Verwendung gestattet, die den im Abkommen festgelegten Bedingungen entspricht. Es besteht jedoch keine besondere Bestimmung für die Zulassung von Tonaufnahmen kulturellen Charakters, und diese unterliegen den im Zolltarif vorgesehenen Gebühren.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge gilt die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Schweiz auch für Liechtenstein.
Die Regierung von Neuseeland hat gemäß Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das Abkommen auf die Tokelau-Inseln anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
Die Regierung von Neuseeland hat am 28. Feber 1964 gemäß Artikel XIII des Abkommens erklärt, daß das Abkommen für die Cook-Inseln (einschließlich Niue) gilt, deren internationale Beziehungen Neuseeland wahrnimmt.
Niederlande hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt
Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich dieses Abkommens auf Aruba ausgedehnt.
Die Schweizerische Regierung behält sich gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen oder Devisenvorschriften in einseitiger Weise handhaben und damit die Vereinbarung unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor.
Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz in bezug auf die Haltung der Schweizerischen Regierung zur Charta von Havanna vom 24. März 1948, in welcher eine internationale Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben.
Die Ratifikation erfolgt unter dem Vorbehalt, der in dem dem Abkommen angeschlossenen Protokoll enthalten ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt
(Die in dieser Anlage A vorgesehenen Begünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr keine Zölle oder sonstige Belastungen zu erheben für
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels schließen nicht aus, daß ein Vertragsstaat für die eingeführten Gegenstände
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Kurztitel
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1958
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
12.06.1958
Index
39/04 Zollabkommen
Text
ANLAGE B
Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
1.
Malereien und Zeichnungen, einschließlich der zur Gänze handgearbeiteten Kopien, ausgenommen fabriksmäßig hergestellte verzierte Gegenstände.
2.
Lithographien, Stiche, Handdrucke, die vom Künstler signiert und numeriert und von zur Gänze handgearbeiteten Steinen, Platten oder anderem Material abgezogen sind.
3.
Originalwerke der Bildhauerei, Plastiken, Hoch- und Tiefreliefs, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände kommerziellen Charakters.
4.
Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassenen öffentlichen Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie nicht verkauft werden dürfen.
5.
Wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungsgegenstände, insbesondere auf den Gebieten der Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen.
6.
Über 100 Jahre alte Antiquitäten.
Schlagworte
Hochrelief
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038200
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen
2. Sofern Vertragsstaaten mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen zur Devisenkontrolle anwenden, verpflichten sie sich, im Rahmen des Möglichen auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der in den Anlagen zu diesem Abkommen angeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben und die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
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Kurztitel
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1958
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
12.06.1958
Index
39/04 Zollabkommen
Text
ANLAGE C
Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
1.
Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften) eingeführt werden; diese Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von anderen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vorgeführt werden, die von den genannten Behörden dazu zugelassen sind.
2.
Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind und die zu Reproduktionszwecken in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, eingeführt werden, wobei die Zollfreiheit auf zwei Kopien je Gegenstand eingeschränkt werden kann; dies gilt nur für Wochenschauen, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften) eingeführt werden.
3.
Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschließlich für die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials zugelassenen öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften).
4.
Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt worden sind.
5.
Modelle, Skizzen, Wandbilder, die ausschließlich zu Vorführungs- und Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters dienen, sofern diese von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials zugelassen sind.
Schlagworte
Bildmaterial, Vorführungszweck
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038201
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschließlich zum Zwecke der Schaustellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachträglichen Wiederausfuhr bestimmt sind, jede mögliche Einfuhrerleichterung zu gewähren. Diese Erleichterungen umfassen die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von den anläßlich der Einfuhr zu erhebenden inneren Abgaben und inneren Belastungen aller Art mit Ausnahme der Gebühren und Belastungen, die ungefähr den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß die Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wiederausfuhr der betreffenden Gegenstände nach Schluß der Ausstellung zu gewährleisten.
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zu rein wissenschaftlicher Forschung bestimmt sind, unter dem Vorbehalt
Die Vertragsstaaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen
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Kurztitel
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1958
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 5
Inkrafttretensdatum
12.06.1958
Index
39/04 Zollabkommen
Text
ANLAGE E
Gegenstände für Blinde
1.
In Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art.
2.
Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038203
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sind.
DIE VERTRAGSSTAATEN,
IM BESTREBEN, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
1. Die Vereinigten Staaten von Amerika können dieses Abkommen mit dem nachstehend aufgeführten Vorbehalt gemäß Artikel IX ratifizieren oder ihm gemäß Artikel X beitreten.
2. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika Vertragspartei dieses Abkommens mit dem in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt werden, können sie sich gegenüber jedem Vertragsstaat dieses Abkommens auf die Bestimmungen des Vorbehaltes berufen; das gleiche gilt für jeden solchen Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Maßnahme darf diskriminierenden Charakter haben.
(Wortlaut des Vorbehalts)
Durch dieses Abkommen werden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder irgendwelche von ihm angenommene internationale Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen, betreffend den Schutz des Urheberrechtes oder des gewerblichen Eigentums, einschließlich der Patente und Handelsmarken, weder berührt noch geändert.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Regelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsstaaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstandes können die beteiligten Parteien im gemeinsamen Einvernehmen vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Gutachten verlangen.
1. Dieses Abkommen, dessen englischer und französischer Text in gleicher Weise authentisch ist, trägt das Datum des heutigen Tages und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen.
2. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
3. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Die in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Abkommen vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten erhalten hat.
1. Jeder Staat, der am Tage des Inkrafttretens Vertragspartei dieses Abkommens ist, trifft binnen sechs Monaten alle Maßnahmen, die für die praktische Durchführung des Abkommens erforderlich sind.
2. Für Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an.
3. Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen legen die Vertragsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Maßnahmen vor, die sie zur praktischen Durchführung des Abkommens getroffen haben.
4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt allen Signatarstaaten des Abkommens sowie der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) diesen Bericht.
Jeder Vertragsstaat kann bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann jeder Vertragsstaat das Abkommen in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Mitteilung kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.
Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision dieses Abkommens auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Generalkonferenz dieser Organisation.
Die Anlagen A, B, C, D und E sowie das beigefügte Protokoll bilden integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
1. Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.
2. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übermittelt.