Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10003878 AT

Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. Juli 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg), welches wie folgt lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 9. Oktober 1957.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 21. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Jahr

Zins

Fr.

Tilgung

Fr.

Jahresleistung

Fr.

Restschuld

Fr.

1

2,681.250.--

--

2,681.250.--

55,000.000.--

2

2,681.250.--

--

2,681.250.--

55,000.000.--

3

2,681.260.--

--

2,681.250.--

55,000.000.--

4

2,681.250.--

3,479.750.--

6,161.000.--

51,520.250.--

5

2,511.612.20

3,649.387.80

6,161.000.--

47,870.862.20

6

2,333.704.55

3,827.295.45

6,161.000.--

44,043.566.75

7

2,147.123.90

4,013.876.10

6,161.000.--

40,029.690.65

8

1,951.447.40

4,209.552.60

6,161.000.--

35,820.138.05

9

1,746.231.75

4,414.768.25

6,161.000.--

31,405.369.80

10

1,531.011.80

4,629.988.20

6,161.000.--

26,775.381.60

11

1,305.299.85

4,855.700.15

6,161.000.--

21,919.681.45

12

1,068.584.45

5,092.415.55

6,161.000.--

16,827.265.90

13

820.329.20

5,340.670.80

6,161.000.--

11,486.595.10

14

559.971.50

5,601.028.50

6,161.000.--

5,885.566.60

15

286.921.35

5,885.566.60

6,172.487.95

--

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Österreichischen Bundesbahnen zu ermöglichen, die in der beigehefteten Vereinbarung vom 22. Juli 1957 zwischen den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg), bezeichneten und in Artikel 3 hiernach aufgeführten Ausbauarbeiten innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Gestützt auf das Abkommen vom 22. Juli 1957 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg), vereinbaren die Österreichischen Bundesbahnen und die Schweizerischen Bundesbahnen was folgt

Die ÖBB verpflichten sich, innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die in Artikel 2 umschriebenen Ausbauarbeiten durchzuführen.

Im Rahmen des österreichischen Programms für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet

Millionen Schilling

Millionen Franken *)

1.

Oberbauerneuerungen und –verbesserungen der Strecke Buchs-Salzburg

84,0

14,1

2.

Trisannabrücke

35,0

5,9

3.

Weitere Brückenerneuerungen

5,0

0,8

4.

Lawinenverbauungen und Tunnelsicherung (in Arbeit)

9,2

1,6

5.

Verbesserung der Kreuzungsanlagen

25,0

4,2

6.

Fernmelde- und Sicherungsanlagen westlich Innsbruck (im Bau)

22,1

3,7

7.

Erneuerung von Rollmaterial einschließlich Einsatz von zwei neuen elektrischen Triebwagenzügen für einen den modernen Bedürfnissen angepaßten Schnellverkehr auf der Strecke Wien-Arlberg-Schweiz

60,0

10,1

8.

Erweiterung des Einzugsgebietes des Spullersees und Bau des Formarinseespeichers

86,7

14,6

Total

327,0

55,0

Die ÖBB verpflichten sich, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.

Die ÖBB werden im Rahmen des österreichischen Programms für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufwenden.

Die SBB sind ermächtigt, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen an die Republik Österreich zustehenden Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.

Die ÖBB und die SBB verpflichten sich

alle geeigneten betrieblichen und tarifarischen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Ländern sowie den Transitverkehr über die Grenzpunkte Buchs und St. Margrethen zu fördern und von Maßnahmen abzusehen, die eine Beeinträchtigung des normalerweise über diese Strecke zu leitenden Verkehrs zur Folge haben könnten;

ihre Anstrengungen zur Erhöhung der kommerziellen Geschwindigkeit der Züge im Verkehr zwischen den beiden Ländern weiter zu verfolgen und zu verstärken.

Auf Wunsch einer der beiden Bahnverwaltungen ist eine Kommission zu bestellen, welche die Eisenbahnverkehrs- und Konkurrenzfragen behandelt, die zwischen den beiden Staaten entstehen können oder die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

Die vorliegende Vereinbarung ist von den österreichischen und schweizerischen Eisenbahnbehörden zu genehmigen und tritt mit dem oben erwähnten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft.

Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien am 22. Juli 1957.

_____________

*) Errechnet auf dem Paritätswert von 100 Schilling = 16,8185 Franken.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, der Republik Österreich zu den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen im Betrag von 55 (fünfundfünfzig) Millionen Schweizerfranken als Beitrag zur Finanzierung der in Artikel 3 umschriebenen Ausbauarbeiten zu gewähren.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Im Rahmen des österreichischen Programms für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet

Millionen Schilling

Millionen Franken *)

1.

Oberbauerneuerungen und –verbesserungen der Strecke Buchs-Salzburg

84,0

14,1

2.

Trisannabrücke

35,0

5,9

3.

Weitere Brückenerneuerungen

5,0

0,8

4.

Lawinenverbauungen und Tunnelsicherung (in Arbeit)

9,2

1,6

5.

Verbesserung der Kreuzungsanlagen

25,0

4,2

6.

Fernmelde- und Sicherungsanlagen westlich Innsbruck (im Bau)

22,1

3,7

7.

Erneuerung von Rollmaterial einschließlich Einsatz von zwei neuen elektrischen Triebwagenzügen für einen den modernen Bedürfnissen angepaßten Schnellverkehr auf der Strecke Wien-Arlberg-Schweiz

60,0

10,1

8.

Erweiterung des Einzugsgebietes des Spullersees und Bau des Formarinseespeichers

86,7

14,6

Total

327,0

55,0

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.

____________________

*) Errechnet auf dem Paritätswert von 100 Schilling = 16,8185 Franken.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, im Rahmen des österreichischen Programms für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufzuwenden.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Republik Österreich die Darlehenssumme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in einer einmaligen Zahlung überweisen.

Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuß beträgt 4 7/8% (vier und sieben Achtel Prozent).

Die Zinsen sind jährlich gemäß beiliegendem Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr nach Auszahlung der Darlehenssumme.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Darlehen in zwölf Jahresraten gemäß beiliegendem Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der Darlehenssumme fällig.

Die Republik Österreich behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach einer Voranzeige von sechs Monaten ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, das heißt über das geltende Schweizerisch-Österreichische Zahlungsabkommen, überwiesen.

Der Amortisations- und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich außerhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die Republik Österreich ermächtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft beziehungsweise die SBB, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen zustehenden Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten nicht ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle diskriminierenden Maßnahmen, insbesondere was die Kontrollformalitäten betrifft. Sie verpflichten sich des weitern, für ihren gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche und administrative Behandlung innerhalb kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Die beigeheftete Vereinbarung vom 22. Juli 1957 zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und den Schweizerischen Bundesbahnen, betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg), bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Bundesrecht Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Das vorliegende Abkommen tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien, am 22. Juli 1957.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →