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Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

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Kurztitel

Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1956

Inkrafttretensdatum

01.09.1956

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Juli 1956 über die Internationale Konferenz zur Regelung der österreichischen öffentlichen Vorkriegs-Auslandsschulden

StF: BGBl. Nr. 182/1956

Ratifikationstext

Die Zustimmung gemäß Punkt 6 des Berichtes der Konferenz haben erteilt

Staat

Datum

Belgien

12. Feber 1954

Dänemark

16. November 1953

Frankreich

26. Juni 1953

Italien

15. Juli 1953

Niederlande

26. März 1954

Österreich

24. Oktober 1953

Schweden

6. März 1954

Spanien

27. August 1953

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

20. Jänner 1953.

Dänemark und Schweden haben anläßlich der Erteilung ihrer Zustimmung erklärt, daß in Dänemark beziehungsweise in Schweden keine Gläubigerverbände von der Art, wie sie bei der Konferenz vertreten waren, bestehen, und daß die dänische beziehungsweise die schwedische Regierung daher nicht in der Lage ist, dem Bericht der Konferenz in einer auch für die Gläubiger verbindlichen Form zuzustimmen.

Gläubigervertretung

Datum

Association Belge pour la Defense des Detenteurs de Fonds Publics, Bruxelles

10. September 1953

Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs Mobilieres, Paris

20. Juni 1953

Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Emises avant la guerre, Paris

20. Juni 1953

Council of Foreign Bondholders, London

16. Dezember 1952

Komitee der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, Paris

20. Juni 1953

Foreign Bondholders Protective Council, New York

21. Dezember 1953

Schweizerische Bankiervereinigung, Basel

12. September 1953

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

(Übersetzung)

1. Mit der Maßgabe der Bestimmungen aus anerkannten Verfahren für die Gültigkeitserklärung der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen wird die österreichische Regierung für den Dienst der österreichischen garantierten Konversionsanleihe 1934-1959 die im Anhang II festgesetzten Beträge zahlen.

2. Von 1960 bis einschließlich 1980 wird die österreichische Regierung zunächst an die Zahlungsagenten der Anleihe die jährlichen Zahlungen in dem Umfange leisten, die notwendig sind, um die noch ausstehenden Obligationen, die zur Tilgung zwischen 1954 bis einschließlich 1959 aufgerufen werden und die bis Ende 1959 nicht zur Gänze eingelöst wurden (das Ende der Tilgung tritt 1980 ein), zu bedienen. Der Saldo wird bei einem Zahlungsagenten, der im gegebenen Zeitpunkt von den Garantiestaaten bestimmt wird, angelegt. Dieser Zahlungsagent wird diesen Betrag unter die Garantiestaaten aufteilen, die ihre Verpflichtungen aus dem Titel der österreichischen Internationalen garantierten Anleihe 1933-1953 und der garantierten österreichischen Konversionsanleihe 1934-1959 erfüllt haben. Die Aufteilung wird nach einem Plan, der zeitgerecht diesem Zahlungsagenten zur Kenntnis gebracht werden wird, erfolgen.

3. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, an die Regierungen, die zur Gänze ihren Verbindlichkeiten als Garanten in Form von Vorschüssen nachgekommen sind, zu denen sie sich aus dem Titel der Garantie für die Anleihen 1933-1953 und 1934-1959 verpflichtet hatten, folgende Summen zu zahlen und zu übertragen

Jedes Jahr

österr. Schilling

von

bis

1954-1963

5,000.000

1964-1968

7,000.000

1969-1978

8,000.000

4. Die obigen Beträge werden unter die Garantiestaaten nach einem Plane verteilt, der zur gegebenen Zeit der österreichischen Regierung zukommen wird.

5. Diese zu zahlenden Beträge werden angewiesen: entweder in den Devisen, die seinerzeit von den Garanten tatsächlich überwiesen wurden, oder in der Währung des Landes, das die Zahlung empfängt. Jedenfalls muß der durch die österreichische Regierung jährlich zu zahlende Betrag den Gegenwert auf Basis des für finanzielle Transaktionen geltenden Wechselkurses vom 1. Dezember 1952 des obigen Schillingbetrages bilden.

6. Die erste Zahlung wird am 1. Jänner 1954, die weiteren Zahlungen je ein Jahr später erfolgen.

7. Die garantierenden Regierungen werden, indem sie die für sie unter den oben angeführten Punkten 1-6 bestimmten Zahlungen entgegennehmen, als endgültige Regelung ihrer Forderung gegen die österreichische Regierung für die Zahlungen, die sie bereits geleistet oder noch für die Zeit, beginnend am 8. Mai 1945, leisten werden, indem sie ihre Verpflichtungen als Garanten der Internationalen garantierten österreichischen Anleihe 1933-1953 und der österreichischen Konversionsanleihe 1934-1959 erfüllen, in die Rechte der Obligationsinhaber eingesetzt, und zwar so lange, bis die österreichische Regierung die in den obigen Punkten 1-6 angeführten Verpflichtungen vollkommen erfüllt hat.

8. Die garantierenden Regierungen sind der Ansicht, daß Österreich keine Haftung für irgendeine Verpflichtung übernimmt, die aus dem Titel der Garantie für die zwischen dem 12. März 1938 und dem 8. Mai 1945 fälligen Beträge von ihnen (den garantierenden Regierungen) bezahlt wurden.

Rom, am 6. Dezember 1952.

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

(Übersetzung)

Rom, am 6. Dezember 1952.

1. Über Einladung der italienischen Regierung fand in Rom vom 25. November bis 6. Dezember 1952 eine Konferenz statt, die bestimmt war, die Maßnahmen zu studieren, die es Österreich erlauben würden, den Dienst seiner Auslandsschuld aufzunehmen.

2. Die Konferenz hat zu ihrem Präsidenten den Gesandten Cosmelli bestimmt.

3. Sie hat die Voraussetzungen geprüft, unter denen die Wiederaufnahme durch Österreich des Dienstes seiner eigenen ausländischen Anleihen und der ausländischen Schulden der öffentlichen österreichischen Körperschaften bewerkstelligt werden könnte.

4. Sie hat zu Vereinbarungen geführt, die in den beiliegenden Annexen enthalten sind

5. Die Konferenz anerkennt, daß unter den gegenwärtigen Umständen und unter Bedachtnahme auf die besondere Lage Österreichs, der Plan zur Bereinigung, der sich aus dem gegenwärtigen Bericht und seinen Annexen ergibt, der bedeutende Opfer von den garantierenden Staaten und den Gläubigern verlangt, gleicherweise aber auch eine ernst zu nehmende Anstrengung seitens des Schuldners erfordert, entsprechend dem Geiste dieses Planes eine geeignete Grundlage für die Wiederaufnahme des Dienstes der österreichischen Anleihen bildet. Sie empfiehlt daher den beteiligten Regierungen und Gläubigern, diesen Plan anzunehmen.

6. Die Konferenz bringt in Vorschlag, daß diese Annahme durch die österreichische Regierung, durch die garantierenden Regierungen und durch die Vertreter der Gläubiger Gegenstand einer Notifikation an die italienische Regierung bilde. Die Abkommen werden für die garantierenden Regierungen und die Gläubiger, die den Entwürfen zuzustimmen beabsichtigen, dann wirksam werden, wenn die österreichische Regierung ihre Zustimmung der italienischen Regierung bekanntgegeben hat.

7. Die Konferenz hat eine Mitteilung der österreichischen Delegation zur Kenntnis genommen, derzufolge die Absicht ihrer Regierung besteht, ein Gesetz über die Gültigkeitserklärung der Titres der österreichischen Auslandsschuld zu erlassen. Sie hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen diesen Vorschlag erhoben. Sie verlangt jedoch, daß die Geltendmachung dieses Gesetzes die im Geiste einer gegenseitigen Zusammenarbeit zu erfolgen hätte, Gegenstand von zweiseitigen Verhandlungen zwischen der österreichischen Regierung und jeder beteiligten Regierung und/oder den Vertretern der geschädigten Gläubiger bilden soll.

8. Im Falle eines späteren Verzuges seitens Österreichs gegen eine oder mehrere durch den gegenständlichen Bericht festgelegten Verpflichtungen werden die betroffenen Gläubiger ihre Rechte, die ihnen die Originalschuld gibt, wieder erlangen.

9. Die Konferenz nimmt an, daß die gegenwärtig vorliegenden Entwürfe ein Ganzes bilden. Infolgedessen wird die Ablehnung eines oder mehrerer dieser Entwürfe durch die österreichische Regierung als eine Zurückweisung des gesamten Übereinkommens betrachtet werden.

10. Dieser Bericht und seine Annexe wurden einstimmig von der Vollversammlung der Konferenz am 6. Dezember 1952 angenommen.

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

(Übersetzung)

Mit der Maßgabe der Bestimmungen eines anerkannten Verfahrens für die Gültigkeitserklärung der in Umlauf befindlichen Titres schlägt die österreichische Regierung vor, den Titres-Inhabern die Zahlung und den Transfer der nachstehenden Beträge in den geschuldeten Währungen anzubieten

1. 7%ige Internationale Anleihe der österreichischen Regierung 1930

Die Halbjahreskupons, die noch nicht bezahlt worden sind und deren Fälligkeit in die Zeit zwischen 1. Juli 1945 und 1. Juli 1953 fällt, werden ohne Verzinsung jedes Jahr zu den Fälligkeiten der Halbjahreskupons honoriert werden, und zwar vom 1. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1962 einschließlich. Für die vorgenannten Zahlungen wird jeder 3 1/2%ige Halbjahreskupon zu 2 1/4% berechnet werden.

2. Garantierte Konversionsanleihe der österreichischen Regierung 1934-1959.

Ohne den Ansprüchen der Titresbesitzer gegenüber den Garantiestaaten in bezug auf den ihnen vertraglich zustehenden Anleihedienst vorzugreifen,

3. Obligationen „Creditanstalt'' der österreichischen Regierung 1936.

Die österreichische Regierung wird die Zahlungen für die im Umlauf befindlichen halbjährlichen Kapitalkupons dieser Anleihe am 1. März 1954 wieder aufnehmen, und die Fälligkeit der Anleihe wird in der Folge bis zum 1. September 1964 verlängert.

4. Alle mit der Durchführung der vorgenannten Gebarungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten der österreichischen Regierung.

5. Die Organe, welche die beteiligten Inhaber vertreten, werden die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, welche in den vorstehenden vier Paragraphen enthalten sind, der Genehmigung der genannten Inhaber empfehlen.

Rom. am 6. Dezember 1952.

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

(Übersetzung)

(Brief des österreichischen Bundesministers für Finanzen an die Caisse Commune.)

Rom, 6. Dezember 1952.

Meine Herren!

Ich habe die Ehre, Ihnen von den Verfügungen Mitteilung zu machen, welche die österreichische Bundesregierung hinsichtlich des von Ihrem Institut besorgten Dienstes der alten österreichischen Staatsanleihen zu erlassen sich verpflichtet hat.

I. Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, hinsichtlich der 3%igen auf Goldfranken lautenden Obligationen der Österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft (Steg).

Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen für die vor dem 1. Juli 1945 liegenden Fälligkeiten, betreffend die 4%ige österreichische Goldrente, wie auch die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914 und für die vor dem 1. August 1945 liegenden Fälligkeiten der 4%igen Obligationen von 1900 der Österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft (Steg).

II. Das Nominale der im vorhergehenden Absatz erwähnten Anleihen, deren Last Österreich auferlegt ist, wird bis auf weiteres sowohl für die Begleichung der Rückstände, als auch für den laufenden Dienst festgesetzt auf

31,122.803 Goldgulden für die 4%ige österreichische Goldrente,

12,199.875 Schweizer Francs für die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914,

6,415.234 französische Francs für die 4%igen Steg-Obligationen 1900.

III. Die Caisse Commune wird den Erlös aus dem Verkauf von 17.929 Stück 3%igen Steg-Obligationen, die ihr im Jahre 1939 übergeben worden sind, da er die Österreich obliegende Verpflichtung übersteigt, für die teilweise Tilgung von Anleihen bestimmen, für die Österreich weiterhin Schuldner bleibt.

Der Verkauf der genannten 3%igen Steg-Obligationen ebenso wie der Ankauf von zur Tilgung bestimmten Obligationen werden von der Caisse Commune an der Pariser Börse im Einvernehmen mit der österreichischen Regierung durchzuführen sein.

Die österreichische Regierung ermächtigt schon jetzt die Caisse Commune, die Anzahl von 3%igen Steg-Obligationen zu verkaufen, die notwendig ist, um im Hinblick auf eine Ausschüttung an die Inhaber von 4%igen Steg-Obligationen 1900 Beträge bereitzustellen von

2,309.484 französische Francs als Betrag der Rückstandszinsen, die fällig sind vom 1. August 1945 inklusive bis 1. Februar 1954 inklusive,

6,415.234 französische Francs als Kapitalbetrag, dessen Last Österreich auferlegt ist;

das sind insgesamt

8.724.718 französische Francs.

Die österreichische Regierung wird an die Caisse Commune Weisungen hinsichtlich des Verkaufs des Restes der 3%igen Steg-Obligationen ergehen lassen.

IV. Der für Zinsen für die 4%ige österreichische Goldrente, die inklusive 1. Juli 1945 bis inklusive 1. Oktober 1953 fällig sind, geschuldete Betrag wird pauschaliert festgesetzt auf

1,106.240 US-Dollars (Währungsdollar).

Der für Zinsen für die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914 geschuldete Betrag, die inklusive 1. Juli 1945 bis inklusive 1. Oktober 1953 fällig sind, wird pauschaliert festgesetzt auf

503.976 Schweizer Francs (Währungsfranken).

Diese Summen werden durch einvierteljährliche gleiche Zahlungen, im Betrage von 27.656 US-Dollars (Währungsdollar)

12.600 Schweizer Francs (Währungsfranken) in zehn Jahren ab 1. Jänner 1953 inklusive bis 1. Oktober 1963 inklusive beglichen werden.

V. Den Fälligkeiten entsprechend, die zwischen dem 1. Jänner 1954 inklusive und dem 1. Oktober 1957 inklusive liegen, wird die österreichische Regierung während eines Zeitraumes von vier Jahren zu den im Innsbrucker Protokoll vom 29. Juni 1923 festgesetzten Bedingungen 60% der Beträge zu jeder vierteljährlichen Fälligkeit für den Zinsendienst erlegen, das sind

48.804 US-Dollars (Währungsdollar) aus dem Titel der 4%igen österreichischen Goldrente,

22.234 Schweizer Francs (Währungsfranken) aus dem Titel der 4 1/2%igen Schatzanweisungen 1914.

VI. Die für die gemäß den Punkten IV und V vorgesehenen Erläge bereitzustellende Deckung wird bei den Banken bereitgestellt werden, die der österreichischen Regierung von der Caisse Commune namhaft gemacht werden, und zwar im Verhältnis von

10% in

Pfund Sterling,

10% in

belgischen Francs,

50% in

französischen Francs,

4%

in Hollandgulden,

26% in

Schweizer Franken.

Die Abrechnung der Erläge in diesen verschiedenen Währungen wird auf der Grundlage des amtlichen Kurses für den US-Dollar oder den Schweizer Franken, wie er im betreffenden Gläubigerland am ersten Tag des der Fälligkeit vorangehenden Monats notiert, durchgeführt werden. VII. In Anwendung des Art. 6 des Prager Abkommens vom 14. November 1925 und auf Ersuchen der österreichischen Regierung wird die Caisse Commune die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Einspruch gegen diejenigen Obligationen der 4%igen österreichischen Goldrente, der 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914, der 3%igen Steg-Verpflichtungen und der 4%igen Steg-Verpflichtungen 1900 zu erheben, deren Nummern in den dem vorliegenden Schreiben angeschlossenen Listen enthalten sind.

Die durch diesen Einspruch verursachten geschäftsüblichen Spesen werden von der österreichischen Regierung getragen werden und werden in der geschuldeten Höhe aus dem Ertrag des oben unter Punkt III erwähnten Verkaufes der 3%igen Steg-Obligationen gedeckt werden.

Die Caisse Commune wird in jedem möglichen Maße die Ungültigkeitserklärung der genannten Obligationen zugunsten der österreichischen Regierung erleichtern.

Die österreichische Regierung wird in jedem Falle beim Eintritt der Verjährung mit den unverbrauchten, bereitgestellten Beträgen erkannt werden, die in Zusammenhang mit denjenigen Kupons der genannten Obligationen stehen, deren einwandfreier Besitz nicht festgestellt worden ist.

VIII. Die Caisse Commune wird alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um der österreichischen Regierung ebenso wie den Mitschuldnerstaaten Vorteile aus der oben vorgesehenen eventuellen Invalidierung anderer Obligationen der Anleihe, als der im Punkt VII erwähnten, zukommen zu lassen, soweit diese im Jahre 1945 im Besitz der Behörden des Deutschen Reiches waren und seit damals nicht von Dritten auf offiziellen Börsemärkten gemäß der auf diesen Märkten in Geltung stehenden Regelung erworben worden sind.

IX. Die österreichische Regierung wird spätestens im Juli 1957 neue Verhandlungen mit der Caisse Commune mit dem Ziele aufnehmen, die Bedingungen für den Dienst ab der Fälligkeit 1. Jänner 1958 inklusive, für Verzinsung und Tilgung der oben erwähnten Anleihen festzusetzen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit den im vorliegenden Schreiben vorgesehenen Verfügungen unter Wiedergabe der Bedingungen bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note am 25. März 1954 abgesandt. Die Caisse Commune hat mit Schreiben vom 7. April 1954 ihre Zustimmung zu der in der Note vom 25. März 1954 enthaltenen Regelung erteilt.

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

(Übersetzung)

(Brief des österreichischen Bundesministers für Finanzen an die Nationalvereinigung französischer Inhaber von beweglichem Vermögen.)

Rom, 6. Dezember 1952.

Meine Herren!

Ich beehre mich, Ihnen von den Verfügungen Mitteilung zu machen, die die österreichische Bundesregierung treffen wird, um den Dienst der in französischen Francs ausgegebenen Funding-Anleihe einer Regelung zuzuführen.

I. Diese Regelung, die auf der Grundlage eines Nominalbetrages für Obligationen und Kupons erfolgen wird, bezieht sich

Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Regelung entstehen, gehen zu Lasten der österreichischen Regierung.

II. Die österreichische Regierung wird bei der „Banque des Pays de l'Europe Centrale, Paris'' als Zentralzahlungsagent folgende Beträge hinterlegen

Die österreichische Regierung wird diese Vorschüsse je nach Bedarf auf Anzeige des Zentralzahlungsagenten ergänzen.

III. Die Kupons werden sechs Jahre und das Obligationskapital 30 Jahre nach dem Fälligkeitstag verjähren. Diese Fristen werden - sollte die Fälligkeit eintreten - um die gleiche Zeit verlängert, in der die Zahlungen in Schwebe blieben.

Die Vorschußreste, die sich bei den Zinsen oder beim Kapital infolge Verjährung ergeben, werden der österreichischen Regierung nach Monatsfrist vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beziehungsweise Verjährung rücküberwiesen werden.

IV. Die ihrer Schuldurkunden verlustig gegangenen Besitzer, die Einspruch entsprechend dem französischen Gesetz für diese Urkunden erhoben haben, werden gleichfalls die Vorteile der oberwähnten Regelung genießen, wenn von Ihnen eine dementsprechende Mitteilung beim Zentralzahlungsagenten einlangt.

Ich bitte Sie, mir gütigst Ihre Zustimmung zu den in diesem Brief vorgesehenen Verfügungen durch deren Wiedergabe bestätigen zu wollen.

Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note am 15. April 1954 abgesandt. Die Nationalvereinigung französischer Inhaber von beweglichem Vermögen hat mit Schreiben vom 15. Mai 1954 ihre Zustimmung zu der in der Note vom 15. April 1954 enthaltenen Regelung erteilt.

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

(Übersetzung)

Wortlaut dieses Abkommens wird von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden, welche ihre Arbeiten so fortführen wird müssen, daß sie vollendet sein werden, bevor die österreichische Regierung der italienischen Regierung die in Art. 6 des besagten Berichtes vorgesehene Annahme notifiziert hat.

Das so zustande gekommene Abkommen wird dem vorliegenden Bericht einverleibt werden und wird die gleiche rechtliche Wirksamkeit haben wie die anderen Anhänge.

Rom, am 6. Dezember 1952.

Die in diesem Anhang eingesetzte Arbeitsgruppe hat nachstehendes Übereinkommen ausgearbeitet

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das Komitee der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft sind übereingekommen, bis zur definitiven Regelung des Verhältnisses zwischen den vier an der DOSAG interessierten Staaten einerseits und der Gesellschaft beziehungsweise dem Komitee der Obligationäre anderseits bis zu einem eventuellen neuen, auch nur provisorischen Abkommen zwischen Österreich und dem Komitee der Obligationäre ein provisorisches Abkommen nachstehenden Inhaltes abzuschließen

1. Dieses Übereinkommen gilt zwei Jahre, nämlich vom 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1955.

2. Österreich erklärt, sich die Prüfung der Frage, betreffend den Zeitraum 1938-1945, sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse vorzubehalten. Das Komitee erklärt, sich alle seine Rechte für diese Zeit vorzubehalten.

3. In Anbetracht des Umstandes, daß die österreichische Schuld an den Obligationsfonds weder hinsichtlich der Rückstände noch hinsichtlich der laufenden Zahlungen derzeit ermittelt werden kann, wird Österreich lediglich einen Pauschalbetrag als Anzahlung leisten, der auf eine künftige Regelung in dem einen oder anderen Sinne anzurechnen sein wird.

4. Der als Anzahlung im Jahre 1954 zu leistende Pauschalbetrag wirdmit 950.000 Goldfranken, jener im Jahre 1955 zu zahlende Pauschalbetrag wird mit 1,000.000 Goldfranken festgesetzt.

Diese Beträge werden in den Jahren 1954 und 1955 in je zwei gleichen Raten am 1. Mai und 1. November entrichtet werden.

Die Zahlung erfolgt zur Hälfte in französischen Francs, zur anderen Hälfte in Schweizer Francs. Die Modalitäten hinsichtlich der Überweisung der Beträge nach Frankreich in französischen Francs und in die Schweiz in Schweizer Francs werden durch ein gemeinsames Übereinkommen zwischen den zuständigen österreichischen und französischen Stellen einerseits und den zuständigen österreichischen und Schweizer Stellen anderseits festgesetzt werden.

5. Die unter Punkt 4 vorgesehenen Zahlungen sind als Vorschußzahlungen anzusehen und werden einer Abänderung in dem einen oder dem anderen Sinne unterliegen, gemäß den Entscheidungen, die hinsichtlich der definitiven Regelung der Schuld erfolgen werden. Der allfällige Überschuß wird zur Herabminderung der zukünftigen laufenden jährlichen Zahlungen in Anrechnung gebracht werden.

6. Beide Vertragspartner erklären sich bereit, spätestens im September 1954 in Verhandlungen wegen einer künftigen Regelung einzutreten, falls bis dahin nicht schon eine definitive Regelung vorliegen sollte.

Die termingemäße Flüssigmachung der im Punkt 4 erwähnten Zahlungen wird hiedurch nicht berührt.

7. Soweit seitens Österreichs Beiträge zu den Verwaltungskosten der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft gewährt werden, erfolgen sie unmittelbar an die Gesellschaft und ebenfalls unter Anrechnung auf den Beitrag Österreichs, der anläßlich der definitiven Regelung der Verpflichtungen festgesetzt werden wird.

Die von Österreich geleisteten Vorschüsse werden auch zur Deckung der Ausgaben des Komitees der Obligationäre, wie sie im Artikel 38 des Akkords von Rom vorgesehen sind, innerhalb seiner Verantwortlichkeit verwendet werden können.

8. Das vorliegende Übereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil des Berichtes der internationalen Konferenz von Rom zur Regelung der öffentlichen österreichischen Vorkriegs-Auslands-Anleihen vom 6. Dezember 1952, dessen Beilage V es bildet. Es tritt nach Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung im Rahmen der Ratifizierung des Generalübereinkommens gemäß Punkt 6 des erwähnten Berichtes in Kraft.

9. Das vorliegende Übereinkommen wird in französischem und deutschem Wortlaut abgefaßt. Beide Fassungen haben die gleiche Geltung.

Paris, am 20. Juni 1953.

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

(Übersetzung)

Der vertragsgemäße Dienst wird zur gleichen Zeit wieder aufgenommen werden wie der Dienst der Staatsschulden.

Die Schuldner werden von der Österreichischen Bundesregierung aufgefordert werden, sich ohne Verzug mit ihren betreffenden Gläubigern in Verbindung zu setzen, um zu zweiseitigen Abkommen zu gelangen.

Die österreichische Regierung wird ihre Zustimmung zu befriedigenden Regelungen geben, unter der Bedingung, daß

1. Die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen von den Gläubigern anerkannt werden;

2. die Rückstände von 1945 bis 1953 auf Basis einer annehmbaren Herabsetzung geregelt werden;

3. der laufende Dienst mit einer Verzinsung die 5 1/4% nicht überschreitet, und auch mit einem modifizierten Tilgungsplan wiederaufgenommen wird;

4. die Anleihen mit Goldklausel auf der Basis von

1 US-Golddollar ist gleich 1 US-Rechnungsdollar,

1 Schweizer Goldfranc ist gleich 1 Schweizer Rechnungsfranc, bedient werden, mit der Maßgabe, daß, wenn eine Anleihe schon Gegenstand einer Kapitalsherabsetzung gewesen ist, diese Tatsache zur Zeit der Anwendung dieser Maßnahmen in Betracht gezogen werden wird.

Rom, 6. Dezember 1952.

Bundesrecht Österreichische öffentliche Vorkriegs-Auslandsschulden

Präsidentschaftssekretariat

Präsident der Konferenz

- S. E. Botschafter G. Cosmelli vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Rom.

Generalsekretär

- Dr. F. Farinacci vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Rom.

Delegation

- Dr. H. Rizzi, früherer Präsident der Oesterreichischen Nationalbank.

- Dr. W. Teufenstein, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen.

- Dr. K. Harrer, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen.

- Dr. J. Koller, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen.

- H. O. Motz, wirklicher Amtsrat beim Rechnungshof.

- H. R. Reznicek, Amtsassistent im Bundesministerium für Finanzen.

Delegation

- H. P. Leon, Direktor im Finanzministerium, Delegationsleiter.

- H. J. Frere, Erster Sekretär der Belgischen Botschaft in Rom.

Gläubiger

- H. M. Baelde, Präsident des Verbandes der Inhaber von Auslandstiteln, Belgien.

Delegation

- H. F. de Jonquieres, Erster Sekretär der Dänischen Gesandtschaft in Rom.

Delegation

- H. A. Rodocanachi, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Paris, Delegationsleiter.

- H. A. de Lattre, Finanzinspektor, Direktion für ausländische Finanzsachen.

- H. C. de Montalembert, Wirtschaftsattache der Französischen Botschaft in Rom.

- H. L. Calvy, Technischer Sachverständiger.

Gläubiger

- H. P. Gauthier

Caisse Commune

- H. L. Martin

- H. P. Fournier

für die Nationalvereinigung französischer Inhaber von beweglichem Vermögen

- H. L. Martin

- H. A. Ernest-Picard

- H. P. Fournier

für die DOSAG

- H. A. Ernest-Picard

Delegation

- S. E. Botschafter G. Cosmelli, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Delegationsleiter.

- Dr. A. di Cristina, Schatzministerium, Vizepräsident der Delegation.

- Dr. G. Rivano, Schatzministerium, Vizepräsident der Delegation.

- Dr. G. Mayr, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Generalsekretär der Delegation.

- Dr. F. Farinacci, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Generalsekretär der Konferenz.

- Dr. L. Favretti, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

- Dr. S. Palumbo, Schatzministerium.

- Dr. E. Carli, Schatzministerium.

- Dr. G. Rota, Schatzministerium.

- Dr. N. Raffaelli, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Sekretär der Delegation.

- Dr. G. Cimaglia, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

- Dr. G. Pagone, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Sachverständige

- Rechtsanwalt C. Arias, Generalprokuratur.

- Dr. A. Antonucci, Caisse Commune.

- Dr. E. Casagrande, Handelsattache der Italienischen Botschaft in Paris.

- Dr. A. Salabelle, vom Ministerium für Außenhandel.

- Dr. I. Iannucelli, vom Ministerium für Außenhandel.

- Dr. G. Parravicini, von der Bank von Italien.

- Dr. S. Minghetti, vom Italienischen Devisenamt.

- Dr. L. Macallini, Generaldirektor der DOSAG.

- Dr. C. Ruini, Italienische Bankenvereinigung, Beobachter.

- Don. J. Alba, Wirtschaftsrat der Spanischen Botschaft in Rom.

- H. K. M. SPANG, Vizepräsident des Foreign Bondholders Protective Council.

- H. E. A. Liefrinck, Finanzrat der Niederländischen Botschaft in Paris.

Delegation

- H. H. H. Eggers, vom Schatzamt Ihrer Britannischen Majestät, Delegationsleiter.

- H. C. D. Smith, vom Schatzamt Ihrer Britannischen Majestät.

- Sir O. E. Niemeyer, Vizepräsident ) des Council of

- H. C. E. N. Wyatt, Sekretär ) Foreign Bondholders

Delegation

- H. C. A. S. C. Brueck, Delegationsleiter.

- H. E. Wallenborg.

Delegation

- Dr. M. Troendle, Bevollmächtigter Minister, Delegationsleiter.

- H. K. Tuerler, Generaldirektor der Vereinigung schweizerischer Bankiers, Basel.

- H. R. Dunant, Sekretär der Vereinigung schweizerischer Bankiers, Basel.

- H. A. Matter, Legationssekretär erster Klasse, Eidgenössisches Politisches Departement.

- H. O. Exchaquet, Attaché der Schweizerischen Botschaft in Rom.

7%ige internationale Anleihe 1930 der österreichischen Regierung.

- Dr. A. Ferrari, Generalsekretär

- Dr. H. Guisan, Rechtsberater

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

- H. D. H. Stapleton,

zweiter Rechtsberater

Garantierte internationale Anleihe der österreichischen Regierung 1933/53.

Garantierte internationale Konversionsanleihe der österreichischen Regierung 1934/59.

- H. F. J. Scanlan, Banque Ottomane, Sekretär der Treuhänder.

- H. L. E. Peppiatt, Rechtsberater der Treuhänder.

Rom, den 6. Dezember 1952.

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