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Zahlungsabkommen (Italien)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Italien)

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Kurztitel

Zahlungsabkommen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1956

Inkrafttretensdatum

21.05.1956

Langtitel

(Übersetzung)

Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien.

StF: BGBl. Nr. 129/1956

Präambel/Promulgationsklausel

Zum Zwecke der Regelung der laufenden Zahlungen zwischen Österreich und Italien im Rahmen des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 haben die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG und die ITALIENISCHE REGIERUNG folgendes vereinbart

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Italien)

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Kurztitel

Zahlungsabkommen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1956

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.05.1956

Text

Artikel 1.

a)

Um die Durchführung von Zahlungen zwischen Österreich und Italien zu gewährleisten, werden die Oesterreichische Nationalbank als Beauftragter der Österreichischen Bundesregierung und das Ufficio Italiano dei Cambi als Beauftragter der Italienischen Regierung einander innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen des Artikels 8 des EZU-Abkommens österreichische Schilling gegen Lire und Lire gegen österreichische Schilling überlassen.

b)

Zu diesem Zwecke wird die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi lautendes Konto in österreichischen Schilling mit der Bezeichnung “Compte schillings autrichiens” und das Ufficio Italiano dei Cambi ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank lautendes Lirekonto mit der Bezeichnung “Conto lire” eröffnen.

c)

Die oben in Absatz b behandelten Konten können jederzeit auf Verlangen, eines der Vertragsteile kompensiert werden.

d)

Die Durchführung der Zahlungen laut obigem Absatz a erfolgt entweder unter Einschaltung der oben in Absatz b angeführten Konten oder über Schilling- und Lire-Konten, welche österreichische und italienische autorisierte Banken einander eröffnen.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Italien)

Die in Absatz a des Artikels 1 vorgesehenen Operationen werden zum vertraglichen Umrechnungssatz zwischen dem österreichischen Schilling und der Lire durchgeführt, der durch die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi - unter Berücksichtigung der vom Internationalen Währungsfonds anerkannten Parität des österreichischen Schilling gegenüber dem USA-$ und der Notierung des USA-$ “Conti valutari” (arithmetisches Mittel der an den Börsen von Rom und Mailand kotierten Schlußkurse) in Italien - festgesetzt wird.

Dieser Umrechnungssatz kann, so oft es im Zuge allfälliger Änderungen der oben erwähnten Parität oder Notierungen erforderlich ist, nach den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi zu treffenden diesbezüglichen Vereinbarungen geändert werden.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Italien)

Als laufende Zahlungen, deren Durchführung genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen zwischen Österreich und Italien im Sinne der in diesem Zusammenhang von der OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien, zu denen die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung ihre Zustimmung geben.

Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung der zuständigen österreichischen und italienischen Stellen zugelassen.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Italien)

Die USA-Dollarkonten “A” und “B”, die in Durchführung der Bestimmungen des am 22; Juni 1950 in Wien gezeichneten Zahlungsabkommens auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank beim Ufficio Italiano dei Cambi eröffnet wurden, werden am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens abgeschlossen. Die Salden dieser Konten werden dem in Artikel 1b des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen “Conto lire” gutgeschrieben oder angelastet. Die Umwandlung dieser Saldenbeträge in Lire erfolgt zum Kurs des USA-$ in Italien, der für die Feststellung des Umrechnungssatzes zwischen österreichischen Schilling und Lire maßgeblich ist.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Italien)

Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen Abkommen ergebenden technischen Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Italien)

GESCHEHEN zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 7. Mai 1956.

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