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Zahlungsabkommen (Spanien)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

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Kurztitel

Zahlungsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1956

Inkrafttretensdatum

21.03.1956

Langtitel

(Übersetzung)

Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.

StF: BGBl. Nr. 88/1956

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Spanien sind übereingekommen, den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und Spanien gemäß den folgenden Bestimmungen zu regeln

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Die Oesterreichische Nationalbank wird dem Instituto Espanol de Moneda Extranjera, Madrid (IEME), ein in Verrechnungsdollar geführtes Konto mit der Bezeichnung „Dollarverrechnungskonto - Spanien“ eröffnen. Dieses Konto ist unverzinslich und spesenfrei.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der österreichischen Schuldner gegenüber ihren spanischen Gläubigern erfolgt durch Gutschrift auf das im Artikel I angeführte Dollarverrechnungskonto - Spanien. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede Gutschrift am Tage der Durchführung dem IEME eine Gutschriftsanzeige übermitteln.

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der spanischen Schuldner gegenüber ihren österreichischen Gläubigern erfolgt durch Lastschrift auf dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto - Spanien auf Grund der vom IEME übersandten Zahlungsaufträge. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede derartige Belastung am gleichen Tage, an dem die Lastschrift erfolgt, dem IEME eine Belastungsanzeige übermitteln.

Zwischen den beiden Vertragspartnern besteht Einverständnis darüber, daß die im Rahmen dieses Abkommens zu regelnden Forderungen und Verbindlichkeiten beiderseits in USA--$ auszudrücken sind. Daher werden sowohl die Fakturen als auch die Gutschriftsanzeigen und die Zahlungsaufträge in USA--$ ausgedrückt werden.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege erfolgen sollen, als in Artikel II vorgesehen, so bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen in Österreich und in Spanien.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens finden auf folgende Zahlungen Anwendung

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Um die Kontinuität der Lieferungen und der Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge zugunsten österreichischer oder spanischer Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel I genannten Dollarkontos in Höhe von USA--$ 800.000,- durchführen.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen die zur Durchführung der Zahlungen erforderlichen Genehmigungen erteilen.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Zahlungsabkommens auf dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto angezeigte Saldo wird innerhalb von sechs Monaten durch Lieferung von Waren abgedeckt werden, über welche sich die beiden Vertragschließenden Teile ins Einvernehmen setzen werden.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter Österreich das Territorium der Republik Österreich und unter Spanien das Territorium der spanischen Halbinsel, die Balearischen Inseln, die Kanarischen Inseln, die souveränen Städte Ceuta und Melilla, das spanische Territorium des Golfs von Guinea, die Gebiete Spanisch West-Afrikas und die spanische Zone des Protektorates in Marokko.

Bundesrecht Zahlungsabkommen (Spanien)

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft.

Es wird stillschweigend für eine weitere Vertragsperiode verlängert, wenn es nicht von einem der beiden Vertragschließenden Teile drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Gegeben zu Wien, in französischer Sprache und zweifacher Ausfertigung, am 21. März 1956.

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