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10003871 AT

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Nachdem das am 7. November 1952 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident, diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Mai 1956.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XI am 8. Juli 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 24. Juli 1956 das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten

Ägypten, Australien, Bundesrepublik Deutschland (mit einem Vorbehalt), Dänemark, Finnland, Föderation von Rhodesien und Njassaland, Griechenland, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien, Japan, Jugoslawien, Niederlande (einschließlich Surinam, den Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea), Norwegen, Pakistan, Spanien (mit einem Vorbehalt), Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Insel Man).

Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen

Ferner hat die Regierung von Australien erklärt, daß dieses Abkommen auch auf Papua und das Treuhandschaftsgebiet von Neu-Guinea Anwendung findet.

Die Bundesrepublik Deutschland kann gerösteten Kaffee, Kaffee- und Tee-Extrakte, Tabakwaren und Zigarettenpapier nicht als Muster geringfügigen Wertes ansehen. Von der Bundesrepublik Deutschland können für die oben erwähnten Produkte keine Einfuhrerleichterungen in ihr Gebiet gemäß Artikel II des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial bewilligt werden.

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen werden nur dann die Bewilligung der abgabenfreien Einfuhr erhalten, wenn sie kostenlos geliefert werden.

Kuba erachtet sich nicht an die Schlußbestimmung in Art. VIII Abs. 2 gebunden, derzufolge die Parteien berechtigt sind, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung von Schiedsrichtern zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu ersuchen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge gilt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch die Schweiz auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Bei Anwendung des Artikels III Absatz 5 des Abkommens beträgt die von der Regierung Maltas festgesetzte Wiederausfuhrfrist für Muster, für welche die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, drei Monate, wobei dieser Zeitraum bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes ausgedehnt werden kann.

Zum Nutzen der Entwicklung der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit erachtet Rumänien, daß Verhandlungen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien, wie dies Art. VIII Abs. l vorsieht, die Mittel zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten im Geiste der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und zur vollen Beachtung deren Interessen darstellen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel VI zurückgezogen mit BGBl. Nr. 219/1959).

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 248/1967)

In Übereinstimmung mit Artikel XIV behält sich Tanganjika das Recht vor, die für die Einfuhr von Werbefilmen im Vormerkverkehr vorgesehene Behandlung nicht zuzugestehen.

Absatz 6 des Artikels III kann in Trinidad nicht durchgeführt werden, da die Zoll- und Steuerbehörde keine eigene Verrechnung vornimmt und Vergütungen durch Scheine des Schatzamtes erfolgen.

Uganda ist durch Artikel V des Abkommens nicht gebunden.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendung des Abkommens für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt, bekanntgegeben

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Im Sinne dieses Abkommens

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL II

Eingangsabgabenfreiheit für Muster geringfügigen Wertes

1.

Jede Vertragspartei befreit Muster von Waren aller Art, die in ihr Gebiet eingeführt werden, von den Eingangsabgaben, sofern diese Muster nur einen geringfügigen Wert besitzen und lediglich zur Erlangung von Aufträgen für die Einfuhr der von den Mustern dargestellten Waren dienen können. Der Beurteilung, ob die Muster von geringfügigem Wert sind, können die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Wert jedes einzelnen Musters oder den Gesamtwert aller der gleichen Sendung zugehörigen Muster zugrunde legen. Die Werte von Sendungen, die von demselben Versender an verschiedene Empfänger versendet werden, dürfen im Sinne dieses Absatzes nicht zusammengefaßt werden, selbst dann nicht, wenn die Sendungen gleichzeitig eingeführt werden.

2.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können die Eingangsabgabenbefreiung nach Absatz 1

(Anm.: Ziffer 2)

dieses Artikels davon abhängig machen, daß die Muster durch Kennzeichen, Einreißen, Durchlochen oder auf andere Weise als Waren unbrauchbar gemacht werden; dadurch dürfen sie jedoch ihre Verwendbarkeit als Muster nicht verlieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003273

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Beachte BGBl. III Nr. 37/1997

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Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL IV

Einfuhr von Werbematerial unter Befreiung von den Eingangsabgaben

1.

Jede Vertragspartei wird Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen

a)

für Waren, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, oder

b)

für Dienstleistungen, die von einer solchen Person auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr angeboten werden,

von den Eingangsabgaben befreien, wenn diese Druckschriften aus dem Gebiet einer Vertragspartei unter der Bedingung eingeführt werden, daß jede Sendung

i)

nur aus einer einzigen Druckschrift besteht oder,

ii)

falls sie verschiedene Druckschriften umfaßt, nur je ein Exemplar jeder Druckschrift enthält oder

iii)

ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung der Druckschriften und die Anzahl der Exemplare 1 kg Rohgewicht nicht übersteigt.

Der gleichzeitige Versand mehrerer Packstücke an verschiedene Empfänger im Einfuhrland schließt diese Sendungen von der Abgabenbefreiung nicht aus, falls jeder Empfänger nur ein einziges Packstück erhält.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, bei der Einfuhr in ihr Gebiet die Abgabenbefreiung zu gewähren für

a)

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die nicht deutlich den Namen des ausländischen Unternehmens tragen, das die Waren erzeugt, verkauft oder vermietet oder das die Dienstleistungen auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr anbietet, auf die sich die Kataloge, Preislisten oder Handelsankündigungen beziehen;

b)

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes in Sammelsendungen zur Abfertigung zum freien Verkehr beantragt werden, um danach an verschiedene Empfänger in diesem Gebiet weiterversendet zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003275

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Jede Vertragspartei gewährt die in Artikel III dieses Abkommens vorgesehenen Begünstigungen unter den dort festgelegten Bedingungen für kinematographische Positiv-Filme mit Werbecharakter, deren Breite 16 mm nicht überschreitet, wenn den Zollbehörden der hinreichende Nachweis erbracht wird, daß es sich um Filme handelt, die im wesentlichen aus Photographien (mit oder ohne Tonband) bestehen, welche die Art oder die Arbeitsweise der Waren oder der Betriebsausrüstungsgegenstände zeigen, deren Eigenschaften durch Muster oder Kataloge nicht ausreichend dargestellt werden können; dabei ist Bedingung, daß diese Filme

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern keine Vertragspartei an der Anwendung von Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen, betreffend

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL VII

Vereinfachung der Formalitäten

1.

Jede Vertragspartei beschränkt die Formalitäten, die zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Begünstigungen erforderlich sind, auf ein Mindestmaß.

2.

Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften in einer Weise, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und dadurch Nachteile vermeiden können, die für sie aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten entstehen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003278

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL VIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt.

2.

Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einer von den am Streitfall beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Personen oder Körperschaft vorgelegt; wenn sich die Vertragsparteien über die Wahl dieser Person oder Körperschaft nicht einig werden, so kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen.

3.

Die Entscheidung der auf Grund des Absatzes 2 dieses Artikels ernannten Person oder Körperschaft ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003279

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL IX

Unterzeichnung und Ratifikation

1.

Dieses Abkommen steht bis zum 30. Juni 1953 den Regierungen aller Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den Regierungen aller anderen Staaten, denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu diesem Zweck eine Abschrift dieses Abkommens übermittelt, zur Unterzeichnung offen.

2.

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Regierungen der Signatarstaaten entsprechend dem in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Schlagworte

Zollabkommen, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003280

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL X

Beitritt

1.

Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel IX Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.

2.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003281

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Sobald fünfzehn der in Artikel IX erwähnten Regierungen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihnen am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL XII

Kündigung

1.

Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003286

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL XIII

Örtlicher Geltungsbereich

1.

Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel XI in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.

2.

Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels XII kündigen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003287

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

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Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

08.07.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL XIV

Vorbehalte

1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch gewisse von ihm näher bezeichnete Bestimmungen dieses Abkommens nicht für gebunden hält.

2.

Jeder Staat kann in dem Zeitpunkt, in dem er eine Mitteilung nach Artikel XIII dieses Abkommens macht, daß dieses Abkommen auf ein Gebiet ausgedehnt wird, das er auf internationaler Ebene vertritt, eine getrennte Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels für alle oder einzelne in der Mitteilung erwähnten Gebiete abgeben.

3.

Wenn ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder der im vorstehenden Artikel XIII vorgesehenen Mitteilung einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Abkommens geltend macht, so wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten übermitteln, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht worden ist (oder, wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist, der es am Tage seines Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist) hat das Recht, Einwendungen gegen irgendeinen dieser Vorbehalte vorzubringen. Werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat, der berechtigt ist, Einwendungen geltend zu machen, spätestens 90 Tage nach dem Tage seiner Mitteilung (oder nach dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) keine Einwendungen erhoben, so gilt der Vorbehalt als angenommen.

4.

Erhält der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitteilung über eine Einwendung seitens eines dazu berechtigten Staates, so gibt er diese Einwendung dem Staat, der diesen Vorbehalt gemacht hat, bekannt und ersucht ihn um Mitteilung, ob er bereit ist, seinen Vorbehalt zurückzuziehen, oder ob er es je nach Lage des Falles vorzieht, auf die Ratifikation, die Annahme, den Beitritt oder die Ausdehnung des Abkommens auf das Gebiet (oder auf die Gebiete), worauf sich der Vorbehalt erstreckte, zu verzichten.

5.

Ein Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, zu dem eine Einwendung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erhoben worden ist, wird nur dann Vertragspartei dieses Abkommens, wenn diese Einwendung zurückgezogen worden ist oder nach den in Absatz 6 dieses Artikels festgesetzten Bedingungen unwirksam geworden ist; er kann auch die Vorteile dieses Abkommens für ein Gebiet, das er auf internationaler Ebene vertritt und zugunsten dessen er einen Vorbehalt gemacht hat, der zu einer Einwendung gemäß Absatz 3 dieses Artikels Anlaß gegeben hat, nur beanspruchen, wenn diese Einwendung zurückgezogen worden ist oder unter den im nachstehenden Absatz 6 festgesetzten Bedingungen unwirksam geworden ist.

6.

Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert oder angenommen hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat innerhalb von zwölf Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003288

Bundesrecht Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie allen anderen Staaten, die darum ersuchen, die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Annahmen dieses Abkommens sowie die Beitritte zu diesem Abkommen mitteilen; er wird ferner den Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, und jede Mitteilung, die er nach Artikel XII und XIII erhalten hat, bekanntgeben.

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