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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Nachdem der am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. März 1955.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Teil des Vertrages bilden

(1) Öffentliche Abgaben im Sinne dieses Vertrages sind Geldleistungen steuerlichen Charakters, auch wenn sie unter der Bezeichnung “Gebühr” oder “Beitrag” oder wenn sie für Sondervermögen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Verwaltungswege erhoben werden. Die Bestimmungen des Vertrages finden auch auf die steuerlichen Nebenleistungen, insbesondere auf die im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen, auf Säumniszuschläge und Kosten Anwendung.

(2) Die Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Ausgleichsteuer, sowie die Kraftfahrzeugsteuer gelten nicht als Verbrauchsteuern im Sinne des Artikels 1.

(3) Für die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern, sowie für Zölle und Monopolabgaben wird eine besondere Vereinbarung über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Aussicht genommen.

Die gleiche Behandlung soll sich sowohl auf das formelle als auch auf das materielle Abgabenrecht beziehen.

(1) Die materielle Gegenseitigkeit wird derzeit für gegeben erachtet. Beide Staaten verpflichten sich, wesentliche Änderungen ihrer Abgabengesetzgebung, die für das Bestehen der materiellen Gegenseitigkeit bedeutsam sind, einander mitzuteilen. Jeder Staat ist berechtigt, die Gewährung der Rechtshilfe insoweit einzuschränken, als die materielle Gegenseitigkeit nicht mehr besteht.

(2) Die Abgabenbehörden der beiden Staaten werden sich nach Tunlichkeit über abgabenrechtlich bedeutsame Tatbestände auch ohne besonderes Ersuchen gegenseitig unterrichten.

Finanzgerichten stehen bei der Stellung von Rechtshilfeersuchen die gleichen Befugnisse zu wie den Finanzämtern.

Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der beiderseitigen Bundesfinanzministerien. Ersuchen um Übermittlung von Akten sollen indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.

Zu den wesentlichen Interessen gehört insbesondere die Wahrung der Hoheitsrechte und der Sicherheit. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe hiernach auch ablehnen, wenn die Anwendung seiner Rechtsvorschriften von einer Tatsache abhängt, die außerhalb seiner Rechtsordnung gelegen ist oder wenn sein Recht durch eine solche Tatsache betroffen ist.

Die Vollstreckung wird von denselben Organen und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt; die für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben bestimmt sind. Der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.

Sind die Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Aussetzung der Einbringung wegen Uneinbringlichkeit der Abgaben nach den Vorschriften des ersuchten Staates gegeben, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und mit den hierfür vorhandenen Belegen an die ersuchende Behörde zurück.

Die Vereinbarung weitergehender Rechtshilfe in Abgabenstrafsachen wird in Aussicht genommen.

Rechtsschutz und Rechtshilfe sollen grundsätzlich auch für Abgabenansprüche und im Hinblick auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf die Vergangenheit beziehen. Es werden jedoch Ersuchen um Vollstreckung oder Sicherung von Ansprüchen, die die Zeit vor dem 1. Januar 1949 betreffen, nicht gestellt werden.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Gegenstand dieses Vertrages sind die öffentlichen Abgaben, soweit, sie in den Vertragstaaten für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch die in den Vertragstaaten vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern sowie die Zölle und Monopolabgaben.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

(1) Die Angehörigen des einen Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in Abgabensachen die gleiche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Staatsangehörigen.

(2) Juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

(1) Rechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet. Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen.

(2) Die Finanzämter können Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der Finanzämter.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

(1) Das ersuchte Finanzamt ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. Die Art und Weise der Erledigung richtet sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; für das Verfahren sind die Vorschriften anzuwenden, die für die von dem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf Antrag der ersuchenden Behörde ist jedoch nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(2) Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.

(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind berechtigt, der Handlung nach den allgemeinen; in dem Gebiet des ersuchten Staates maßgebenden Vorschriften beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat Grund für die Annahme hat, daß die Leistung der Rechtshilfe geeignet sein würde, wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu gefährden.

(2) Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe ablehnen,

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Auf den Inhalt von Anfragen, Auskünften, Anzeigen und Gutachten sowie von sonstigen Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Vertragstaat zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und das Steuergeheimnis Anwendung.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen, werden unter den Vertragstaaten nicht erstattet. Ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft der beteiligten Behörden die an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Zustellungen werden entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis des ersuchten Finanzamtes nachgewiesen, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden` Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2. bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre Durchführung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich nach den Vorschriften über die Exekution zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen und der Vollzug von Freiheitsstrafen sind von der Rechtshilfe ausgenommen.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

(1) Die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten können bei Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrage ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auftreten, sowie, vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins Einvernehmen setzen.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Bundesrecht Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der Vertragstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.

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