Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10003843 AT

Österreichische Anleihen - Bereinigung (Vereinigtes Königreich)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Österreichische Anleihen - Bereinigung (Vereinigtes Königreich)

Nachdem das Abkommen mit Großbritannien über die Bereinigung von in Großbritannien begebenen österreichischen Anleihen, welches in Form eines am 31. Mai 1954 in Wien durchgeführten Notenwechsels mit Annex abgeschlossen wurde, und also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. September 1954.

Bundesrecht Österreichische Anleihen - Bereinigung (Vereinigtes Königreich)

Es wurde folgende Übereinkunft getroffen

1. Außer in den Fällen, wo es der Zusammenhang anders erfordert, sollen die folgenden in dieser Übereinkunft vorkommenden Ausdrücke folgende Bedeutung haben

2. (1) Der österreichische Bundesminister für Finanzen (in der Folge der Minister genannt) wird ein Schiedsgericht in London ernennen, bei dem Anträge, betreffend Sterling-Schuldverschreibungen, gemäß § 3 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes eingebracht werden können und das befugt sein wird, über die Gültigkeit der Schuldverschreibungen zu entscheiden.

(2) Das Schiedsgericht soll aus Personen bestehen, die vom obgenannten Minister ernannt werden. Einer der Schiedsrichter soll vom Minister namhaft gemacht werden, ein anderer von der Corporation of Foreign Bondholders in London (in der Folge die Corporation genannt), der Vorsitzende wird von den beiden anderen namhaft gemacht werden. Dem Schiedsgericht wird ein Sekretariat beigegeben.

(3) Das Schiedsgericht soll alle Anträge bearbeiten und entscheiden und ist berechtigt, alle von ihm als notwendig erachteten Beweismittel zu verlangen; es soll seine Entscheidungen durch gemeinsamen Beschluß der beiden Schiedsrichter treffen, sofern zwischen ihnen Übereinstimmung besteht. Besteht zwischen ihnen keine Übereinstimmung, sollen sie die Angelegenheit dem Vorsitzenden unterbreiten, dessen Entscheidung dann die Entscheidung des Schiedsgerichtes darstellt.

(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem Inhaber der Schuldverschreibung bekanntgegeben werden sowie den Treuhändern (sofern vorhanden), den Zahlungsagenten für die Schuldverschreibung und der Corporation.

3. (1) Das Sekretariat des Schiedsgerichtes soll auch im Vereinigten Königreich befindliche Inhaber anderer ausländischer Schuldverschreibungen als Sterling-Schuldverschreibungen dahin beraten, welches Verfahren bei Erstellung der Anträge anzuwenden ist, sei es bei Anträgen an das Handelsgericht in Wien, sei es bei Stellen, die in anderen Ländern als dem Vereinigten Königreich errichtet sind und denen eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich solcher Schuldverschreibungen zukommt. Das Sekretariat soll auf Ersuchen Anträge, die derartige ausländische Schuldverschreibungen betreffen, zusammen mit den vom Antragsteller beigebrachten Beweismitteln an die zuständigen Gerichte oder Stellen zur Entscheidung weiterleiten.

(2) Jeder an das Sekretariat des Schiedsgerichtes innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist eingereichte Antrag soll als rechtzeitig eingebracht angesehen werden, selbst wenn er das zuständige Gericht oder die zuständige Stelle nicht innerhalb dieser Frist erreicht.

4. Die Bescheinigung einer bevollmächtigten Verwahrstelle darüber, daß eine den Gegenstand eines Antrages bildende Sterling-Schuldverschreibung von einer solchen bevollmächtigten Verwahrstelle oder für sie gemäß Abschnitt 15 (2) des Exchange Control Act von 1947 verwahrt wird und daß die Voraussetzungen des Abschnittes 16 (1) des Exchange Control Act von 1947 vor Kundmachung des Anbotes an die Wertpapierinhaber durch den Zahlungsagenten gemäß den Schuldenvereinbarungen der im Dezember 1952 in Rom stattgefundenen internationalen Konferenz hinsichtlich einer solchen Schuldverschreibung erfüllt waren, wird als genügender Nachweis für das Eigentum des Antragstellers gemäß § 5 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes angesehen und soll zu einer vollständigen Wiedergültigmachung der Schuldverschreibung berechtigen.

5. Dem Antrage, der eine Sterling-Schuldverschreibung zum Gegenstand hat, die nicht von einem oder für einen bevollmächtigten Verwahrer gemäß des Exchange Control Act von 1947 verwahrt wird, soll stattgegeben werden, sofern nachgewiesen wird, daß

6. Bei Schuldverschreibungen, für die Anträge an ein Schiedsgericht in anderen Ländern als dem Vereinigten Königreich eingebracht werden müssen, soll der Minister alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um ein Abkommen mit den Regierungen dieser Länder zu erreichen, wonach der Nachweis, auf den sich Punkt 4 oben bezieht, auch von dem Schiedsgericht in den anderen Ländern als Nachweis anerkannt wird, der zur Wiedergültigmachung der Schuldverschreibung gemäß § 5 des Gesetzes ermächtigt.

7. Jede Schuldverschreibung, die Gegenstand eines Antrages ist, kann auch, anstatt daß sie dem Schiedsgericht vorgelegt wird, bei einem bevollmächtigten Verwahrer hinterlegt werden und bleiben, wenn dieser sich verpflichtet, die Schuldverschreibung nur mit Zustimmung des Schiedsgerichtes, das über den Antrag entscheidungsberechtigt ist, herauszugeben.

8. Ist eine ausländische Schuldverschreibung bereits von einem österreichischen Gericht aus irgendeinem Grunde für ungültig erklärt worden, kann die verfügungsberechtigte Person einen Antrag an das Schiedsgericht stellen, daß ihr eine neue, gültige Schuldverschreibung derselben Art und in derselben Höhe ausgefolgt wird; in den Fällen, wo diesem Antrag stattgegeben wird, soll die Vorlage der Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichtes den Rechtstitel des Antragstellers auf Ausgabe einer solchen neuen und gültigen Schuldverschreibung darstellen.

9. (1) Wurden einem Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Antrag Kosten verursacht und lautet die Entscheidung auf Gültigkeit der Schuldverschreibung, sollen ihm alle für billig erachteten Ausgaben, die er zu leisten hatte, vom Minister ersetzt werden.

(2) Der Minister soll der Corporation alle Kosten und Ausgaben ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit dieser Übereinkunft oder anderwärts in Ausführung derselben erwachsen sind oder erwachsen werden.

Bundesrecht Österreichische Anleihen - Bereinigung (Vereinigtes Königreich)

BRITISCHE BOTSCHAFT

WIEN.

31. Mai 1954.

Euer Exzellenz!

Wie Euer Exzellenz bekannt, haben kürzlich Verhandlungen zwischen dem Herrn Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der „Corporation of Foreign Bondholders“ mit dem Sitz in London stattgefunden zwecks Erzielung eines Abkommens über die Gültigerklärung von auf fremde Währung lautenden Wertpapieren in Österreich, wie dies in § 2 Absatz 4 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes, das in Österreich am 16. Dezember 1953 beschlossen worden ist, vorgesehen ist. Der Herr Bundesminister für Finanzen und die „Corporation of Foreign Bondholders“ haben sich dahin geeinigt, daß die in dem Annex zur vorliegenden Note dargelegte Übereinkunft die Grundlage für ein solches Abkommen bilden soll.

Die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich billigt die Bestimmungen dieser Übereinkunft, und wenn sie für die österreichische Regierung ebenfalls annehmbar sind, so habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und ihr Annex zusammen mit Eurer Exzellenz im gleichen Sinne lautender Antwort als ein Abkommen zwischen unseren beiden Ländern darstellend zu betrachten sind, das mit dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die österreichische Botschaft in London dem Außenamt Ihrer Majestät eine Verständigung zugehen läßt, daß alle Erfordernisse des österreichischen Rechtes für den Abschluß eines zwischenstaatlichen Abkommens erfüllt sind.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung habe ich die Ehre, Euer Exzellenz gehorsamer Diener zu sein.

G. A. Wallinger m. p.

Herrn

Bundesminister Dr. Ing. Leopold Figl,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Ballhausplatz 2,

Wien I.

Der Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten

Herr Botschafter,

Ich beehere mich, den Empfang Ihrer Note vom 31. Mai 1954 zu bestätigen, welche wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der englische Text des Schreibens der Britischen Botschaft)

Ich beehre mich, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß die österreichische Bundesregierung die vorstehenden Vorschläge einschließlich des Annexes annimmt und daß in Ihrer Note und dieser Antwortnote ein zwischenstaatliches Abkommen zu erblicken ist. Da dieses Abkommen nach österreichischem Recht gesetzändernd ist, tritt es erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die österreichische Botschaft in London dem Außenamt Ihrer Majestät die Erklärung abgibt, daß alle Erfordernisse des österreichischen Rechts für den Abschluß eines zwischenstaatlichen Abkommens erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Wien, 31. Mai 1954.

Figl m. p.

Seiner Exzellenz

Sir Geoffrey A. Wallinger,

außerordentlichen u. bevollmächtigten Botschafter

Ihrer Britannischen Majestät,

Wien.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →