Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
02.08.1951
Deutsch, Italienisch
N3195113437T
Heu
Stroh
Gras als Viehfutter
Trockenes Laub
Lebende Pflanzen
Frisches Gemüse
Holz in unbearbeitetem oder gesägtem Zustand
Brennholz
Holzkohle, Torf und Torfkohle
Ölkuchen und andere Rückstände von gepreßten Ölsamen und Ölfrüchten
Laugenasche
Naturdünger
Schlempe
Weintreber
Kunsteis
Kehricht und andere ähnliche Rückstände und Abfälle Unbehauene Steine, Kies, Sand und Kalksteine
Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens ist der Grenzverkehr zwischen Österreich und Italien. Er ist bedingt durch die besonderen wirtschaftlichen Beziehungen, die mit Rücksicht auf den regen Wechselverkehr gewisse Erleichterungen für den Grenzübertritt als zweckmäßig erscheinen lassen.
Höchstmenge
Getrocknetes Gemüse jeder Art
4 kg
Mehl aus Getreide, Kastanien und Hülsenfrüchte
2 kg
Fische, frisch und getrocknet
4 kg
Brot
3 kg
Teigwaren
3 kg
Reis
3 kg
Butter, Käse und andere Molkereiprodukte
2 kg
Schweineschmalz und Speck
2 kg
Oliven- und Samenöl
2 l
Frisches Fleisch
4 kg
Geflügel, lebend oder geschlachtet
2 St.
Geflügeleier
20 St.
Frische Milch
5 l
Gemüse und Küchengewächse, frisch
5 kg
Obst, frisch und getrocknet
5 kg
Wein
5 l
Bier
2 l
Die Grenzbezirke im Sinne dieses Übereinkommens erstrecken sich auf eine Entfernung von wenigstens 5 km, höchstens aber 15 km Luftlinie zu beiden Seiten der Staatsgrenze.
Die Feststellung der Grenzbezirke unter Anführung der darin gelegenen Gemeinden wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen erfolgen.
Nicht inbegriffen sind jene Gemeinden, deren Gebiet nicht zur Gänze innerhalb der oben erwähnten 15-km-Linie liegt.
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert
Z 7 lit. a der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 56/1952 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage I (Grenzübertrittsschein für die österreichischitalienische Grenze) hat in der Anmerkung unter Seite 3 dieser Anlage die Jahreszahl „1949“ zu entfallen.“)
Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens werden als Grenzbewohner angesehen
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Die in Artikel 3 erwähnten Personen können der Vorteile aus diesem Übereinkommen teilhaftig werden, sofern eine der nachstehend angeführten persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen vorliegt
Gemäß Art. 2 und gemäß Art. 21 des vorliegenden Übereinkommens haben am 2. August 1951 zwischen dem Generalsekretär des italienischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Vittorio Zoppi, und dem österreichischen Gesanden (Anm.: richtig: Gesandten) in Rom, Johannes Schwarzenberg, die folgenden Notenwechsel stattgefunden
Rom, den 2. August 1951.
Herr Minister!
In Übereinstimmung mit Art. 2 des Übereinkommens zwischen Italien und Österreich über die Regelung des Grenzverkehrs beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Regierung die Einbeziehung der in der beiliegenden Liste aufgezählten österreichischen Gemeinden in die Grenzbezirke, wie sie im obgenannten Artikel vorgesehen wurden, genehmigt hat (Beilage A).
In ähnlicher Weise schlägt die italienische Regierung vor, daß die in der beiliegenden Liste aufgezählten italienischen Gemeinden in die obgenannten Grenzbezirke einbezogen werden (Beilage B).
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir die Genehmigung der obgenannten Liste der italienischen Gemeinden durch die Bundesregierung der Republik Österreich mitteilen wollten.
Ich benütze die Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, neuerlich meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Vittorio Zoppi m. p.
Seiner Exzellenz
Johannes Schwarzenberg
Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs
Rom
Rom, den 2. August 1951.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Briefes gleichen Datums zu bestätigen, mit welchem Sie mir folgendes zur Kenntnis gebracht haben
(Anm.: es folgt der Text des Notenwechsels)
Indem ich Eurer Exzellenz die Genehmigung meiner Regierung zu der dem obgenannten Brief angeschlossenen Liste B der italienischen Gemeinden mitteile, bitte ich Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.
Dr. Schwarzenberg m. p.
Seiner Exzellenz
Graf Vittorio Zoppi
Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Herr Minister!
Zur Durchführung der Bestimmungen des am 18. März 1949 in Rom paraphierten Übereinkommens zwischen Italien und Österreich über die Regelung des Grenzverkehrs und mit Bezug auf Art. 21 des obgenannten Übereinkommens beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Italien bereit ist, das gegenständliche Übereinkommen mit Wirkung vom 2. August l. J. als in Kraft stehend zu betrachten.
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir mitteilen wollten, ob die Bundesregierung der Republik Österreich mit dem Vorstehenden einverstanden ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, neuerlich meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Vittorio Zoppi m. p.
Seiner Exzellenz
Johannes Schwarzenberg
Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs
Rom
Rom, den 2. August 1951.
Herr Botschafter!
Mit Brief gleichen Datums haben Sie mir folgendes mitgeteilt
(Anm.: es folgt der Text des Notenwechsels)
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis der Bundesregierung der Republik Österreich zu dem Vorschlag der italienischen Regierung mitzuteilen.
Ich bitte sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.
Dr. Schwarzenberg m. p.
Seiner Exzellenz
Graf Vittorio Zoppi
Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Das Dokument, das im Sinne des vorliegenden Übereinkommens das Recht zum Überschreiten der Staatsgrenze und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk gibt, ist der Grenzübertrittsschein.
Grenzbezirk gelegen sind
Politischer Bezirk Landeck
Nauders, Pfunds.
Politischer Bezirk Imst
Sölden.
Politischer Bezirk Innsbruck
Neustift, Gschnitz, Trins, Obernberg, Matrei a. Brenner, Mühlbach,
Pfons, Steinach a. Brenner, Gries a. Brenner, Schmirn, Vals.
Politischer Bezirk Schwaz
Mayrhofen, Brandberg.
Politischer Bezirk Lienz
Prägraten, St. Jakob i. Defr., St. Veit i. Defr., Innervillgraten, Außervillgraten, Sillian, Tessenberg, Strassen, Panzendorf, Kartitsch, Abfaltersbach, Anras, Obertilliach, Untertilliach.
Politischer Bezirk Hermagor
Luggau, St. Lorenzen im Lesachtal, Liesing, Birnbaum, St. Jakob im Lesachtal, Kötschach, Mauthen, Würmlach, Dellach, Reisach, Kirchbach, Waidegg, Rattendorf, Guggenberg, Mitschig, Hermagor, Möschach, Egg, Görtschach, Vorderberg, St. Stefan im Gailtal.
Politischer Bezirk Villach
Arnoldstein, Bleiberg, Emmersdorf, Feistritz an der Gail, Hohenthurn, Villach.
Der Grenzübertrittsschein ist ein Personaldokument, das durch ein Jahr vom Tage der Ausstellung an gültig ist und verlängert werden kann. Er besteht aus einem Heft mit Umschlag nach dem Muster der Anlage I und muß mit einem Lichtbild des Inhabers aus jüngster Zeit versehen sein.
In den Fällen des Art. 4 lit. a, b und c können auch die Familienangehörigen unter 15 Jahren, die den Inhaber begleiten, in den Grenzübertrittsschein eingetragen werden. Den Familienangehörigen über 15 Jahren sind gesonderte Grenzübertrittsscheine auszustellen. An Familienangehörige zwischen 12 und 15 Jahren können auch eigene Grenzübertrittsscheine ausgestellt werden, wenn sie die Grenze allein überschreiten.
Provinz Bozen
Graun, Mals, Schnals, Moos i. Pass., Ratschings, Brenner, Sterzing,
Pfitsch, Mühlwald, Ahrntal, Sand in Taufers, Gsies, Rasen-Olang,
Niederndorf, Toblach, Innichen, Sexten.
Provinz Belluno
Comelico Superiore, S. Nicolo Comelico, S. Pietro di Cadore, S. Stefano di Cadore, Sappada.
Provinz Udine
Forni Avoltri, Rigolato, Prato Carnico, Comeglians, Ravascletto, Cercivento, Sutrio, Arta, Paluzza, Treppo Carnico, Ligosullo, Paularo, Pontebba, Dogna, Malborghetto, Tarvisio, Moggio Udinese.
Rom, den 2. August 1951.
Herr Minister!
Zur Durchführung der Bestimmungen des am 18. März 1949 in Rom paraphierten Übereinkommens zwischen Italien und Österreich über die Regelung des Grenzverkehrs und mit Bezug auf Art. 21 des obgenannten Übereinkommens beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Italien bereit ist, das gegenständliche Übereinkommen mit Wirkung vom 2. August 1. J. als in Kraft stehend zu betrachten.
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir mitteilen wollten, ob die Bundesregierung der Republik Österreich mit dem Vorstehenden einverstanden ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, neuerlich meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Vittorio Zoppi m. p.
Seiner Exzellenz
Johannes Schwarzenberg
Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs
R o m
Rom, den 2. August 1951.
Herr Botschafter!
Mit Brief gleichen Datums haben Sie mir folgendes mitgeteilt
(Anm. : es folgt der Text des Notenwechsels)
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis der Bundesregierung der Republik Österreich zu dem Vorschlag der italienischen Regierung mitzuteilen.
Ich bitte sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.
Dr. Schwarzenberg m. p.
Seiner Exzellenz
Graf Vittorio Zoppi
Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
R o m
Die Grenzübertrittsscheine werden in Österreich von den Bezirkshauptmannschaften Villach, Hermagor, Lienz, Zell am See, Schwaz, Innsbruck, Imst, Landeck und von dem Bundespolizeikommissariat Villach, in Italien von den Quästuren in Bozen, Belluno und Udine ausgestellt.
Sie können Personen, die keinen guten Leumund genießen, verweigert werden. Im Falle des Mißbrauches können sie jederzeit sowohl von den innerstaatlichen Sicherheitsorganen als auch von den Grenzkontrollorganen entzogen werden. Hievon ist der Ausstellungsbehörde Mitteilung zu machen.
Die Grenzübertrittsscheine, die in Österreich ausgestellt werden, unterliegen einer Vidierung durch die Quästuren in Bozen, Belluno oder Udine, die in Italien ausgestellten Grenzübertrittsscheine einer Vidierung durch die zuständige österreichische Bezirkshauptmannschaft.
Die Vidierung ist für ein Jahr gültig und wird innerhalb der kürzesten Frist unentgeltlich vorgenommen. Sie kann verweigert oder für ungültig erklärt (widerrufen) werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des Art. 4 nicht vorliegen oder die betreffenden Personen auf Grund ihres Vorlebens oder ihres Verhaltens nicht als vertrauenswürdig oder einwandfrei anzusehen sind.
Die Behörde, welche die Vidierung verweigert oder sie widerruft, hat hievon die entsprechende Behörde des anderen Staates zu verständigen.
Der Grenzübertrittsschein berechtigt die darin angeführten Personen zum täglichen Grenzübertritt und zu einem Aufenthalt von jeweils 24 Stunden im Grenzbezirk des anderen Staates.
In Fällen nachgewiesener und berücksichtigungswürdiger Gründe können die Grenzkontrollorgane den Aufenthalt im Grenzbezirk des anderen Staates bis zur Höchstdauer von drei Tagen bewilligen. In der Bewilligung muß der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk angegeben sein. Sie bedarf einer Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane des anderen Staates.
Hirten, Köhler und Holzfäller, die länger als 24 Stunden im jenseitigen Grenzbezirk verweilen müssen, können die Bewilligung erhalten, bis zur Höchstdauer von drei Monaten jenseits der Grenze zu bleiben.
Diese Bewilligung wird in Form eines besonderen Zusatzes zum Grenzübertrittsschein erteilt, in dem die Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk anzuführen sind.
Die Bewilligung wird von der zur Ausstellung der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörde erteilt und muß der entsprechenden Behörde des anderen Staates zur Vidierung vorgelegt werden.
Bei Ablauf ihrer Geltungsdauer können die Bewilligungen auf weitere drei Monate verlängert werden.
Der Grenzübertritt muß sowohl bei der Ausreise als auch bei der Einreise über die zugelassenen Grenzübertrittsstellen und während der allgemeinen Verkehrsstunden erfolgen.
Die Grenzübertrittsstellen und die Verkehrsstunden werden von den zuständigen Grenzbehörden der beiden vertragsschließenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.
In jedem Grenzübertrittsschein muß die zugelassene Grenzübertrittsstelle angeführt sein.
In Ausnahmefällen können die Grenzkontrollorgane den Grenzübertritt auch außerhalb der allgemeinen Verkehrsstunden bewilligen.
Personen, die grenzdurchschnittene Grundstücke besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten und im Besitze eines Grenzübertrittsscheines sind, können von den zur Ausstellung der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten, sich auch auf nicht vorgesehenen Grenzübertrittsstellen auf die jenseits der Grenze gelegenen Teile dieser Grundstücke zu begeben.
Im Falle eines Brandes oder eines anderen Unglücksfalles im Grenzbezirk kann die Grenze sowohl beim Austritt als auch beim Eintritt an nicht zugelassenen Grenzübertrittsstellen und zu jeder Tages- und Nachtstunde mit den zur Hilfeleistung notwendigen Werkzeugen, Fahrzeugen und Zugtieren samt den erforderlichen Futtermitteln und dem zum Betrieb der Motoren notwendigen Treibstoff ohne jegliche Formalität überschritten werden.
Nach Beendigung der Gefahr müssen diese Personen in kürzester Frist auf ihr Staatsgebiet zurückkehren und die Werkzeuge, Fahrzeuge, Tiere und nicht verbrauchten Futtermittel und Treibstoffe zurückbringen.
In Dringlichkeitsfällen (Todesfällen, plötzlichen Erkrankungen, Leichenbegängnissen oder anderen anerkannten Fällen einer begründeten Notwendigkeit) können die Grenzkontrollorgane an Personen, die nicht im Besitze eines Grenzübertrittsscheines sind, einen Passierschein nach dem Muster der Anlage II ausstellen, sofern bei diesen Personen die Voraussetzungen des Art. 3 vorliegen.
Der Passierschein berechtigt zum einmaligen Übertritt in den Grenzbezirk des anderen Staates. Er kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Tagen ausgestellt werden und unterliegt der Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane des anderen Staates.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Unglücksfällen, können die zuständigen Grenzkontrollorgane an Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die im Grenzbezirk eines der beiden Staaten wohnen, zum Zwecke der Hilfeleistung im Grenzbezirk des anderen Staates für die zur Ausübung dieser Tätigkeit unbedingt notwendige Zeit Passierscheine ausstellen.
Die in der diesem Übereinkommen als Anlage A angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse, die aus einem Grenzbezirk in den anderen eingeführt werden, sind in Mengen, die den Hausbedarf des Einführenden nicht überschreiten, frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Einfuhr zugelassen.
Die in der diesem Übereinkommen als Anlage B angeschlossenen Liste verzeichneten Erzeugnisse, die in einem der Grenzbezirke gemäß Art. 1 gewonnen werden oder aus dem freien Handel dieses Grenzbezirkes stammen, sind bis zur Höhe der jeweils angegebenen Mengen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Einfuhr zugelassen, wenn sie von den Bewohnern des anderen Grenzbezirkes zu ihrem täglichen häuslichen Bedarf und nicht zu Handelszwecken eingeführt werden.
Um der im Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Begünstigung teilhaftig zu werden, müssen sich die Bewohner des Grenzbezirkes durch ein von der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgestelltes, für ein Jahr gültiges Dokument (Hausstandskarte = Stato di famiglia) ausweisen, in dem die Zahl der zum Familienverband gehörenden Personen bescheinigt ist und in dem von den Zollorganen die einzelnen Abfertigungen einzutragen sind.
Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte Kommission wird bei ihrer ersten Tagung die Bestimmungen festlegen, welche zur Erlangung dieser Begünstigungen zu beachten sind. Insbesondere wird diese Kommission Kontrollmaßnahmen festlegen, um zu gewährleisten, daß die jeweils im Ausmaße der festgesetzten Menge erfolgende Aus- und Einfuhr der in der Liste B angeführten Lebensmittel in der monatlichen Gesamtmenge der Anzahl der Mitglieder jeder Familie angemessen ist.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in welcher Menge immer auf dem Postwege eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.
Die im Art. 4 lit. a und c erwähnten Besitzer und Bewirtschafter von Grundstücken und Inhaber von Rechten an Grundstücken sowie deren Familienangehörige und Angestellte können von den in diesem Artikel bezeichneten Grundstücken zu ihren im Grenzbezirk gelegenen Wohnungen oder Betrieben und umgekehrt frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren bringen
Bei Beendigung der Arbeit oder der Weide müssen die Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Tiere sowie die nicht verbrauchten Futtermittel und Treibstoffe über die Grenze zurückgebracht werden.
Bei einer Weide von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung) sind die im Art. 13 festgelegten Bestimmungen zu beachten.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Personen, die bei einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes in den beiden Grenzbezirken, die im Grenzbezirk des anderen Staates Grundstücke oder Rechte an Grundstücken besitzt, beschäftigt sind.
Die besonderen Bestimmungen zur Regelung dieser Begünstigungen und die Maßnahmen, die notwendig sind, um Mißbräuche zu verhindern, werden von der im Art. 19 vorgesehenen ständigen Gemischten Kommission bei ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
Tiere aller Art, die aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile für eine Weide von längerer Dauer (Almauftrieb oder Überwinterung) in das Gebiet des anderen Teiles gebracht werden, werden beiderseitig frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie innerhalb einer im voraus festgesetzten Frist, die keinesfalls sechs Monate überschreiten darf, zurückgeführt werden. Das Großvieh wird mit geeigneten Merkzeichen versehen.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die während des Almauftriebes oder der Überwinterung von diesen Tieren gewonnenen Produkte, und zwar
Die Zollämter der vertragsschließenden Teile können verlangen, daß die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr der Tiere durch Hinterlegung der Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren oder durch Bürgschaft sichergestellt wird. Die Bürgschaft eines vertrauenswürdigen Grundbesitzers wird als genügend angesehen.
Unter den gleichen Bedingungen wird beiderseits die Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr für Bienen gewährt, die von einem Grenzbezirk in den anderen zum vorübergehenden Aufenthalt gebracht werden, sowie für den Honig und die neuen Bienenstöcke samt den während des Aufenthaltes jenseits der Grenze zugewachsenen jungen Bienenschwärmen.
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzbezirken werden beiderseits frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und Ausfuhr zugelassen
Beiderseits werden zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr, wenn sie den Bewohnern eines Grenzbezirkes gehören und von ihnen zu den nachstehend angeführten Zwecken in den Grenzbezirk des anderen Staates gebracht werden, zugelassen
Die im Art. 19 vorgesehene ständige Gemischte Kommission wird auf ihrer ersten Tagung die Vorschriften und Bedingungen zur Erlangung dieser Begünstigungen festlegen sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Mißbräuchen treffen.
Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten soweit dies möglich und notwendig ist, für bestimmte Arbeiten des Grenzverkehrs und für bestimmte Grenzpunkte einvernehmlich Ausnahmen von dem Grundsatz bewilligen, daß der Warenverkehr über Zollstraßen abzuwickeln ist.
In diesen Fällen wird davon abgesehen werden, besondere Entgelte für die außerhalb des Zollamtes oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommenen Zollamtshandlungen einzuheben.
Die in dem vorliegenden Übereinkommen vorgesehene Abgabenbefreiung umfaßt nicht die Entschädigung für außerordentliche Dienstleistungen, die über Verlangen der Beteiligten außerhalb des Zollverkehrs oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommen werden.
Neben der Abgabenbefreiung wird auch die Ausnahme von den wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten (-beschränkungen), die im allgemeinen für die Ein- und Ausfuhr in Betracht kommen, zugestanden.
Hingegen bleiben auch für den Grenzverkehr die polizeilichen und sanitären Vorschriften sowie jene des Pflanzenschutzes aufrecht, ferner die Monopolvorschriften und die Beschränkungen, die in den beiden Staaten hinsichtlich der Erzeugung und des Transportes bestimmter Waren und des Handels mit solchen gelten.
Ebenso gelangen die beiderseitigen Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung auch im Grenzverkehr zur Anwendung.
Abgesehen vom Weideverkehr von langer Dauer, der vorläufig hinsichtlich der Veterinärvorschriften durch Anlage F des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Italien vom 28. April 1923 geregelt bleibt, ist der Verkehr des Viehs im Bereich der Grenzbezirke zu gewöhnlichen Zeiten frei von veterinären Beschränkungen.
In den Fällen aber, wo eine anzeigepflichtige Tierkrankheit im Gebiet einer Grenzgemeinde auftritt, muß das aus dieser Gemeinde stammende Vieh, um die Grenze überschreiten und in den anderen Grenzbezirk eintreten zu können, von einem von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellten Zeugnisse begleitet sein.
Dieses Zeugnis muß bestätigen, daß die Tiere aus Örtlichkeiten stammen, die frei sind von ansteckenden, anzeigepflichtigen Krankheiten, die auf die Gattung oder die Gattungen von Tieren, für die das Zeugnis ausgestellt ist, übertragbar wären.
Wenn in dem Grenzbezirk Anzeichen von Rinderpest konstatiert würden, ist jeder Verkehr von Vieh und jeder Transport von tierischen Produkten und Abfällen sowie auch von Stroh, Viehfutter u. dgl. über die Grenzlinie verboten.
Zur Durchführung und Ergänzung des vorliegenden Übereinkommens und zur Überwachung der guten Abwicklung des Verkehrs, dessen Erleichterung hiedurch beabsichtigt ist, wird eine ständige Gemischte Kommission für den Grenzverkehr errichtet.
Jeder der beiden vertragschließenden Teile entsendet in diese Kommission drei Mitglieder, denen nötigenfalls Beamte des Zoll-, Sanitäts-, Veterinär- und Sicherheitsdienstes im Grenzbezirk als Sachverständige beigegeben werden können.
Die Kommission wird innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens errichtet und hat spätestens innerhalb eines weiteren Monates ihre Tätigkeit aufzunehmen. Die Kommission wird abwechselnd in Österreich und Italien tagen.
Nach der ersten Tagung wird die Kommission auf Verlangen eines der beiden Vertragsteile einberufen werden.
Die beiden vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, gewissen Personen den Grenzübertritt in ihre Staaten zu untersagen oder den Personenverkehr in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel im Falle von Bewegungen gegen die Sicherheit des Staates oder von Epidemien, zeitweilig zur Gänze oder an bestimmten Grenzabschnitten zu sperren.
Im Falle einer solchen Sperre des Grenzverkehrs wird die Regierung, welche sie verfügt hat, der Regierung des anderen Staates hievon Mitteilung machen. Diese Mitteilung hat nach Möglichkeit acht Tage vorher zu erfolgen.
Wenn die Behörden eines der beiden vertragschließenden Teile gewissen Personen den Grenzübertritt untersagen, haben sie die Behörden des anderen Staates hievon möglichst schnell zu verständigen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestimmt werden.
Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher Weise authentisch sind, am 2. August 1951.