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10003826 AT

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Deutsch, Italienisch

N3195013531T

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Die nach Österreich ausgewanderten Südtiroler Optanten, welche die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948 endgültig wiedererhalten und ihren ständigen Wohnsitz nach Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen werden, haben im Sinne der nachstehenden Artikel Anspruch auf den Transfer ihres Vermögens von Österreich nach Italien.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Für den Transfer kommen folgende Vermögenswerte der Rückoptanten in Betracht

Die Feststellung der erwähnten Vermögenswerte wird auf Grund der Vermögenslage des Rückoptanten am Tage der Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens erfolgen; außerdem wird der normale Vermögenszuwachs vom Tage der Feststellung bis zu jenem des Transfers berücksichtigt werden.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Um die in Artikel 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, haben Rückoptanten, die ihren Wohnsitz vor Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens nach Italien verlegt haben, die entsprechenden Anträge bis zum 31. März 1957 in zweifacher Ausfertigung bei der Banca d'Italia in Bozen oder in Trient einzureichen.

Rückoptanten, die ihren Wohnsitz erst nach Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens nach Italien verlegen werden, haben hingegen ihre Transferanträge in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. März 1957 bei der Oesterreichischen Nationalbank in Wien einzureichen.

Die beiden Institute werden einander je ein Exemplar der erhaltenen Anträge übermitteln. Die Prüfung derselben wird der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund der von ihr mit dem Ufficio Italiano dei Cambi zu vereinbarenden Bedingungen übertragen.

Personen, deren Staatsbürgerschaft am 31. Dezember 1956 noch nicht geklärt ist, werden bis zum 31. März 1957 bei der Oesterreichischen Nationalbank Anträge zur Erstreckung des Termins in zweifacher Ausfertigung einreichen können.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

In den Transferanträgen sind die in Artikel 2 genannten Vermögenswerte getrennt anzuführen. Die noch nicht realisierten Vermögenswerte sind mit dem Schätzwert einzusetzen.

Den Anträgen sind alle zum Nachweis des Vermögens am Stichtag erforderlichen Unterlagen beizuschließen.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Nach der im vorhergehenden Artikel 3 vorgesehenen Prüfung wird die Oesterreichische Nationalbank dem Antragsteller die Transferbewilligung oder, falls wesentliche Vermögenswerte noch nicht realisiert sind, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Transfer erteilen. In letzterem Fall hat der Antragsteller seinen Antrag durch Einsetzung der erlösten Beträge zu ergänzen, worauf ihm die Transferbewilligung ausgefolgt werden wird. Diese kann sich auch auf einzelne Teile des ganzen zu transferierenden Vermögens beziehen und sie kann von dem Berechtigten auf einmal oder für mehrere aufeinanderfolgende Transfers ausgenützt werden.

Jedenfalls ist Voraussetzung für jeden Vermögenstransfer die tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes nach Italien.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Die zu transferierenden Beträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank in Wien direkt oder im Wege eines österreichischen Kreditinstitutes einzuzahlen.

Die Oesterreichische Nationalbank wird für jede erhaltene Einzahlung dem Ufficio Italiano dei Cambi eine auf U.S.A.-Dollar lautende Einzahlungsbestätigung übermitteln, die als Zahlungsauftrag zu Lasten des im österreichisch-italienischen Zahlungsabkommens vom 22. April 1950 vorgesehenen Kontos B gilt.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi werden die erforderlichen Maßnahmen für die technische Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zahlungen treffen.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen auf Grund des vorliegenden Übereinkommens bis zum 31. Dezember 1957 entgegennehmen.

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist in deutscher und italienischer Sprache abgefaßt, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Rom, am 4. Oktober 1950.

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