Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Nachdem die in Bretton Woods im Juli 1944 beschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesen Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der beiden Abkommen.
Zur Urkund dessen sind die Beitrittsurkunden zu diesen beiden Abkommen vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. August 1948.
Ägypten .................................................................
40
Äthiopien ...............................................................
3
Australien ..............................................................
200
Belgien ..................................................................
225
Bolivien .................................................................
7
Brasilien ................................................................
105
Canada ...................................................................
325
Chile ......................................................................
35
China ......................................................................
600
Columbien ..............................................................
35
Costa Rica ..............................................................
2
Cuba ......................................................................
35
Dänemark ..............................................................
1)
Dominikanische Republik .....................................
2
Ecuador .................................................................
3.2
El Salvador ............................................................
1
Frankreich .............................................................
450
Griechenland .........................................................
25
Großbritannien .......................................................
1300
Guatemala ..............................................................
2
Haiti ........................................................................
2
Honduras ................................................................
1
Indien .....................................................................
400
Irak .........................................................................
6
Iran ..........................................................................
24
Island ......................................................................
1
Jugoslawien ............................................................
40
Liberia ……………………………………………
0.5
Luxemburg ……………………………………….
10
Mexiko ...................................................................
65
Neuseeland .............................................................
50
Nicaragua ...............................................................
0.8
Niederlande ............................................................
275
Norwegen ...............................................................
50
Panama ...................................................................
0.2
Paraguay ................................................................
0.8
Peru .......................................................................
17.5
Philippinischer Staatenbund ..................................
15
Polen ......................................................................
125
Südafrikanische Union ..........................................
100
Tschechoslowakische Republik ............................
125
Union der Sozial. Sowjet-Republiken ...................
1200
Uruguay .................................................................
10.5
Venezuela ...............................................................
10.5
Vereinigte Staaten von Amerika .............................
3175
Zusammen
….9100
_________________
1) Der Anteil Dänemarks wird durch die Bank festgesetzt, sobald Dänemark die Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit den Artikeln dieses Abkommens angenommen hat.
Der Zweck der Bank ist
Die Bank hat sich in all ihren Entscheidungen von den oben niedergelegten Zielen leiten zu lassen.
1. Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß Artikel V, Absatz 4 (b), stimmberechtigten Gouverneure.
2. Bei der Abstimmung über die wählbaren geschäftsführenden Direktoren hat jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe das ihn ernennende Mitglied gemäß Artikel V, Absatz 3, berechtigt ist, für eine Person abzugeben. Die sieben Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden geschäftsführende Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als 14% aller erzielbaren Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.
3. Werden beim ersten Wahlgang keine sieben Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und nur wählen (a) jene Gouverneure, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten und (b) jene Gouverneure, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß 4 unten annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über 15% der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.
4. Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über 15% der wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen, daß die 15% erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese Person abgab, alsdann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab, usw., bis 15% erreicht sind.
5. Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über 14% steigt, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch 15% übersteigt.
6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine sieben Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen, bis sieben Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem sechs Personen gewählt sind, die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann und als durch alle diese Stimmen gewählt gelten soll.
Absatz 1. Mitgliedschaft. – (a) Stammitglieder der Bank werden die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds, welche die Mitgliedschaft der Bank vor dem in Artikel XI, Absatz 2 (e), festgesetzten Zeitpunkt erwerben.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern des Fonds zu jenen Terminen und unter jenen Bedingungen offen, wie sie von der Bank vorgeschrieben werden können.
Absatz 2. Genehmigtes Stammkapital. – (a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 10 Milliarden US.-Dollars vom Gewicht und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft. Das Stammkapital ist in 100.000 Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 Dollars eingeteilt, welche nur von Mitgliedstaaten gezeichnet werden können.
(b) Das Stammkapital kann erhöht werden, wenn die Bank es mit einer Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl für ratsam erachtet.
Absatz 3. Zeichnung der Anteile. – (a) Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Die Mindestzahl der durch Stammitglieder zu zeichnenden Anteile ist im Zusatzabkommen A festgelegt. Die Mindestzahl der durch andere Mitglieder zu zeichnenden Anteile wird durch die Bank bestimmt, die ausreichende Anteile ihres Stammkapitals für die Zeichnung durch solche Mitglieder zu reservieren hat.
(b) Die Bank hat die Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Mitglieder zusätzlich zu ihren Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten Stammkapitals der Bank zeichnen können.
(c) Wenn das Stammkapital der Bank erhöht wird, ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Anteiles dieser Steigerung des Stammkapitals zu von der Bank festzusetzenden Bedingungen zu geben. Dieser Anteil hat dem Verhältnis zu entsprechen, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten Stammkapital der Bank einnimmt. Kein Mitglied ist jedoch dazu verpflichtet, irgendeinen Teil der Kapitalerhöhung zu zeichnen.
Absatz 4. Ausgabepreis der Anteile. – Mindestzeichnungsanteile von Stammitgliedern werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn die Bank nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
Absatz 5. Aufteilung und Einberufung des gezeichneten Kapitals. – Die Zeichnung jedes Mitgliedes wird auf zwei Teile wie folgt aufgeteilt
Einberufungen nicht einbezahlter Subskriptionen erfolgen einheitlich für alle Anteile.
Absatz 6. Beschränkung der Haftung. – Die Haftung auf die Anteile beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil des Emissionspreises der Anteile.
Absatz 7. Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen. – Die Einzahlung auf Anteilszeichnungen hat in Gold oder in US.-Dollars und in den Währungen der Mitgliedstaaten wie nachstehend zu erfolgen
Absatz 8. Einzahlungstermine. – (a) Die gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil in Gold oder US.-Dollars zahlbaren 2% sind innerhalb von 60 Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit dem Vorbehalt, daß
(b) Der verbleibende Rest des Preises jedes gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels einzubezahlenden Anteils wird gemäß Einberufung durch die Bank einbezahlt mit dem Vorbehalt, daß
Absatz 9. Aufrechterhaltung des Wertes bestimmter Währungsbestände der Bank. – (a) Ist (i) die Parität der Währung eines Mitgliedes herabgesetzt worden oder (ii) der Devisenwert einer Mitgliedswährung innerhalb seines Gebietes nach Auffassung der Bank in beträchtlichem Maße gesunken, so hat das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist eine Zusatzzahlung in seiner eigenen Währung zu leisten, die genügt, den bei Zeichnungsbeginn bestehenden Wert des sich im Besitz der Bank befindlichen Betrages der Währung dieses Mitgliedes aufrechtzuerhalten, welcher aus der ursprünglich durch das Mitglied gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), bei der Bank einbezahlten Währung oder aus in Artikel IV, Absatz 2 (b), erwähnten Währungstransaktionen oder aus irgendeiner gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen geleisteten zusätzlichen Währungszahlung herstammt, sofern der im Besitz der Bank befindliche Währungsbetrag nicht durch das Mitglied gegen Gold oder gegen die für die Bank annehmbare Währung irgendeines Mitgliedes zurückgekauft worden ist.
(b) Wird die Parität der Währung eines Mitgliedes heraufgesetzt, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher der Werterhöhung dieses Währungsbetrages, wie unter (a) oben beschrieben, entspricht.
(c) Auf die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen kann die Bank verzichten, wenn eine einheitliche proportionale Änderung der Währungsparitäten aller ihrer Mitglieder durch den Internationalen Währungsfonds erfolgt.
Absatz 10. Verfügungsbeschränkung über Anteile. – Die Anteile dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf die Bank übertragbar.
Absatz 1. Verwendung der Bankmittel. – (a) Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich im Interesse von Mitgliedstaaten unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs- als auch von Wiederaufbauplänen zu verwenden.
(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu erleichtern, deren Mutterland große Verwüstungen durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungs- und Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.
Absatz 2. Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und der Bank. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt, bzw. Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Finanzvertretung, und die Bank verkehrt mit Mitgliedstaaten nur durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 3. Begrenzung der Garantien und Darlehen der Bank. – Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Beteiligungen an Darlehen und unmittelbar durch die Bank begebenen Darlehen darf niemals erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag 100% des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnvortrages der Bank übersteigen würde.
Absatz 4. Bedingungen, unter welchen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann. – Die Bank kann unter folgenden Bedingungen für jeden Mitgliedstaat oder für jeden Gebietsteil desselben und für jedes in Mitgliedstaaten befindliche Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen Darlehen garantieren, sich an Darlehen beteiligen oder solche geben
Absatz 5. Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die durch sie gewährt sind. – (a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, welche eine Verwendung der Erträge eines Darlehens in den Gebieten eines bestimmten Mitgliedes oder bestimmter Mitglieder vorsehen.
(b) Die Bank hat Vorsorge zu treffen, daß die Erträge jedes Darlehens nur für die Zwecke Verwendung finden, für welche das Darlehen gewährt worden ist, unter gebührender Beachtung der auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Bezug habenden Erwägungen und ohne Rücksicht auf politische oder andere nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Überlegungen.
(c) Bei den durch die Bank gewährten Darlehen hat diese ein Konto auf den Namen des Anleihenehmers zu eröffnen, auf diesem Konto wird der Anleihebetrag in der Währung oder in den Währungen, in welchen dieses Darlehen gewährt ist, kreditiert. Dem Anleihenehmer werden seitens der Bank Abhebungen von diesem Konto nur zur Bestreitung von im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich erwachsenen Ausgaben gestattet.
Absatz 6. (a) Die Bank kann der Internationalen Finanz-Corporation, einem Tochterinstitut der Bank, für deren Anleihetätigkeit Darlehen gewähren, sich an der Internationalen Finanz-Corporation gewährten Darlehen beteiligen oder die Garantie für solche Darlehen übernehmen. Der ausstehende Gesamtbetrag an solchen Darlehen, Beteiligungen und Garantien darf nicht erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer derartigen Erhöhung der Gesamtbetrag der von der genannten Corporation von irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten gezeichneten Kapitals und der Reserven übersteigen würde.
(b) Die Bestimmungen des Artikels III Absatz 4 und 5 (c) und des Artikels IV Absatz 3 sind auf gemäß diesem Absatz zulässige Darlehen, Beteiligungen und Garantien nicht anzuwenden.
Absatz 1. Methoden für die Gewährung oder Erleichterung von Darlehen. – (a) Die Bank kann gemäß den in Artikel III aufgeführten allgemeinen Bedingungen Darlehen auf folgende Weise gewähren oder deren Aufnahme erleichtern
(b) Die Bank kann Kapital gemäß (a) (ii) oben nur aufnehmen oder Darlehen gemäß (a) (iii) oben nur garantieren mit Zustimmung des Mitgliedes, auf dessen Markt das Kapital aufgebracht wird, sowie des Mitgliedes, auf dessen Währung das Darlehen lautet und nur wenn diese Mitglieder zustimmen, daß die Erträge ohne Beschränkung in die Währung irgendeines anderen Mitgliedes umgewechselt werden können.
Absatz 2. Verwendbarkeit und Umwechslung von Währungen. – (a) Gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), an die Bank eingezahlte Währungen dürfen in jedem Falle nur mit Zustimmung des Mitgliedes; dessen Währung betroffen wird, ausgeliehen werden; jedoch mit dem Vorbehalt, daß, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich einberufen worden ist, solche Währungen, wenn nötig, ohne Beschränkung durch die Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, verwendet oder gegen Währungen umgewechselt werden können, die zur Erfüllung kontraktlicher Zinsen-, anderer Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich dieser vertraglichen Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen erforderlich sind.
(b) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen auf direkte gemäß (a) oben gewährte Darlehen erhalten hat, dürfen in jedem Falle nur mit Zustimmung der Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, in Währungen anderer Mitglieder umgewechselt oder wieder ausgeliehen werden; jedoch vorausgesetzt, daß, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich einberufen worden ist, solche Währungen, wenn nötig, ohne Beschränkung durch die Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, verwendet oder gegen die Währungen umgewechselt werden können, die zur Erfüllung kontraktlicher Zinsen-, anderer Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich dieser vertraglichen Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen erforderlich sind.
(c) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen auf durch die Bank gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen erhalten hat, können ohne Beschränkung seitens der Mitglieder gehalten und für Amortisationszahlungen oder für die vorzeitige Rückzahlung oder den teilweisen oder gesamten Rückkauf der eigenen Verpflichtungen der Bank verwendet werden.
(d) Alle anderen der Bank zur Verfügung stehenden Währungsbeträge einschließlich derjenigen, die gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels im Markte aufgenommen oder auf andere Weise entliehen wurden und derjenigen, die durch den Verkauf von Gold, sowie derjenigen, die als Zinsen- oder andere Spesenzahlungen für gemäß den Absätzen 1 (a) (i) und (ii) gewährte direkte Darlehen und denjenigen, die als Kommissions- und andere Spesenzahlungen gemäß Absatz 1 (a) (iii) erworben worden sind, können ohne Beschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, verwendet oder gegen andere Währungen oder Gold umgewechselt werden, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte der Bank erforderlich ist.
(e) Währungen, die auf den Märkten von Mitgliedern durch Darlehensnehmer gemäß Absatz 1 (a) (iii) dieses Artikels mit Garantie der Bank aufgebracht worden sind, können ebenfalls ohne Beschränkung seitens solcher Mitglieder verwendet oder gegen andere Währungen umgewechselt werden.
Absatz 3. Bereitstellung von Währungen für direkte Darlehen. – Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf gemäß den Absätzen 1 (a) (i) und (ii) dieses Artikel gewährte direkte Darlehen Anwendung.
(a) Die Bank bedient den Darlehensnehmer mit solchen Mitgliedswährungen, außer der Währung des Mitgliedes, auf dessen Gebieten das Projekt zur Durchführung gelangt, die vom Darlehensnehmer für in den Gebieten dieser anderen Mitglieder zur Durchführung des Anleihezweckes entstehende Ausgaben benötigt werden.
(b) Die Bank kann in Ausnahmefällen, wenn die für die Durchführung des Anleihezweckes benötigte Landeswährung von dem Darlehensnehmer nicht zu annehmbaren Bedingungen aufgebracht werden kann, den Darlehensnehmer mit einem angemessenen Betrag dieser Währung als Teil der Anleihe bedienen.
(c) Wenn das Projekt indirekt einen gesteigerten Bedarf an Devisen des Mitgliedes verursacht, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, so kann die Bank in Ausnahmefällen den Darlehensnehmer mit einem angemessenen Gold- oder Devisenbetrag als Teil der Anleihe bedienen; dieser darf nicht über die in Zusammenhang mit dem Darlehenszweck stehenden örtlichen Ausgaben des Darlehensnehmers hinausgehen.
(d) Auf Antrag des Mitgliedes, in dessen Gebieten ein Teil der Anleihe verbraucht wird, kann die Bank in Ausnahmefällen einen Teil der auf diese Weise ausgegebenen Währung jenes Mitgliedes gegen Gold oder Devisen zurückkaufen. Keinesfalls darf der so zurückgekaufte Anteil jedoch den durch die Verwendung der Anleihe in jenen Gebieten verursachten zusätzlichen Devisenbedarf übersteigen.
Absatz 4. Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen. – Darlehensverträge gemäß Absatz 1 (a) (i) oder (ii) dieses Artikels haben den nachfolgenden Zahlungsbestimmungen zu entsprechen
(a) Die Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen, die Fälligkeit und Zahlungstermine jedes Darlehens werden durch die Bank bestimmt. Die Bank setzt ebenso die Höhe und alle anderen Bedingungen für die Kommission, die im Zusammenhang mit einer solchen Anleihe angelastet wird, fest.
Bei gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank gewährten Darlehen hat dieser Kommissionssatz mindestens 1% jährlich und höchstens 1 1/2% jährlich zu betragen; er wird auf den ausstehenden Teil jeder solchen Anleihe erhoben. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Kommissionssatz sowohl für den ausstehenden Teil von bereits gewährten Darlehen als auch für zukünftige Darlehen ermäßigen, wenn die von der Bank gemäß Absatz 6 dieses Artikels und aus anderen Einnahmen herrührenden angehäuften Reserven von ihr als ausreichend zur Rechtfertigung einer Ermäßigung erachtet werden. Bei zukünftigen Darlehen bleibt es dem Ermessen der Bank überlassen, den Kommissionssatz über die oben erwähnte Grenze zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen läßt.
(b) In allen Darlehensverträgen sind die Währung oder die Währungen festzulegen, in welchen vertragliche Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben. Jedoch können solche Zahlungen nach Ermessen des Darlehensnehmers in Gold oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in einer anderen als der im Darlehensvertrag vorgeschriebenen Mitgliedswährung erfolgen.
(c) Leidet ein Mitglied unter einer akuten Devisenknappheit, so daß die Bedienung eines von ihm aufgenommenen oder von ihm oder einer seiner bevollmächtigten Vertretungen garantierten Darlehens nicht in der vereinbarten Weise erfolgen kann, so kann das betreffende Mitglied wegen einer Erleichterung der Zahlungsbedingungen an die Bank herantreten. Ist die Bank davon überzeugt, daß irgendeine Erleichterung im Interesse des betroffenen Mitgliedes und der Geschäftstätigkeit der Bank sowie der Gesamtheit ihrer Mitglieder liegt, so kann sie bezüglich des gesamten oder teilweisen jährlichen Anleihedienstes gemäß einem der beiden folgenden Paragraphen vorgehen
Absatz 5. Garantien. – (a) Für die Übernahme der Garantie für ein auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gewährtes Darlehen erhebt die Bank eine periodisch zahlbare Garantie-Kommission auf den ausstehenden Darlehensbetrag zu einem von der Bank festgelegten Satz. Während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank hat dieser Kommissionssatz mindestens 1% jährlich oder höchstens 1 1/2% jährlich zu betragen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Kommissionssatz sowohl für den ausstehenden Teil von bereits garantierten Darlehen als auch für zukünftige Darlehen ermäßigen, wenn die von der Bank gemäß Absatz 6 dieses Artikels oder aus anderen Einnahmen herrührenden angehäuften Reserven von ihr als ausreichend zur Rechtfertigung einer Ermäßigung erachtet werden. Bei zukünftigen Darlehen bleibt es dem Ermessen der Bank überlassen, den Kommissionssatz über die oben erwähnte Grenze zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen läßt.
(b) Die Garantie-Kommission ist durch die Darlehensnehmer direkt an die Bank zu zahlen.
(c) Von der Bank erteilte Garantien haben vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen kann, wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer und durch einen gegebenenfalls bestehenden Bürgen die Bank das Angebot macht, die Schuldtitel oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Datum aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.
(d) Die Bank ist zur Festsetzung jeglicher beliebigen anderen Bestimmungen oder Bedingungen für die Garantieübernahme ermächtigt.
Absatz 6. Spezialreserve. – Die gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels von der Bank eingenommenen Kommissionsbeträge werden als Spezialreserve geführt, die verfügbar gehalten wird, um gemäß Absatz 7 dieses Artikels entstandene Verpflichtungen der Bank zu erfüllen. Die Spezialreserve wird im Rahmen dieses Abkommens in jener liquiden Form, wie sie vom geschäftsführenden Direktorium bestimmt werden mag, gehalten.
Absatz 7. Methoden zur Erfüllung der Bankverpflichtungen in Verzugsfällen. – In Verzugsfällen bei Darlehen, welche durch die Bank gewährt wurden, an welchen sie beteiligt ist oder die durch sie garantiert wurden,
(a) trifft die Bank bestmögliche Vereinbarungen zur Abwicklung der aus den Darlehen herrührenden Verpflichtungen, einschließlich der oder ähnlich den in Absatz 4 (c) dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen.
(b) Mit den in Erfüllung der Verpflichtungen der Bank auf gemäß Absatz 1 (a) (ii) und (iii) dieses Artikels aufgenommene Anleihen oder garantierte Darlehen zu leistenden Zahlungen werden belastet
(c) Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleihen der Bank oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank auf durch sie garantierte Darlehen zu erfüllen, so kann die Bank gemäß Artikel II, Absatz 5 und 7, einen angemessenen Betrag der nicht einbezahlten Mitgliederanteile einberufen. Darüber hinaus kann die Bank in der Annahme eines länger dauernden Verzuges einen zusätzlichen Betrag solcher nicht einbezahlten Anteile, der jährlich höchstens 1% der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für folgende Zwecke einberufen
Absatz 8. Verschiedene Geschäfte. – Neben den sonst in diesem Abkommen aufgeführten Geschäften ist die Bank ermächtigt
Bei der Ausübung der in diesem Absatz erteilten Befugnisse kann die Bank mit jeder Privatperson, Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder jeder anderen juristischen Person im Territorium eines jeden Mitgliedes geschäftlich verkehren.
Absatz 9. Auf Wertpapiere zu setzender Vermerk. – Jedes durch die Bank garantierte oder ausgegebene Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, daß es sich nicht um die Schuldverschreibung einer Regierung handelt, außer wenn es ausdrücklich auf diesem Wertpapier vermerkt ist.
Absatz 10. Verbot politischer Betätigung. – Die Bank und ihre Beamten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten irgendeines Mitgliedes einmischen, noch sich in ihren Entscheidungen von dem politischen Charakter des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Gesichtspunkte haben für ihre Entscheidungen maßgebend zu sein und diese sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um den in Artikel I festgesetzten Zweck zu erreichen.
Absatz 1. Struktur der Bank. – Die Bank besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes Direktorium, einen Präsidenten und einen zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben notwendigen Beamten- und Personalstab.
Absatz 2. Gouverneursrat. – (a) Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat zu. Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates unterworfen. Sie können wiederernannt werden. Die Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt, außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann dem geschäftsführenden Direktorium die Ausübung aller ihm selbst zustehenden Befugnisse übertragen, mit Ausnahme der Befugnis
(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung ab und tritt ferner zu anderen von ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund einer Einberufung des geschäftsführenden Direktoriums zusammen; Sitzungen des Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der gesamten Stimmenzahl verfügen, beantragt wird.
(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, durch die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(e) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende Direktorium, wenn es dies als im Interesse der Bank für zweckmäßig erachtet, von den Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates einzuberufen.
(f) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt, das geschäftsführende Direktorium können die zur Führung der Bankgeschäfte notwendigen oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen erlassen.
(g) Gouverneure und Stellvertreter amtieren als solche ohne Entgelt seitens der Bank. Die Bank vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen.
(h) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen für die geschäftsführenden Direktoren sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten fest.
Absatz 3. Abstimmung. –
(b) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, werden alle der Bank vorliegenden Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit entschieden.
Absatz 4. Geschäftsführendes Direktorium. – (a) Das geschäftsführende Direktorium ist für die allgemeine Geschäftsführung der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat verliehenen Befugnisse aus.
(b) Es besteht aus zwölf geschäftsführenden Direktoren, die nicht Gouverneure zu sein brauchen, und von denen
Im Sinne dieses Paragraphen sind unter „Mitgliedern“ die Regierungen von Ländern zu verstehen, die im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie Stammitglieder sind oder die Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1) b), erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, kann der Gouverneursrat mit einer Vierfünftelmajorität der gesamten Stimmenzahl die Gesamtzahl der Direktoren durch Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Direktoren heraufsetzen.
Die geschäftsführenden Direktoren werden alle zwei Jahre ernannt oder gewählt.
(c) Jeder geschäftsführende Direktor ernennt einen Vertreter mit Vollmachten, ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten. Bei Anwesenheit der sie ernennenden Direktoren können die Vertreter an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(d) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren gewählt, welche den Vorgänger wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz übt der Vertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung eines Stellvertreters.
(e) Das geschäftsführende Direktorium amtiert kontinuierlich am Hauptsitz der Bank und tritt, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern, zusammen.
(f) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(g) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt habenden Mitglied gemäß Absatz 3 dieses Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für seine Wahl zählten. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
(h) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird.
(i) Das geschäftsführende Direktorium kann ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen. Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre Vertreter beschränkt zu sein.
Absatz 5. Präsident und Personalstab. – (a) Das geschäftsführende Direktorium wählt einen Präsidenten, der weder Gouverneur noch geschäftsführender Direktor noch deren Vertreter sein darf. Der Präsident ist Vorsitzender des geschäftsführenden Direktoriums, aber er hat kein Stimmrecht außer der ausschlaggebenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, hat jedoch bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Präsident wird durch Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums seines Amtes enthoben.
(b) Der Präsident ist der Vorstand des Personalstabes der Bank und führt unter der Leitung des geschäftsführenden Direktoriums die ordentlichen Geschäfte der Bank. Er ist in seiner Verantwortlichkeit für die Organisation, Anstellung und Entlassung des Beamten- und Angestelltenstabes nur der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden Direktoriums unterworfen.
(c) Der Präsident sowie der Beamten- und Angestelltenstab der Bank sind in Ausübung ihrer Funktionen ausschließlich der Bank und keiner anderen Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat der Bank hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und hat von allen Beeinflussungsversuchen des Personals in Ausübung seines Dienstes Abstand zu nehmen.
(d) Bei der Ernennung der Beamten und Angestellten hat der Präsident, abgesehen von der ausschlaggebenden Bedeutung, den Höchststandard an Leistungsfähigkeit und technischem Können zu sichern, gebührend auf die Wichtigkeit der Personalauswahl auf einer möglichst breiten geographischen Basis zu achten.
Absatz 6. Beratender Ausschuß. – (a) Es wird ein beratender Ausschuß von mindestens sieben Personen gebildet, die vom Gouverneursrat unter weitestgehender nationaler Auffächerung ausgewählt werden und Vertreter der Interessen von Banken, Handel, Industrie, Arbeit und Landwirtschaft einschließen. Auf den Gebieten, wo besondere internationale Organisationen bestehen, werden die für die betreffenden Wirtschaftszweige zuständigen Vertreter des Ausschusses im Einverständnis mit diesen Organisationen gewählt. Der Ausschuß berät die Bank in Angelegenheiten der allgemeinen Geschäftspolitik. Er tritt jährlich und außerdem jeweils auf Antrag der Bank zusammen.
(b) Die Mitglieder des beratenden Ausschusses amtieren zwei Jahre und können wiederernannt werden. Angemessene Auslagen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Bank haben werden ihnen vergütet.
Absatz 7. Darlehensausschüsse. – Die Ausschüsse, die gemäß Artikel III, Absatz 4, Gutachten über Darlehen auszuarbeiten haben, werden von der Bank ernannt. Jedem solchen Ausschuß gehören ein von dem Gouverneur, welcher den Mitgliedstaat vertritt, in dessen Gebieten das Projekt gelegen ist, ausgewählter Sachverständiger sowie ein oder mehrere Mitglieder des technischen Personals der Bank an.
Absatz 8. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen. – (a) Die Bank arbeitet im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation und mit öffentlichen internationalen Organisationen, welche auf verwandten Gebieten besondere Verantwortung haben, zusammen. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens herbeiführen würden, können erst nach Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel VIII getroffen werden.
(b) Bei Entscheidungen über die Gewährung von Darlehen oder Garantien in Angelegenheiten, die direkt in die Kompetenz irgendeiner der internationalen Organisationen, der Art wie im vorhergehenden Paragraphen beschrieben, fallen, und an denen vor allem Mitgliedstaaten der Bank beteiligt sind, hat die Bank die Meinungen und Empfehlungen jener Organisation zu berücksichtigen.
Absatz 9. Sitz der Geschäftsstellen. – (a) Der Hauptsitz der Bank hat im Territorium des Mitgliedstaates, der über den größten Anteilsbesitz verfügt, zu liegen.
(b) Die Bank kann bevollmächtigte Vertretungen oder Zweigstellen in jedem anderen Mitgliedstaat der Bank errichten.
Absatz 10. Regionale Geschäftsstellen und Ausschüsse. – (a) Die Bank kann regionale Geschäftsstellen einrichten und deren Sitz und das von ihnen zu bearbeitende Gebiet bestimmen.
(b) Jede regionale Geschäftsstelle wird von einem regionalen Ausschuß beraten, welcher das ganze Gebiet zu repräsentieren hat und nach einem von der Rank festzusetzenden Verfahren ausgewählt wird.
Absatz 11. Depositenstellen. – (a) Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle für sämtliche Bestände der Bank in seiner Währung oder, wenn er über keine Staatsbank verfügt, bestimmt er ein anderes der Bank genehmes Institut.
(b) Die Bank kann andere Aktiven, einschließlich Gold, bei den Depositenstellen, die von den fünf Mitgliedern mit dem größten Anteilsbesitz bestimmt wurden, sowie, je nach ihrer Wahl, bei anderen der festgelegten Depositenstellen, halten. Anfänglich müssen mindestens 50% der Goldbestände der Bank bei der von dem Mitglied, in dessen Gebiet die Bank ihren Hauptsitz hat, bestimmten Depositenstelle gehalten werden und mindestens 40% müssen in den von den übrigen vier oben erwähnten Mitgliedern bestimmten Depositenstellen gehalten werden; jede dieser Depositenstellen hat zunächst mindestens den Goldbetrag zu halten, der auf die Anteile des betreffenden Mitgliedes bezahlt worden ist. Alle von der Bank vorgenommenen Goldübertragungen haben jedoch mit gebührender Rücksicht auf die Transportkosten und den voraussichtlichen Bedarf der Bank zu erfolgen. Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium die Goldbestände der Bank insgesamt oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, wo sie hinreichend geschützt werden können.
Absatz 12. Art des Währungsbestandes. – Die Bank hat von jedem Mitglied anstatt beliebiger Teile der Währung dieses Mitgliedes, welche gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), in die Bank einbezahlt worden ist oder aus Amortisationszahlungen auf in einer solchen Währung erteilte Darlehen stammt und von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen nicht benötigt wird, Verpflichtungsscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, welche von der Regierung des Mitgliedes oder der durch ein solches Mitglied bezeichneten Depositenstelle ausgestellt worden sind. Diese sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto der Bank in der bezeichneten Depositenstelle zahlbar.
Absatz 13. Veröffentlichung von Berichten und Erteilung von Informationen. – (a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält. Ferner stellt sie den Mitgliedern in Abständen von höchstens drei Monaten einen zusammenfassenden Bericht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung zu, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäfte ersichtlich sind.
(b) Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Durchführung ihrer Ziele wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.
(c) Alle gemäß diesem Absatz verfaßten Berichte, Rechnungen und Veröffentlichungen sind an die Mitglieder zu verteilen.
Absatz 14. Verteilung des Reingewinnes. – (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Reingewinnes der Bank nach Berücksichtigung von Rücklagen für Reserven vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, verteilt werden soll.
(b) Wenn irgendein Teil zur Verteilung gelangt, so erfolgt an jedes Mitglied als erste Teilzahlung auf die jährliche Verteilung eine das Beteiligungsverhältnis nicht berührende Zahlung in der Höhe bis zu 2% auf Grundlage des Durchschnittsbetrages der während des betreffenden Jahres ausstehenden, gemäß Artikel IV, Absatz 1 (a) (i), erteilten Darlehen, aus der seiner Einzahlung entsprechenden Währung. Der nach Auszahlung der 2% als erste Teilzahlung verbleibende Rest wird auf alle Mitglieder im Verhältnis ihres Anteilbesitzes verteilt. Zahlungen an jedes Mitglied erfolgen in seiner eigenen Währung oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in einer anderen für das Mitglied annehmbaren Währung. Erfolgen solche Zahlungen in anderen Währungen als in der eigenen Währung des Mitgliedes, so unterliegen nach erfolgter Zahlung der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung durch das Empfänger-Mitglied keiner Beschränkung durch die Mitglieder.
Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. – Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung an ihr Hauptbüro austreten. Der Austritt wird zum Zeitpunkt des Einganges dieser Mitteilung wirksam.
Absatz 2. Suspendierung der Mitgliedschaft. – Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese es durch Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Majorität der gesamten Stimmenzahl vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied scheidet automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung aus der Mitgliedschaft aus, wenn nicht mit der gleichen Stimmenmehrheit beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
Während der Suspendierung ist ein Mitglied, das Austrittsrecht ausgenommen, nicht zur Ausübung irgendwelcher Rechte aus diesem Abkommen berechtigt, es bleibt jedoch allen Verpflichtungen daraus unterworfen.
Absatz 3. Erlöschen der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds. – Jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds erlischt, verliert automatisch nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft bei der Bank, falls diese nicht durch eine Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt.
Absatz 4. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliederregierungen. – (a) Wenn die Mitgliedschaft einer Regierung erlischt, so bleibt diese gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen und für ihre anteilsmäßige Haftung so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem Ausscheiden gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; jedoch erlischt jegliche Verbindlichkeit ihrerseits für durch die Bank nach diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen aus Darlehen und Garantien, auch ist sie weder an den Einnahmen noch den Ausgaben der Bank beteiligt.
(b) Beim Ausscheiden einer Regierung vereinbart die Bank den Rückkauf der Anteile des Mitgliedes als Teil der Abrechnung mit dieser Regierung gemäß den Bestimmungen von (c) und (d) unten. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufspreis der Anteile der Wert, welchen die Bücher der Bank am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.
(c) Die Bezahlung der durch die Bank gemäß diesem Absatz zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen
(d) Stellt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß Absatz 5 (b) dieses Artikels innerhalb sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung endgültig ein, so werden alle Rechte dieser Regierung durch die Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels festgelegt.
Absatz 5. Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten. – (a) Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium vorübergehend die Tätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.
(b) Die Bank kann ihre Tätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien auf Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure, die über Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl verfügen, endgültig einstellen. In diesem Falle stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Tätigkeit ein, außer derjenigen, die sich auf die ordnungsgemäße Realisierung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.
(c) Die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht einberufene Anteile auf das Stammkapital der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer eigenen Währung besteht so lange, bis alle Gläubigerforderungen einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt worden sind.
(d) Alle Gläubigen mit direkten Forderungen werden aus den Aktiven der Bank befriedigt und sodann aus Einzahlungen an die Bank nach Einberufungen auf unbezahlte Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen durchgeführt werden, hat das geschäftsführende Direktorium die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um eine Verteilung an Inhaber von Forderungen aus anteilsmäßiger Haftung nach dem gleichen Verteilungsschlüssel zu sichern, wie an Gläubiger mit direkten Forderungen.
(e) An Mitglieder erfolgt auf ihre Anteile am Stammkapital der Bank keine Verteilung, so lange, bis
(f) Nachdem ein Beschluß zur Durchführung einer Verteilung gemäß (e) oben getroffen worden ist, kann das geschäftsführende Direktorium mit Zweidrittelmehrheit sukzessive Verteilungen der Aktiven der Bank an die Mitglieder durchführen, so lange, bis sämtliche Aktiven verteilt sind. Diese Verteilung unterliegt der vorherigen Regelung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.
(g) Bevor irgendeine Verteilung der Aktiven durchgeführt wird, hat das geschäftsführende Direktorium den anteilsmäßigen Anspruch jedes Mitgliedes gemäß dem Verhältnis seines Anteilsbestandes zu den insgesamt ausgegebenen Anteilen der Bank festzusetzen.
(h) Das geschäftsführende Direktorium hat die zur Verteilung kommenden Aktiven zum Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und die Verteilung alsdann in folgender Weise vorzunehmen
(i) Jedes Mitglied, welches von der Bank gemäß (h) oben verteilte Aktiven erhält, genießt die gleichen Rechte hinsichtlich solcher Aktiven, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.
Absatz 1. Zwecke des Artikels. – Um der Bank die Erfüllung der ihr übertragenen Funktionen zu ermöglichen, sind ihr Stellung, Immunität und Privilegien, wie in diesem Artikel festgelegt, von jedem Mitglied in seinen Territorien zu gewähren.
Absatz 2. Status der Bank. – Die Bank besitzt die Rechte einer juristischen Person und im besonderen die Fähigkeit
Absatz 3. Stellung der Bank bei gerichtlichen Verfahren. – Prozesse gegen die Bank können nur von einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitgliedes angestrengt werden, in welchem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Vertretung bei Gericht Bevollmächtigten ernannt oder Schuldtitel ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Prozesse von Mitgliedern oder Personen, welche Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten, angestrengt werden. Eigentum und Aktiven der Bank sind, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, gegen jegliche Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung geschützt, solange nicht das endgültige Urteil gegen die Bank ausgesprochen ist.
Absatz 4. Immunität der Aktiven gegen Beschlagnahme. – Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme durch gesetzgebende oder gesetzdurchführende Handlungen geschützt.
Absatz 5. Immunität der Archive. – Die Archive der Bank sind unverletzlich.
Absatz 6. Befreiung der Aktiven von Beschränkungen. – Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen verlangt, sind alles Eigentum und alle Aktiven der Bank vorbehaltlich der Vorschriften dieses Abkommens von allen Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Absatz 7. Verkehrsprivileg. – Dem offiziellen Verkehr der Bank ist von den Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung wie dem offiziellen Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewähren.
Absatz 8. Immunität und Privilegien von Beamten und Angestellten. – Alle Gouverneure, geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter, Beamte und Angestellte der Bank
Absatz 9. Steuerfreiheit. – (a) Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen sind frei von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren. Die Bank ist auch von der Verpflichtung zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher Steuern und Zölle befreit.
(b) Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von der Bank an geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank bezahlt werden, soweit sie nicht einheimische Bürger, einheimische Untertanen oder andere einheimische Staatsangehörige sind, erhoben werden.
(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
(d) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank garantierten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
Absatz 10. Anwendung des Artikels. – Jedes Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in seinen eigenen Gebieten durch eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat die Bank über die einzelnen Maßnahmen, welche es ergriffen hat, zu unterrichten.
(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung von dem Rat zugestimmt, so hat die Bank alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die fünfundachtzig Prozent der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.
(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf
(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.
(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist das Mitglied gemäß Artikel V, Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.
(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums kann auf Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Erledigung der bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung kann die Bank, soweit es ihr notwendig erscheint, auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden Direktoriums handeln.
(c) Entsteht zwischen der Bank und einem ausgeschiedenen Lande oder zwischen der Bank und irgendeinem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese der Schiedsgerichtsbarkeit eines Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterbreiten; von diesen wird einer durch die Bank, der zweite durch das betroffene Land ernannt, und ein Obmann, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder eine entsprechende andere Instanz, die durch eine von der Bank erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu schlichten, in denen die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel VIII, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.
Absatz 1. Inkraftsetzung. – Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die zusammen mindestens über 65% der Summe der im Zusatzabkommen A aufgeführten Anteile verfügen und sobald die im Absatz 2 (a) dieses Artikels beschriebenen Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Absatz 2. Unterzeichnung. – (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können.
(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, zu dem die in ihrem Namen erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde stattfindet, jedoch kann keine Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt.
(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller der im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder und alle Regierungen, deren Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit Artikel II, Absatz 1 (b), anerkannt worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und der Hinterlegung aller in (a) oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.
(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 1/100% des Preises jedes ihrer Anteile in Gold oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben der Bank zu überweisen. Diese Überweisung wird als Anzahlung auf die gemäß Artikel II, Absatz 8 (a), zu leistende Zahlung gutgeschrieben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem Sonder-Depositenkono zu führen und diese auf den Gouverneursrat der Bank zu übertragen, sobald die Eröffnungssitzung gemäß Absatz 3 dieses Artikels einberufen worden ist. Wenn dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten ist, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Beträge den Regierungen, die sie überwiesen haben, zurückzustellen.
(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht den Regierungen der im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder in Washington bis zum 31. Dezember 1945 offen.
(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung eines jeden Landes offen, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens anerkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihren Kolonien, Überseegebiete, Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete, über welche sie ein Mandat ausüben.
(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde bis zu 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete verschoben werden. Wenn diese Urkunde jedoch von einer solchen Regierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die im Namen dieser Regierung abgegebene Unterschrift nichtig und ihr der gemäß (d) oben erlegte Zeichnungsanteil rückübermittelt.
(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Absatz 3. Eröffnung der Bank. – (a) Sobald dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Das Mitglied, welchem gemäß Zusatzabkommen A der größte Anteilsbesitz zugeteilt ist, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates ein.
(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates sind Abmachungen für die Wahl eines vorläufigen geschäftsführenden Direktoriums zu treffen. Die Regierungen der fünf Staaten, denen gemäß Zusatzabkommen A der größte Anteilsbesitz zugeteilt ist, ernennen vorläufige geschäftsführende Direktoren. Sind eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden, so bleiben die Sitze im geschäftsführenden Direktorium, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige geschäftsführende Direktoren werden gemäß den Bestimmungen des Zusatzabkommens B gewählt. Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche Wahl sobald als durchführbar nach dem 1. Jänner 1946 abzuhalten ist.
(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen geschäftsführenden Direktorium jewede Vollmacht, mit Ausnahme der dem geschäftsführenden Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten, erteilen.
(d) Die Bank hat die Mitglieder zu unterrichten, sobald sie zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bereit ist.
Gefertigt zu Washington, in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; diese übermittelt allen Regierungen, deren Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt worden ist, beglaubigte Abschriften.