Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1948
Inkrafttretensdatum
25.02.1948
Langtitel
Provisorische Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern (Abgeschlossen in St. Gallen am 30. April 1947).
StF: BGBl. Nr. 118/1948
Ratifikationstext
Das Regierungsübereinkommen ist nach Erhalt der Genehmigung durch die beiden Regierungen vereinbarungsgemäß am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat haben folgendes vereinbart
(1) Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze der von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten internationalen Gewerbelegitimationskarte entsprechend dem Artikel 10, Abs. 7, des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf das Hausier- und Wandergewerbe sowie auf das Aufnehmen von Bestellungen bei Privatpersonen und Landwirten nicht anwendbar, und die vertragschließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
(3) Die mit der vorerwähnten Legitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden und die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden haben das Recht, Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu führen.
(4) Die vertragschließenden Teile werden sich die Formulare für die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte sowie die für die Ausstellung der Ausweiskarten zuständigen Behörden gegenseitig mitteilen. Für die Legitimationskarten wird kein konsularisches oder anderes Visum verlangt.
(1) Muster und Modelle von an und für sich zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke und Tabak) können unter folgenden Bedingungen im Vormerkverfahren abgefertigt werden
(2) Die von den Zollorganen des einen Staates an den Mustern oder Modellen angebrachten Kennzeichen werden von den Zollorganen des andern Staates anerkannt, sofern sie als genügender Identitätsnachweis angesehen werden.
(3) Muster von Lebensmitteln, die zum Zwecke der Volksernährung den zuständigen öffentlichen Stellen übermittelt werden, können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden.
(4) Die Vormerklöschung bei der Wiederaus- beziehungsweise Wiedereinfuhr wird von allen hiefür zuständigen Zollämtern vorgenommen.
(5) Werden die im Vormerkverfahren eingeführten Warenmuster oder Modelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederausgeführt, so sind allfällig erforderliche Einfuhrbewilligungen nachträglich beizubringen. Ebenso bleiben die Vorschriften über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten vorbehalten.
(6) Die für Warenmuster geltenden Bestimmungen sind auch anwendbar für Waren (ausgenommen Verzehrungswaren), die auf Märkte oder Messen in einen der beiden Staaten verbracht werden. Diese Waren sind indessen von der Pflicht der Wiederein-, beziehungsweise Wiederausfuhr befreit.
(7) Edelmetallwaren, die von den Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zweck des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen von der amtlichen Edelmetallkontrolle und vom Punzierungszwang zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.
Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie in jeder andern die Artikel 1 und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschließenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.
Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.
Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.