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10003775 AT

Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Diese Rechtsvorschrift wurde als Verordnung erlassen und ist infolge der Rechtsüberleitung im Sinne der Rechtsprechung des VfGH einem Bundesgesetz gleichzuhalten.

N3193312601T

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 1. (1) a) Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen läßt,

(2) Ist die Tat im Betriebe des Unternehmens einer Gewerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft begangen worden, so kann die Genossenschaft aufgelöst werden (§§ 38, 39 des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70).

(3) Ist die Tat im Betriebe eines Bankgewerbes begangen worden, so kann der Bundesminister für Finanzen dem Bankgewerbetreibenden die Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes durch Widerruf entziehen.

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 2. Als übermäßig ist eine Gegenleistung oder Belastung anzusehen, wenn sie die bei solchen Geschäften im redlichen Verkehr üblichen vom Kreditnehmer zu leistenden Aufwendungen (Zinsen, Spesen und andere Nebenleistungen aller Art) – an sich oder weil sie im voraus vom Kapital abgezogen wird – in einem durch die Umstände des einzelnen Falles nicht gerechtfertigten Maß beträchtlich übersteigt, bei Vermittlung von Darlehen insbesondere, wenn die für die Vermittlung von einem oder von beiden Teilen an alle an dem Geschäft beteiligten Vermittler zu leistenden Aufwendungen insgesamt 2 vom Hundert des Darlehensbetrages übersteigen.

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 3. Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 4. (1) Gegenleistungen der im § 1, lit. a, bezeichneten Art können insoweit zurückgefordert werden, als sie im Verhältnis zur Leistung des Kreditgebers oder des Vermittlers übermäßig sind (§ 2). Der Rückforderungsanspruch verjährt in einem Jahr seit der letzten Zahlung.

(2) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt oder ist ein Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber mit Erfolg geltend gemacht worden, so kann der Kreditgeber seine Forderung durch Kündigung nicht früher fällig machen, als zwei Jahre vom Tage der gerichtlichen Geltendmachung des Rückforderungsanspruches an gerechnet, es sei denn, daß der Schuldner mit mehr als einer der vertragsmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rückstand bleibt.

(3) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt, so kann ein gleichzeitig anhängiger Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien über eine Leistung aus dem Kreditgeschäft oder aus der Vermittlung unterbrochen und in einem vom Kreditgeber oder Vermittler gegen den Schuldner betriebenen Vollstreckungsverfahren wegen einer solchen Leistung die Exekution aufgeschoben werden, bis über den Rückforderungsanspruch rechtskräftig entschieden ist.

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 5. Abreden, wodurch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nach § 3 oder § 4 verhindert oder erschwert werden soll, sind nichtig.

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 6. (1) Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.

Bundesrecht Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

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Kurztitel

Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender ÜR

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001 zu § 1, BGBl. Nr. 66/1933)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 und Abs. 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

4.

Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

(Anm.: Abs. 5 bis Abs. 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR40021353

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