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10003774 AT

Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Nachdem die am 20. Jänner 1930 im Haag unterfertigte österreichisch-polnische Vereinbarung, betreffend die Regelung gewisser österreichisch-ungarischer Vorkriegsschulden, welche also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. April 1930.

Bundesrecht Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Artikel I. Zur Auffüllung der Unterdeckung Polens in den Titres der österreichischen und ungarischen auf Papierkronen oder Gulden lautenden Vorkriegsrenten wird Österreich aus seinem Block auf den polnischen Block die Titres der österreichischen Überdeckung in den genannten Renten im Betrage von Kronen Nominale 67,734.148 übertragen. Eine Verpflichtung Österreichs zur effektiven Lieferung der Titres besteht nicht. Sollte diese Übertragung die etwa erforderlichen Genehmigungen nicht finden, so wird Österreich an Polen den entsprechenden Teil der Summe abtreten, welche ihm auf Grund seiner Überdeckung zugesprochen werden wird. Die so abgetretene Summe muß den auf die österreichische Überdeckung im Betrage von Kronen Nominale 67,734.148 zugewiesenen Zahlungen entsprechen, so daß sie auf jeden Fall mit den Beträgen übereinstimmen muß, welche für den Dienst der im Besitze ausländischer Inhaber befindlichen Renten (Auslandblock) im gleichen Betrage notwendig sein werden.

Als Preis für die vorerwähnte Übertragung oder in Ermangelung derselben für die Abtretung der vorerwähnten Beträge wird Polen an Österreich den Betrag von 335.000 österreichischen Schilling zahlen.

Bundesrecht Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Artikel II.

die 5prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1872

363.600 K

die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1890

10,112.000 “

die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1893

1,858.600 “

die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn vom Jahre 1890

33,843.600 “

die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn vom Jahre 1902

32,118.800 “

Diese Beträge an Titres, welche als im Besitze österreichischer Staatsangehöriger stehend qualifiziert worden sind, können sich vermindern, insoweit genügende Beweise dafür geliefert werden, daß die in den obengenannten Ziffern enthaltenen Titres am 21. Mai 1924 Personen gehört haben, die eine andere als die österreichische Staatsangehörigkeit hatten.

Bundesrecht Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Artikel III. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen und nicht im diplomatischen Wege geregelt werden könnten, werden auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht vorgelegt.

Zu diesem Zweck ernennt jeder Teil einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsitzenden. Bei Nichteinigung über die Person dieses neutralen Vorsitzenden wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen.

Bundesrecht Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Artikel IV. Die gegenwärtige Vereinbarung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des im Haag am 20. Jänner 1930 unterzeichneten allgemeinen Abkommens, betreffend die österreichischen Reparationen, in Kraft treten.

Geschehen im Haag, in zwei Ausfertigungen am 20. Jänner neunzehnhundertdreißig.

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