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Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

Bundesrecht Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

§ 1. Für die nach Artikel 18 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen beizutreibenden Beträge und für die Vollstreckungserlöse gelten die festen Umrechnungskurse

100 Schilling = 59,07 Reichsmark

100 Reichsmark = 169,29 Schilling.

Bundesrecht Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

§ 2. Die in § 1 festgesetzten Umrechnungskurse gelten auch für die Strafbemessung nach Artikel 6, Absatz 2, für die Vollstreckung von Geldstrafen nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, und für die Erstattung von Entschädigungen nach Artikel 36 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen.

Bundesrecht Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

§ 3. Abzuliefernde Beträge, Vollstreckungserlöse und Geldstrafen sowie zu erstattende Entschädigungen für Sachverständige sind in der Republik Österreich in österreichischer Währung im Wege der Schecküberweisung auf das Postscheckkonto der ersuchenden reichsdeutschen Empfangsbehörde, im Deutschen Reich in reichsdeutscher Währung im Wege der Postschecküberweisung auf das Scheckkonto der ersuchenden österreichischen Empfangsbehörde beim Postsparkassenamt in Wien zu überweisen.

Bundesrecht Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

§ 4. Diese Vereinbarung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in

Wien,

am

21.

Januar 1931

Berlin,

24.

in doppelter Ausfertigung.

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