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Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. März 1927.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 1. (1) Unbewegliches Nachlaßvermögen nach Angehörigen der Vertragschließenden Teile ist einschließlich des Zugehörs der Erbschaftsabgabe nur in demjenigen der beiden Staaten unterworfen, in dem sich diese Vermögenschaften befinden.

(2) Für die Frage, ob ein Nachlaßvermögen als unbeweglich und was als „Zugehör“ anzusehen ist, sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem sich der Nachlaßgegenstand befindet.

(3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind den unbeweglichen Sachen die Fruchtgenuß- und Gebrauchsrechte an Immobilien und im allgemeinen alle Rechte gleichzuhalten, welche auf Immobilien sichergestellt sind, und alle Rechte, welche die Immobilien belasten.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 2. (1) Soweit es sich um Nachlaßvermögen nach Angehörigen eines der beiden Vertragschließenden Teile handelt, auf welches die Bestimmungen des Artikels 1 nicht anwendbar sind, sind folgende Grundsätze zu beobachten

(2) Bei Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens wird unter dem Wort „Wohnsitz“ der Ort verstanden, wo jemand eine Wohnung hat, von welcher nach den Umständen anzunehmen ist, daß die betreffende Person die Absicht hat, die Wohnung dauernd beizubehalten, oder der Ort, wo die betreffende Person ihren Aufenthalt hat, wenn nach Lage der Umstände anzunehmen ist, daß diese Person nicht die Absicht hat, an diesem Ort oder in diesem Lande nur vorübergehend zu verweilen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 3. (1) Bei Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sind Vermächtnisse, die sich nicht auf einen bestimmten Gegenstand oder nicht auf ein Recht, mit dem ein solcher Gegenstand belastet ist, beziehen, so zu behandeln, als ob die in erster Linie aus den im Artikel 2 angeführten Vermögenschaften und nur der Rest, zu dessen Deckung das erwähnte Vermögen nicht hinreicht, aus den im Artikel 1 angeführten Vermögenschaften zu entrichten wären.

(2) Wenn Vermögenschaften der im Artikel 1 oder im Artikel 2 bezeichneten Art sich in beiden Staaten befinden, sind die Vermächtnisse nach dem Verhältnisse der in jedem der beiden Staaten befindlichen Vermögensmassen aufzuteilen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 4. (1) Die Schulden, mit denen die im Artikel 1 bezeichneten Vermögenschaften belastet erscheinen oder die auf diesen Vermögenschaften sichergestellt sind, sind vom Werte dieser Vermögenschaften abzuziehen.

(2) Die dadurch nicht gedeckten Reste derartiger Schulden sind, soferne der Erblasser hiefür auch persönlich haftete, ebenso wie auch andere Schulden vor allem vom beweglichen Nachlaßvermögen und nur die etwa noch unbedeckt gebliebenen Teile derartiger Schulden vom übrigen Nachlaßvermögen abzuziehen; gegebenenfalls sind hiebei die im Absatz 2 des Artikels 3 enthaltenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 5. Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 6. Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich sowohl bei der Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der erwähnten Abgaben als auch bei den Zustellungen in Angelegenheiten, welche sich auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages beziehen, gegenseitig Hilfe leisten. Die beiderseitigen Regierungen werden sich hiebei über die Einzelheiten im Wege des Notenwechsels ins Einvernehmen setzen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 7. Falls in Einzelfällen zwischen den Vertragschließenden Teilen Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehen sollten, werden sich die Finanzminister der beiden Vertragschließenden Teile in Verbindung setzen, um solche Fälle in einer gerechten und billigen Weise zu regeln.

Bundesrecht Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Artikel 8. (1) Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald als möglich in Warschau stattfinden. Es tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gestorben ist.

(2) Das vorliegende Übereinkommen wird in Kraft bleiben, bis es einer der beiden Vertragsteile in einer Frist von wenigstens 6 (sechs) Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt haben wird. Im Falle der Kündigung innerhalb dieser Frist wird das Übereinkommen mit Ablauf desselben Jahres außer Kraft treten, und zwar in allen Fällen, in denen der Erblasser nach dem Ablauf dieses Jahres gestorben ist.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Gegeben zu Wien am vierundzwanzigsten November 1926 in doppelter Ausfertigung.

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