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10003753 AT

Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

Nachdem das am 3. Oktober 1925 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen, das also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1925.

Bundesrecht Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

Artikel 1. Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung

Nummer des deutschen Tarifs

Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark

aus 103

Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird

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Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen

50 kg

Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren

männliche Tiere

175 ”

weibliche Tiere

150 ”

Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren

männliche Tiere

250 ”

weibliche Tiere

200 ”

Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren

männliche Tiere

400 ”

weibliche Tiere

300“

Bundesrecht Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

Artikel 2. Die Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 wird, wie folgt, geändert

I. Die in Anmerkung zu Tarifnummer 440 bis 442 des deutschen Zolltarifs auf zwei Zollstellen beschränkte Befugnis zur Abfertigung von Baumwollgarnen wird auf drei Zollstellen ausgedehnt.

II. Die Vereinbarung zu Tarifnummer 475 des deutschen Zolltarifs erhält die nachstehende Fassung

Nummer des deutschen Tarifs

Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark

aus 475

Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh

bis Nr. 6 englisch

11,50

über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch

13,00

Bundesrecht Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

Artikel 3. Dieses Übereinkommen gilt als wesentlicher Bestandteil des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920. Es unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen erhält hinsichtlich der Bestimmung zu Artikel 1 rückwirkende Kraft vom 10. Oktober 1925 ab, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt es eine Woche nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

So geschehen zu Berlin in doppelter Urschrift am 3. Oktober neunzehnhundertfünfundzwanzig.

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