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Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

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Kurztitel

Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1923

Inkrafttretensdatum

28.03.1923

Langtitel

Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Äußeres der Republik Österreich und dem königlich großbritannischen Geschäftsträger vom 28. März 1923 über die Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien.

StF: BGBl. Nr. 299/1923

Ratifikationstext

Das im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Übereinkommen ist am 28. März 1923 in Kraft getreten und wird hiemit kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht des Wunsches der königlich großbritannischen Regierung und der österreichischen Bundesregierung, Vereinbarungen zur Erleichterung der Zollabfertigung von Mustern eingangszollpflichtiger Waren zu treffen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile von Handlungsreisenden des anderen Teiles gebracht werden, um als Muster oder Probe zum Zwecke der Erzielung von Bestellungen und nicht zum Verkaufe zu dienen, beehrt sich der unterzeichnete Bundesminister für Äußeres dem Herrn königlich großbritannischen Geschäftsträger mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die folgenden Vereinbarungen zu treffen

Bundesrecht Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster oder Proben dienen und in Österreich von Handlungsreisenden aus Großbritannien eingeführt werden, sollen fortan unter den nachfolgenden zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Zollager erforderlichen Förmlichkeiten zollfrei zugelassen werden

1. Das Zollamt des Hafens oder Platzes, über den die Muster oder Proben eingehen, ermittelt den Betrag des auf denselben haftenden Eingangszolles.

Dieser Betrag ist von dem Handlungsreisenden bei dem Zollamte entweder bar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.

2. Zum Zwecke der Festhaltung der Nämlichkeit werden die auf den Mustern von den Zollbehörden eines der vertragschließenden Teile angebrachten Marken, Stempel oder Siegel von jenen des anderen als hinreichend anerkannt. Sollten die Muster jedoch ohne eine der oberwähnten Marken eintreffen oder sollten die Marken der interessierten Verwaltung nicht als hinreichend erscheinen, so kann, falls dies wünschenswert erscheint, eine Zusatzmarke auf den Mustern, und zwar kostenlos derart angebracht werden, daß diese hiedurch nicht beschädigt werden.

3. Das Abfertigungspapier enthält

4. Die Wiederausfuhr der Muster oder Proben kann auch über ein anderes Zollamt erfolgen, als dasjenige, über welches die Einfuhr bewirkt war.

5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3, d) die Muster oder Proben einem zur Erteilung der Abfertigung befugten Zollamte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Zollager vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Wenn das Amt sich überzeugt hat, daß dies der Fall ist, bescheinigt es die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung niedergelegten Eingangszoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

Zu Urkund dessen hat der Unterzeichnete diese Erklärung gefertigt und sie gegen die entsprechende Erklärung des Herrn königlich großbritannischen Geschäftsträgers ausgetauscht.

Wien, den 28. März 1923.

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