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10003667 AT

Basis- und Referenzzinssatzverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Basis- und Referenzzinssatzverordnung

Auf Grund des Art. I § 1 Abs. 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank verordnet

Bundesrecht Basis- und Referenzzinssatzverordnung

§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeg) wird der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz bestimmt. Bezugsgröße ist bei Festsatztendern der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren der marginale Zinssatz.

Bundesrecht Basis- und Referenzzinssatzverordnung

§ 2. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Referenzzinssatzes (Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bestimmt.

Bundesrecht Basis- und Referenzzinssatzverordnung

§ 3. Für die Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes bleiben die zur Erleichterung der Umstellung der Marktteilnehmer auf den integrierten Euro-Geldmarkt für einen Übergangszeitraum vorgenommenen Veränderungen der in § 1 und 2 genannten Zinssätze der Europäischen Zentralbank außer Betracht.

Bundesrecht Basis- und Referenzzinssatzverordnung

§ 4. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft. Der Basiszinssatz ändert sich nach diesem Zeitpunkt erstmals dann, wenn sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation gegenüber dem Zinssatz, der sich für die unmittelbar nach der letzten Änderung des Basiszinssatzes vorgenommene Hauptrefinanzierungsoperation errechnete, um zumindest 0,5 Prozentpunkte ändert.

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