Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/1998
Inkrafttretensdatum
20.11.1998
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
StF: BGBl. II Nr. 403/1998
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.