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Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

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Kurztitel

Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/1998

Inkrafttretensdatum

20.11.1998

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

StF: BGBl. II Nr. 403/1998

Bundesrecht Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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