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10003636 AT

Wappen, Fahne und Siegel - Moldau

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Wappen, Fahne und Siegel - Moldau

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Kurztitel

Wappen, Fahne und Siegel - Moldau

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 142/1998

Inkrafttretensdatum

08.05.1998

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Wappen, die Fahne und das Siegel der Republik Moldova

StF: BGBl. II Nr. 142/1998

Bundesrecht Wappen, Fahne und Siegel - Moldau

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf das Wappen, die Fahne und das Siegel der Republik Moldova Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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