Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10003634 AT

Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

Bundesrecht Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 1. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.

Bundesrecht Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →