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10003627 AT

Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981 (MRG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 18. Februar 1998 kundgemacht, daß sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 1a MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben

Bundesrecht Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

Diese Erhöhung wird am 1. April 1998 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 9 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 1 und 1a MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Mai 1998) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 1998 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

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