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10003594 AT

Fahne und Staatsembleme - Singapur

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Fahne und Staatsembleme - Singapur

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Kurztitel

Fahne und Staatsembleme - Singapur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/1998

Inkrafttretensdatum

27.06.1998

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur

StF: BGBl. II Nr. 210/1998

Bundesrecht Fahne und Staatsembleme - Singapur

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

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