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Name, Abkürzung und Emblem - Internationale Organisation für Migration

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem - Internationale Organisation für Migration

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Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem - Internationale Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/1998

Inkrafttretensdatum

13.03.1998

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Namen und die Abkürzung (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem der Internationalen Organisation für Migration

StF: BGBl. II Nr. 77/1998

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem - Internationale Organisation für Migration

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und die Abkürzung (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem der Internationalen Organisation für Migration, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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