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Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

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Kurztitel

Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/1998

Inkrafttretensdatum

27.03.1998

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge

StF: BGBl. II Nr. 99/1998

Bundesrecht Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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