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Name, Abkürzung und Emblem - International Office of Epizootics

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem - International Office of Epizootics

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Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem - International Office of Epizootics

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/1998

Inkrafttretensdatum

27.03.1998

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Unterschutzstellung der Namen, der Abkürzungen, des Emblems und der Fahne des International Office of Epizootics

StF: BGBl. II Nr. 98/1998

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem - International Office of Epizootics

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen, die Abkürzungen, das Emblem und die Fahne des International Office of Epizootics, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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