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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Investitionsbank

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Investitionsbank

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Kurztitel

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Investitionsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 412/1997

Inkrafttretensdatum

20.12.1997

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank

StF: BGBl. II Nr. 412/1997

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Investitionsbank

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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