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Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Anlage

(Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenen, in der Anlage

festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt)

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982, BGBl. Nr. 177/1987 und BGBl. Nr. 214/1992 festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.

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