Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(1) Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe dieses Vertrages so weit als möglich Rechtshilfe in Ermittlungen und Verfahren wegen strafrechtlicher Angelegenheiten.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Vertrages sind
(3) Strafrechtliche Angelegenheiten umfassen auch Ermittlungen und Verfahren wegen Straftaten, die sich auf Abgaben, Steuern, Zölle und Devisenvorschriften beziehen. Die Rechtshilfe darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
(4) Die nach Maßgabe dieses Vertrages zu leistende Rechtshilfe umfaßt
Rechtshilfeersuchen werden in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates und, sofern dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom ersuchenden Staat erbetenen Form umgehend erledigt.
(1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn
(2) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Staat aufgeschoben werden, wenn die Erledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder ein laufendes Strafverfahren im ersuchten Staat beeinträchtigen würde.
(3) Bevor der ersuchte Staat die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ablehnt oder aufschiebt, prüft er, ob die Rechtshilfe unter solchen Bedingungen geleistet werden kann, die er für notwendig erachtet. Nimmt der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, ist er zur Einhaltung derselben verpflichtet.
(4) Die Verweigerung und der Aufschub der Rechtshilfe ist zu begründen.
(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat über Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens.
(2) Richtern oder Beamten des ersuchenden Staates und anderen an den Ermittlungen oder am Strafverfahren beteiligten Personen kann, soweit das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet, die Anwesenheit bei der Erledigung des Ersuchens und die Teilnahme am Verfahren im ersuchten Staat in den Fällen gestattet werden, in denen der Zweck des Ersuchens ohne ihre Anwesenheit nicht erreicht werden würde.
(3) Das Recht auf Teilnahme am Verfahren schließt das Recht jeder anwesenden Person ein, Fragen und andere Untersuchungshandlungen anzuregen. Den bei der Erledigung des Ersuchens anwesenden Personen ist es gestattet, ein wörtliches Protokoll des Verfahrens aufzunehmen. Behördenvertretern des ersuchenden Staates ist der Einsatz technischer Mittel zur Aufnahme eines solchen wörtlichen Protokolls gestattet. Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.
(1) Wenn das Rechtshilfeersuchen die Übermittlung von Akten und Schriftstücken betrifft, braucht der ersuchte Staat nur beglaubigte Kopien übermitteln, sofern der ersuchende Staat nicht ausdrücklich um die Übermittlung der Originale ersucht.
(2) Die Originalakten und die dem ersuchenden Staat übermittelten Gegenstände werden dem ersuchten Staat so bald als möglich zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
(3) Sofern es nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, werden Gegenstände und Akten in einer solchen Form oder in Begleitung einer solchen Bescheinigung übermittelt wie es vom ersuchenden Staat verlangt wird, um diese nach seinem Recht im Verfahren verwenden zu können.
(1) Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Schriftstücken, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
(2) Die Zustellung kann durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger bewirkt werden. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer nach seinem Recht für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Form oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren läßt.
(3) Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Zustellung, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.
(4) Ersuchen um Zustellung einer Ladung an einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, werden den zuständigen Behörden (Artikel 12 Absatz 2) dieses Staates mindestens dreißig (30) Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt.
(1) Der ersuchende Staat kann den ersuchten Staat um Unterstützung bei der Einladung einer Person ersuchen, im Verfahren zu erscheinen und eine Zeugenaussage abzulegen oder die Ermittlungen zu unterstützen.
(2) Der ersuchte Staat fordert die Person zur Unterstützung der Ermittlungen oder zur Ablegung einer Zeugenaussage auf und bemüht sich um ihr Einverständnis dazu.
(3) Das Ersuchen oder die Vorladung muß die annähernde Höhe der vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
(4) Über Ersuchen kann der ersuchte Staat der Person einen Vorschuß gewähren, der vom ersuchenden Staat erstattet wird.
(5) Eine Person, die einem auf ihr Erscheinen gerichteten Ersuchen oder einer Ladung nicht Folge leistet, darf selbst dann nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, wenn das Ersuchen oder die Ladung eine Zwangsandrohung enthält.
(1) Eine Person, die sich im ersuchten Staat in Haft befindet, wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates zur Ablegung einer Zeugenaussage oder zur Unterstützung der Ermittlungen vorübergehend an den ersuchenden Staat überstellt, wenn sie der Überstellung zustimmt und keine erheblichen Gründe gegen die Überstellung vorliegen.
(2) Wenn die überstellte Person nach dem Recht des ersuchten Staates in Haft gehalten werden muß, hält der ersuchende Staat diese Person in Haft und stellt sie nach Beendigung der Erledigung des Ersuchens zurück.
(3) Wenn der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mitteilt, daß die überstellte Person nicht länger in Haft gehalten werden muß, wird diese auf freien Fuß gesetzt und wie eine in Artikel 7 erwähnte Person behandelt.
(1) Eine Person, die sich auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 im ersuchenden Staat befindet, wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat begangen wurden, weder in Haft gehalten, verfolgt, bestraft oder sonstigen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch ist sie verpflichtet, ohne ihre Zustimmung in einem anderen Verfahren als dem, auf das sich das Ersuchen bezieht, auszusagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht mehr, wenn eine Person, die den ersuchenden Staat verlassen kann, diesen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem ihr amtlich mitgeteilt wurde, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat oder nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
(1) Über Ersuchen bemüht sich der ersuchte Staat, festzustellen, ob sich aus einer Straftat stammende Erträge in seinem Hoheitsgebiet befinden, und unterrichtet den ersuchenden Staat vom Ergebnis seiner Ermittlungen. Bei Stellung des Ersuchens teilt der ersuchende Staat dem ersuchten Staat mit, worauf seine Annahme, daß sich derartige Erträge in dessen Hoheitsgebiet befinden, beruht.
(2) Werden auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 mutmaßliche Erträge aus Straftaten gefunden, so ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels werden die nach dem Recht des ersuchten Staates bestehenden Rechte gutgläubiger Dritter gewahrt.
(1) Ersuchen um Rechtshilfe werden schriftlich gestellt und müssen in allen Fällen folgende Angaben enthalten
(2) Rechtshilfeersuchen müssen weiters folgende Information enthalten
(3) Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die im Ersuchen enthaltene Information zu einer Behandlung desselben nicht ausreicht, ersucht er um zusätzliche Angaben.
(1) Jede Vertragspartei hat eine Zentralbehörde. Diese Zentralbehörden übermitteln und erhalten alle nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die Reaktionen darauf im unmittelbaren Weg. Die Zentralbehörde für die Republik Österreich ist das Bundesministerium für Justiz. Die Zentralbehörde für Kanada ist der kanadische Justizminister oder ein durch diesen bestimmter Beamter.
(2) Für die Republik Österreich werden Rechtshilfeersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften gestellt. Für Kanada werden Rechtshilfeersuchen von den Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen und Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind.
(3) In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Soferne elektronische Übermittlungsmethoden verwendet werden, wird das Original des Rechtshilfeersuchens so bald als möglich übermittelt.
Nach Rücksprache mit dem ersuchenden Staat kann der ersuchte Staat verlangen, daß die erteilten Informationen und Beweise nur unter solchen Bedingungen verwendet werden, die er bestimmt.
(1) Der ersuchte Staat behandelt, soweit darum ersucht wurde, ein Rechtshilfeersuchen, seinen Inhalt, die beigefügten Schriftstücke und jede auf Grund des Rechtshilfeersuchens unternommene Handlung vertraulich, soweit dies einer Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht entgegensteht oder die Veröffentlichung vom ersuchenden Staat unter den von diesem bestimmten Bedingungen gestattet wurde.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels informiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, wenn eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne Verletzung des im Ersuchen dargelegten Vertraulichkeitserfordernisses nicht möglich ist, welcher dann entscheidet, in welchem Ausmaß er eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens wünscht.
Über Ersuchen übermittelt eine Vertragspartei auf dem in Artikel 12 Absatz 1 dargelegten Weg Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine zuständigen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
Ein Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sowie Schriftstücke oder andere Beweismittel, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisierung, soweit nicht Artikel 5 etwas anderes bestimmt.
Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind in einer der offiziellen Sprachen des ersuchten Staates oder unter Anschluß einer Übersetzung in eine dieser Sprachen abzufassen.
(1) Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens; jedoch trägt der ersuchende Staat
(2) Stellt sich heraus, daß die Erledigung des Ersuchens mit außergewöhnlichen Kosten verbunden ist, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.
Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen, die zwischen den Vertragsparteien auf Grund anderer Verträge und Vereinbarungen oder in sonstiger Weise bestehen, und hindert die Vertragsparteien nicht, einander auf Grund anderer Verträge, Vereinbarungen oder auf sonstige Weise Unterstützung zu gewähren.
Dieser Vertrag findet auf nach seinem Inkrafttreten gestellte Ersuchen Anwendung, und zwar selbst dann, wenn die zugrundeliegenden Handlungen oder Unterlassungen vor diesem Zeitpunkt begangen wurden.
Auf Ersuchen einer Partei konsultieren die Vertragsparteien einander umgehend über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Ottawa ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 8. September 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.