Übereinkommen über Geldwäsche
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4, daß Artikel 6 Absatz 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen im Sinn des österreichischen Strafrechtes (§ 17 des Strafgesetzbuches) sind.
(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 30/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juli 1997 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 23 Abs. 2 als Zentrale Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
Die Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 141]
Ukraine
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 6 nur auf Haupttaten oder Kategorien von solchen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend die Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und den Grundsätzen der andorranischen Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nur durch die Zentrale Behörde durchgeführt werden kann, die die Verwaltung der Justiz oder der Präsident der „Batllia“ sind.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen die an den andorranischen Staat gerichteten Schriftstücke im Katalanischen, Spanischen, Französischen oder Englischen verfaßt oder übersetzt sein.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 dürfen vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Da das Rechtssystem von Andorra bereits fast alle Maßnahmen enthält, auf die im Übereinkommen von Straßburg Bezug genommen wird, bringt der Beitritt zum genannten Übereinkommen für den andorranischen Staat nur geringe Anpassungen seines Rechtssystems mit sich, die bei künftigen Rechtsreformen in Betracht gezogen werden. Betreffend die Einhaltung der sich aus dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Verzicht auf die besonderen Eigenarten der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Freiheiten und der gutgläubigen Rechte Dritter und hinsichtlich des Schutzes der nationalen Souveränität und des allgemeinen Interesses, verpflichtet sich Andorra, die im Übereinkommen von Straßburg zwischen den Staaten vorgesehenen Verpflichtungen zum Kampf gegen die Geldwäsche und den aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten einzuhalten und durch seine Justizbehörden und auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den anderen Staaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Absatz 1 des Artikels 6 nur auf Vortaten Anwendung findet, die in der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze der Republik Aserbaidschan Anwendung finden.
Im Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass gerichtliche Schriftstücke nur durch das Justizministerium der Republik Aserbaidschan zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder ins Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass von der Republik Aserbaidschan zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzen Gebiete ist angeschlossen).
Gemäß Art. 21 Abs. 2 erklärt Australien, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Australien, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt Australien, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen australischen Behörden nicht in anderen als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 30. März 2004 seine Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
1. Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung finden.
2. Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es in jedem einzelnen Fall verlangen wird, daß den nach Art. 25 Abs. 1 an sie übermittelten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die bulgarische Sprache oder in eine der von ihr bezeichneten Amtssprachen des Europarates beigelegt wird.
3. Gemäß Art. 32 Abs. 2, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen bulgarischen Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, daß sie beabsichtigt, Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzuschließen, die die Rückgabe von Eigentum vorsehen, auf welches sie Anspruch erheben kann und das von einer Vertragspartei des Übereinkommens eingezogen wurde.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 253/2001)
In bezug auf Art. 21 Abs. 2 behält sich Dänemark das Recht vor, die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 müssen den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken aus anderen Ländern als aus Österreich, Frankreich, Deutschland, Irland, Norwegen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich, eine Übersetzung entweder in die dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates beigefügt werden. Bei umfangreichen Schriftstücken behält sich Dänemark das Recht vor, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen, oder diese auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei anfertigen zu lassen.
Bis auf weiteres findet das Übereinkommen auf die Färöer Inseln und Grönland nicht Anwendung.
Art. 6 Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998 eingelegten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens insoweit teilweise zurück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Art. 6 Abs. 1 zusätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet.
Folgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits aufgeführt sind, haben nunmehr folgenden Standort
Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens sind die gerichtlichen Schriftstücke durch das Justizministerium zuzustellen.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 sind die der Republik Estland vorgelegten Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens sind das Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in Finnisch, Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch oder in Englisch, Französisch oder Deutsch abzufassen, oder es ist ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik, daß dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Anwendung findet, hinsichtlich der Überseegebiete jedoch vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuches in bezug auf diese Gebiete, welches dem Generalsekretär des Europarates notifiziert wird.
In Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 1 erklärt die griechische Regierung folgende Vorbehalte
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens werden nur auf die folgenden strafbaren Handlungen Anwendung finden
Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, andere Arten strafbarer Handlungen beizufügen.
Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 wird die griechische Regierung die von der ersuchten Vertragspartei begehrte Einziehung nur unter der Bedingung vollstrecken, daß dies nicht im Widerspruch mit der Verfassung oder den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht.
Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen durch den ersuchenden Staat in Griechisch oder übersetzt ins Englische oder Französische übermittelt werden.
Die von der griechischen Republik nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß Art. 2 Abs. 1 nur auf Straftaten des Drogenhandels Anwendung findet, wie dies in seinem innerstaatlichen Recht festgelegt ist sowie auf andere Straftaten, die zu einer gerichtlichen Anklage führen können.
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an es gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die irische oder englische Sprache beizulegen ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Kasachstan, dass sie Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den Grundbegriffen ihrer Rechtsordnung anwendet.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
In Übereinstimmung mit Abs. 3 von Art. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Republik Lettland Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 21 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß die zuständigen Behörden der Republik Lettland für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind
In Übereinstimmung mit Abs. 3 des Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische oder englische Sprache versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß die von der Republik Lettland nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3, dass Abs. 2 des Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2, dass an Personen im Fürstentum Liechtenstein gerichtete gerichtliche Schriftstücke nur durch die zuständige Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung) an sie übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3, dass, sofern die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in Deutsch abgefasst sind, diese mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2, dass in Anwendung dieses Übereinkommens durch das Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zentralen Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung) nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden dürfen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
Art. 14 Abs. 2 wird nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der.Rechtsordnung der Republik Litauen angewandt
Gerichtliche Schriftstücke sind an The Ministry of Justice of the oder the Prosecutor General`s Office der Republik Litauen zu richten.
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die Republik Litauen sind in die englische oder litauische Sprache zu übersetzen.
Ohne ihre vorherige Zustimmung dürfen die von der Republik Litauen zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 106/2025)
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens soll Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Art. 8-1 Punkt 1) und in Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens werden die in Buchstabe a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsentscheidungen betroffen sind und sich im Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, nur in Fällen zugelassen, wo sie in anderen, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelnden Übereinkommen vorgesehen sind.
Bezüglich Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen Ersuchen und solchen Ersuchen beigeschlossene Schriftstücke in Französisch oder Deutsch verfasst oder mit einer Übersetzung ins Französische oder Deutsche versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen nach Kapitel III des Übereinkommens von Luxemburg erlangte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als Zentrale Behörde benannt, die für die Übermittlung von Ersuchen nach Kapitel III des Übereinkommens für die Beantwortung solcher an Luxemburg nach dem selben Kapitel gerichteten Ersuchen verantwortlich ist, um die Ersuchen zu erledigen oder sie den Behörden weiterzuleiten, die für ihre Erledigung nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind.
dass in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 14 Absatz 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
dass in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 21 gerichtliche Schriftstücke nur durch die zentrale Behörde zugestellt werden, welche ist: The Office of the Attorney General.
dass es sich in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 25 das Recht vorbehält zu verlangen, dass die an sie gerichteten Ersuchen und die dem Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
dass die in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 32 nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Moldau erklärt, dass das Übereinkommen auf das von den Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierte Gebiet bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region keine Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die zuständigen Behörden Monacos zu erfolgen hat.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen die in Abschnitt 7 dieses Übereinkommens genannten Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische Sprache versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die von ihm nach Abschnitt 7 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro abgegebenen Vorbehalte.
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß es sich das Recht vorbehält, Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf die Einbeziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach dem Steuerrecht oder dem Zoll- und Abgabenrecht strafbar sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 4, daß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche vom innerstaatlichen Recht der Niederlande (dem Königreich in Europa) als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß den an die Niederlande (das Königreich in Europa) in einer anderen Sprache als Niederländisch, Französisch, Englisch oder Deutsch gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
Gemäß Art. 38 Abs. 1, daß das Übereinkommen auf die Niederlande (das Königreich in Europa) Anwendung findet.
Die Niederlande haben am 7. April 1999 gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und für Aruba anzunehmen und dass die so angenommenen Bestimmungen nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen eingehalten werden
Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche nach dem innerstaatlichen Recht von Aruba, Curaçao, Sint Maarten oder des karibischen Teils der Niederlande1 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die an Aruba, Curaçao und Sint Maarten gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken, soweit sie nicht in niederländischer, englischer oder spanischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu übermitteln sind.
Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass
Daß Art. 2 Abs. 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die strafbar wären, wenn sie im Rahmen der norwegischen Strafgerichtsbarkeit begangen worden wären.
Daß Art. 6 Abs. 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die strafbar wären, wenn sie im Rahmen der norwegischen Strafgerichtsbarkeit begangen worden wären.
Daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an es übermittelten Ersuchen und Beweismitteln eine Übersetzung in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache beigelegt wird.
Daß ohne seine vorherige Zustimmung von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nur soweit verwendet oder übermittelt werden dürfen, wie dies für die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke erforderlich ist.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, dass die in Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Übermittlungsarten nur insoweit auf seinem Hoheitsgebiet angewandt werden dürfen, als sie in den betreffenden internationalen Rechtshilfeübereinkommen zwischen Polen und der ein gerichtliches Schriftstück übermittelnden Vertragspartei vorgesehen sind.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass alle nach Kapitel III des Übereinkommens an seine Behörden übermittelten Ersuchen und Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Polnische oder in eine der Amtssprachen des Europarats versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2, dass ohne seine vorherige Zustimmung die in Erledigung eines nach Kapitel III des Übereinkommens gestellten Ersuchens übermittelten Informationen und Beweismittel nicht für andere als die im Ersuchen bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens wird vom Bestehen von bilateralen oder multilateralen Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen Portugal und der ersuchenden Vertragspartei abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß an Portugal gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß von Portugal zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne seine Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der rumänischen Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur durch die Zentrale Behörde, welche das Justizministerium ist, zu erfolgen hat. Für im Vorverfahren gestellte Ersuchen hat die Zustellung durch die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu erfolgen.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass an die rumänischen Behörden gerichtete Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Rumänische oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass von Rumänien nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden dürfen.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch das Justizministerium der Russischen Föderation zu erfolgen hat.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Russische oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 1 von Art. 6 nur auf gerichtlich strafbare Vortaten oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Vortaten Anwendung findet, die in der innerstaatlichen Gesetzgebung San Marinos betreffend die Geldwäsche und die Wäsche von Erträgen aus Straftaten (Gesetz Nr. 123 aus 1998) vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 2 des Art. 14 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass unbeschadet dessen, was in bilateralen Verträgen vorgesehen ist, gerichtliche Schriftstücke nur durch seine Zentrale Behörde zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss. Dem nationalen Parlament (Consiglio Grande e Generale) wird die Einführung der Möglichkeit vorgeschlagen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein können.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden San Marinos von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat San Marino am 15. April 2002 zu den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalten folgende Änderung bekannt gegeben
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss.
Bei umfangreichen Dokumenten, welche nicht in die italienische Sprache übersetzt sind, behält sich die Republik von San Marino das Recht vor, wenn erforderlich, um eine Übersetzung in die italienische Sprache zu ersuchen oder die Dokumente auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei zu übersetzen.
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 auf Erträge aus Verbrechen und Mittel, die zur Begehung einer Straftat eingesetzt wurden, Anwendung finden, welche nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Suchtgiftstrafgesetzes (1968:64) oder des Gesetzes über das Verbot bestimmter Dopingmittel (1991:1969) eingezogen werden dürfen. Hinsichtlich anderer Straftaten behält sich Schweden das Recht vor, soweit dies in Anbetracht der Art der Straftat gerechtfertigt ist, die Einziehung in einem beschränkteren Ausmaß vorzusehen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 191/1999)
Gemäß Art. 21 Abs. 2 bringt Schweden einen Vorbehalt zu den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2 lit. b vor.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß ein auf Grund des Übereinkommens an Schweden gerichtetes Ersuchen auf Schwedisch, Dänisch, Norwegisch oder Englisch abgefaßt sein muß oder daß eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
Art. 6 Abs. 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht als Verbrechen eingestuft wird (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die im Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem zugehörigen Strafrecht vorgesehenen Straftaten).
Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen in der Schweiz hat über die zuständigen Schweizerischen Behörden zu erfolgen (Office fédéral de la justice).
Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache vorzulegen oder es ist ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen. Die Richtigkeit der Übersetzungen ist amtlich zu beglaubigen.
Die von der Schweiz in Durchführung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Office fédéral de la justice (Zentrale Behörden) von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Dass Art. 6 Abs. 1 nur auf Vortaten nach dem Slowakischen Strafrecht (Artikel 17 bis 20a des Strafgesetzbuches) Anwendung findet.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005)
Dass Art. 14 Abs. 3 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Slowakischen Rechtsordnung Anwendung findet.
Dass die Zustellung von Schriftstücken an Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß den in Art. 21 Abs. 2 Buchstaben a und b festgelegten Modalitäten nur insoweit möglich ist, wie dies in anderen bilateralen und multilateralen internationalen Verträgen, die für die Slowakei und für die das Schriftstück übermittelnde Vertragspartei bindend sind, vorgesehen ist.
Dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass die Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische, die englische oder die französische Sprache versehen sein müssen.
Dass alle von ihr in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchten Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Die Regierung von Slowenien erklärt, daß
Die Regierung von Spanien erklärt, daß
Weiters hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung abgegeben
Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Ukraine Anwendung.
Die in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens bezeichneten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind mit einer beigelegten Übersetzung in das Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates an die Ukraine zu richten, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, daß ihre vorherige Zustimmung erforderlich ist, damit die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 behält sich Ungarn das Recht vor, Abs. 1 dieses Artikels nur auf die in seinem Strafgesetzbuch vorgesehenen Haupttaten anzuwenden.
Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 erklärt Ungarn, dass Abs. 2 vom Art. 14 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass gerichtliche Schriftstücke ausschließlich durch seine Zentrale Behörde zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in ungarischer Sprache oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarats verfasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jedoch erklärt Ungarn seine Bereitschaft, Übersetzungen der Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in Deutsch anzunehmen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass die von ihm nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung nicht von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf Schottland zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 56/2000)
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH hat am 19. Jänner 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 38, daß das Übereinkommen mit den folgenden Vorbehalten und Erklärungen auf die Insel Man Anwendung findet.
(Anm.: Den auf die Insel Man erklärten Vorbehalt zu Art. 6 mit BGBl. III Nr. 191/1999 zurückgezogen.)
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung auf die Insel Man angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke für die Insel Man nur über deren zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß den Ersuchen an die Zentrale Behörde der Insel Man und den beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich folgende Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen in Bezug auf Guernsey abgegeben
Das Vereinigte Königreich hat am 9. Jänner 2015 und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey erstreckt und hiebei nachstehende Erklärungen abgegeben
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, dass, gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Anwendung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Vogtei Jersey ausgeweitet wird, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde der Vogtei Jersey ist: HM Attorney General [Generalstaatsanwalt Ihrer Majestät].
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass an die Vogtei Jersey gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke eine englische Übersetzung enthalten müssen.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. März 2025 und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar erstreckt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten weitet die Regierung des Vereinigte Königreichs die Anwendung des von ihm ratifizierten Übereinkommens auf das Gebiet von Gibraltar aus, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 2 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet
Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 6 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde ist der Minister für Justiz, Handel und Industrie oder jede andere Person oder Stelle, die vom Minister für Justiz, Handel und Industrie benannt wird.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass an Gibraltar gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, wenn nicht in englischer Sprache, eine englische Übersetzung enthalten müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich im Namen von Gibraltar, dass Informationen und Beweismittel, die von Gibraltar als Antwort auf ein Ersuchen nach Kapitel III zur Verfügung gestellt wurden, von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne die vorherige Zustimmung von Gibraltar für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf Straftaten Anwendung findet, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die im einschlägigen staatlichen Recht angeführten Haupttaten Anwendung findet, die mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Gemäß Art. 14 Abs. 3, der Abs. 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur über die zentrale Behörde Zyperns, nämlich das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung, zu erfolgen hat.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, sich die Republik Zypern das Recht vorbehält, zu verlangen, daß Ersuchen an sie und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache als eine der Amtssprachen des Europarates beizulegen ist.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 die nach dem Übereinkommen von der Republik Zypern zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Im Sinne dieses Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1 nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögensgegenständen oder jede Übertragung oder Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu verhindern.
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.
(2) Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben
(2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1
(3) Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, um alle oder einige der in Absatz 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter
(4) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im größtmöglichen Umfang zusammen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfaßt insbesondere jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögensgegenstände.
Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, daß die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, daß diese Vertragspartei ein Ersuchen auf Grund dieses Kapitels stellt.
(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(1) Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Maßnahmen werden nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
(2) Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.
(1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 lit. b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.
(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.
(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei maßgebend.
(2) Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.
(3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
(4) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.
(5) Im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.
Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(1) Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung läßt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, daß der Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegenstände den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, daß dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.
(1) Die Zusammenarbeit auf Grund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
(2) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
(3) Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
(4) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn
(5) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 4 lit. f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
(6) Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 4 lit. f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, daß der Betroffene bewußt versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Ladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
(7) Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, daß ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
(8) Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Absatz 1 lit. a
Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, daß sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.
(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen
(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.
(1) Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befaßte ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.
(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn
(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, die die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.
(1) Die Zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2) In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.
(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.
(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befaßte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.
(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.
(1) Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
(3) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.
(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muß folgende Angaben enthalten
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muß dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.
(3) Außer den in Absatz 1 erwähnten Angaben muß jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten
(1) Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.
(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Maßnahmen anordnen.
(1) Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.
(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.
Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über
(2) Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über
(3) Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen in mehreren Vertragsstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
(1) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, daß die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
(1) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
(2) Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.
(2) Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.
(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.
(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3,
Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung annehmen.
(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(5) Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.
(1) Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.