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Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 3

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 3

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 3

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Kurztitel

Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 3

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1996

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Text

1.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind oder künftig darin enthalten sein werden, ebenso behandelt wie die in Artikel 57 Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen.

2.

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine Bestimmung eines Rechtsaktes der Organe der Europäischen Gemeinschaften mit dem Übereinkommen nicht vereinbar ist, so fassen die Vertragsstaaten unbeschadet der Anwendung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahrens unverzüglich eine Änderung entsprechend Artikel 66 ins Auge.

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