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Hoheitszeichen - Kirgisische Republik

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Hoheitszeichen - Kirgisische Republik

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Kurztitel

Hoheitszeichen - Kirgisische Republik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 243/1996

Inkrafttretensdatum

30.05.1996

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Hoheitszeichen der Kirgisischen Republik

StF: BGBl. Nr. 243/1996

Bundesrecht Hoheitszeichen - Kirgisische Republik

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge und das Wappen der Kirgisischen Republik Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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