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Schuhkennzeichnungsverordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

Schuhkennzeichnungsverordnung

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

(§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 2)

1. Definition der Bestandteile des Schuherzeugnisses mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben

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2. Definition und Piktogramme der verwendeten Materialien

Die Piktogramme für die verwendeten Materialien sind auf der Kennzeichnung neben den Piktogrammen für die drei Bestandteile des Schuherzeugnisses gemäß § 5 und Nummer 1 dieser Anlage anzugeben.

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Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 1. (1) Schuherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in der Anlage 1 angeführten, getrennt verkauften Bestandteile. Anlage 2 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

(§ 1 Abs. 1)

„Schuherzeugnisse“ reichen von fußfreien Sandalen, deren Obermaterial nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu diesen Erzeugnissen gehören

Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann vorbehaltlich der bei der Beschreibung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse genannten Bestimmungen generell davon ausgegangen werden, daß in den Geltungsbereich der Verordnung die Erzeugnisse fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfaßt sind.

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 2. Schuherzeugnisse dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 3. (1) Die Kennzeichnung muß Angaben über die Zusammensetzung der drei in der Anlage 1 definierten Bestandteile eines Schuherzeugnisses, das sind

(2) Die Einstufung als Obermaterial sowie als Futter und Decksohle richtet sich nach der Fläche, die als Laufsohle nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.

(3) Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 4. Die Kennzeichnung gemäß § 3 muß Angaben zu dem Material gemäß Anlage 1 enthalten, das mindestens 80% der Fläche von Obermaterial, Futter und Decksohle und mindestens 80% des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80%, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien zu machen.

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 5. (1) Die Kennzeichnung gemäß §§ 3 und 4 hat wahlweise durch die schriftlichen Angaben in deutscher Sprache gemäß Anlage 1 oder durch die in dieser Anlage definierten und dargestellten Piktogramme, die so groß sein müssen, daß die Angaben leicht verständlich sind, zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung muß lesbar, haltbar und gut sichtbar an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares angebracht werden, wobei die Angaben aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden können.

(3) Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig feilhält oder sonst in Verkehr setzt, hat für eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung der Piktogramme zu sorgen.

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 6. Zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben können weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden.

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 7. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Bundesrecht Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 23. März 1996 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, die Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 284/1978, außer Kraft.

(3) Auf Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geliefert oder fakturiert wurden, sind bis 23. September 1997 die Bestimmungen der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 284/1978, anzuwenden.

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