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10003292 AT

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - internationaler Handel mit gefährdeten Arten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - internationaler Handel mit gefährdeten Arten

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Kurztitel

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - internationaler Handel mit gefährdeten Arten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 490/1995

Inkrafttretensdatum

29.07.1995

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem für das ,,Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen''

StF: BGBl. Nr. 490/1995

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - internationaler Handel mit gefährdeten Arten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem für das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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