Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10003260 AT

Hoheitszeichen - Usbekistan

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Hoheitszeichen - Usbekistan

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Hoheitszeichen - Usbekistan

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 770/1994

Inkrafttretensdatum

24.09.1994

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Hoheitszeichen der Republik Usbekistan

StF: BGBl. Nr. 770/1994

Bundesrecht Hoheitszeichen - Usbekistan

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem und die Flagge der Republik Usbekistan Anwendung findet, die im Markenregister des österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →