Überstellung verurteilter Personen (Thailand)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck
Allgemeine Grundsätze
Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Vertrag zum Vollzug der über sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden.
Anwendungsbereich
Die Anwendung dieses Vertrages unterliegt folgenden Voraussetzungen
Überstellungsverfahren
(1) Beide Vertragsparteien werden bemüht sein, jene Personen, auf die dieser Vertrag Anwendung findet, vom wesentlichen Inhalt des Vertrages zu unterrichten.
(2) Jede Überstellung nach diesem Vertrag wird auf diplomatischem Weg durch einen schriftlichen Antrag des übernehmenden Staates an den überstellenden Staat eingeleitet. Zu diesem Zweck kann die verurteilte Person an den übernehmenden Staat ein Ersuchen um Überstellung richten. Wenn der überstellende Staat dem Antrag zustimmt, setzt er hievon den übernehmenden Staat auf diplomatischem Weg in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Durchführung der Überstellung ein.
(3) Der überstellende Staat stellt dem übernehmenden Staat folgende Information zur Verfügung
(4) Jede Vertragspartei stellt soweit wie möglich der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen, Unterlagen oder Darstellungen zur Verfügung, bevor sie einen Antrag auf Überstellung stellt oder darüber entscheidet, ob sie der Überstellung zustimmt oder nicht.
(5) Der überstellende Staat gibt dem übernehmenden Staat auf dessen Wunsch Gelegenheit, sich durch einen von diesem bestimmten Beamten vor der Überstellung zu vergewissern, daß die Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung gemäß Artikel 3 (g) dieses Vertrages freiwillig und in voller Kenntnis der Konsequenzen gegeben worden ist.
(6) Die Überstellung der verurteilten Person durch die Behörden des überstellenden Staates an jene des übernehmenden Staates erfolgt zu einem Zeitpunkt und an einem Ort im überstellenden Staat, welche die beiden Vertragsparteien vereinbaren.
Beibehaltung der Gerichtsbarkeit
Hinsichtlich der nach diesem Vertrag zu vollziehenden Sanktionen behält der überstellende Staat die ausschließliche Gerichtsbarkeit betreffend die Urteile seiner Gerichte, die von diesen verhängten Sanktionen und alle Verfahren zur Wiederaufnahme, Abänderung oder Aufhebung solcher Urteile und Sanktionen.
Verfahren zur Vollziehung der Sanktion
(1) Der fortgesetzte Vollzug der Sanktion nach der Überstellung richtet sich nach den Gesetzen und Verfahrensvorschriften des übernehmenden Staates, einschließlich jener, welche die Bedingungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe, Anhaltung oder des sonstigen Freiheitsentzuges regeln, und jener über die Verringerung der Freiheitsstrafe, Anhaltung oder des sonstigen Freiheitsentzuges durch Strafnachlaß, bedingte Entlassung oder auf andere Weise.
(2) Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels ist der übernehmende Staat an die Rechtsnatur und Dauer der Sanktion gebunden, wie sie vom überstellenden Staat festgelegt wurden.
(3) Keine freiheitsentziehende Sanktion wird vom übernehmenden Staat in einer Weise vollzogen, daß sie über die im Urteil des Gerichts des überstellen den Staates bestimmte Dauer hinausgeht. Die Vollziehung entspricht so weit wie möglich der im überstellenden Staat verhängten Sanktion.
(4) Wenn der überstellende Staat das Urteil oder die Sanktion gemäß Artikel 5 dieses Vertrages zum Gegenstand einer Wiederaufnahme macht, abändert oder aufhebt oder die Sanktion auf andere Weise verringert, umwandelt oder beendet, so führt der übernehmende Staat, sobald er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, diese gemäß diesem Artikel durch.
(5) Der übernehmende Staat kann verurteilte Personen, die nach seinem Recht Jugendliche sind, nach seinem für Jugendliche geltenden Recht behandeln, unabhängig davon, welchen Status die verurteilte Person nach dem Recht des überstellenden Staates hat.
(6) Der übernehmende Staat unterrichtet den überstellenden Staat über den Vollzug der Sanktion,
Durchbeförderung verurteilter Personen
Wenn eine Vertragspartei eine verurteilte Person aus einem dritten Staat überstellt, arbeitet die andere Vertragspartei mit ihr zur Erleichterung der Durchbeförderung der verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet zusammen. Die Vertragspartei, die eine solche Durchbeförderung vorzunehmen beabsichtigt, bringt diese der anderen Vertragspartei im voraus zur Kenntnis.
Kosten
Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden vom übernehmenden Staat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen.
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt für den Vollzug von Sanktionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bangkok ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag kann durch jede Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag ihres Einlangens wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. September 1992 (2535 nach Buddha), in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.