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Emblem, Abkürzung - Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Emblem, Abkürzung - Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)

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Kurztitel

Emblem, Abkürzung - Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 942/1993

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem und die Abkürzung des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (UNEP) in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache

StF: BGBl. Nr. 942/1993

Bundesrecht Emblem, Abkürzung - Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und die Abkürzung des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (UNEP) in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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