Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10003119 AT

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Bundesrecht Textilkennzeichnungsverordnung 1993

(1) Textilerzeugnisse samt Textilfasern gem. der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABL Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, dürfen im Inland nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn deren Kennzeichnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entspricht.

(2) Mit dieser Bestimmung wird die sich aus Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ergebende unionsrechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der für dessen Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen erfüllt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →