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Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

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Kurztitel

Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 312/1993

Inkrafttretensdatum

08.05.1993

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

StF: BGBl. Nr. 312/1993

Bundesrecht Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds, welches den Namen und die Abkürzung dieses Fonds enthält und im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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