Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1993
Inkrafttretensdatum
08.05.1993
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds
StF: BGBl. Nr. 312/1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds, welches den Namen und die Abkürzung dieses Fonds enthält und im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.