Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10003097 AT

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1993

Inkrafttretensdatum

08.05.1993

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

StF: BGBl. Nr. 309/1993

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →