Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1993
Inkrafttretensdatum
08.05.1993
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
StF: BGBl. Nr. 309/1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.