Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10003069 AT

Amtliches Gewährzeichen - Tunesien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Amtliches Gewährzeichen - Tunesien

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Amtliches Gewährzeichen - Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 649/1992

Inkrafttretensdatum

14.10.1992

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das amtliche Gewährzeichen der Republik Tunesien zur Bestätigung der Übereinstimmung tunesischer Produkte mit tunesischen Standards

StF: BGBl. Nr. 649/1992

Bundesrecht Amtliches Gewährzeichen - Tunesien

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche Gewährzeichen der Republik Tunesien zur Bestätigung der Übereinstimmung tunesischer Produkte mit tunesischen Standards Anwendung findet, das in zwei Darstellungsformen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →