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Amtliche Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Amtliche Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

Amtliche Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

Bundesrecht Amtliche Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die amtlichen Prüfungszeichen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet und zwar auf

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1983, BGBl. Nr. 260/1983 betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR außer Kraft; die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972 betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der CSSR, BGBl. Nr. 43/1972 wird hingegen durch diese Kundmachung nicht berührt.

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