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Kontrollzeichen Finnlands (kontrollzeichenfinnlands)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Kontrollzeichen Finnlands

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Kurztitel

Kontrollzeichen Finnlands

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 427/1992

Inkrafttretensdatum

22.07.1992

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen

StF: BGBl. Nr. 427/1992

Bundesrecht Kontrollzeichen Finnlands

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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