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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

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Kurztitel

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 426/1992

Inkrafttretensdatum

22.07.1992

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem und Siegel sowie die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache

StF: BGBl. Nr. 426/1992

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und Siegel sowie die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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