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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Egmont Foregger,

Bundesminister für Justiz,

Der Präsident der Republik Polen

Herrn Aleksander Bentkowski,

Minister für Justiz,

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

TEIL 1

(1) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion“

(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeuten die Ausdrücke

„Urteilsstaat“ den Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, welche die Sanktion enthält, die im anderen Staat vollzogen oder überwacht werden soll;

„Vollstreckungsstaat“ den Staat, der die Vollziehung der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme übernommen hat oder übernehmen soll;

„Überwachungsstaat“ den Staat, der die Überwachung der bedingt nachgesehenen strafrechtlichen Sanktion übernommen hat oder übernehmen soll.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

TEIL II

Allgemeiner Grundsatz

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich wechselseitig nach den Bestimmungen dieses Vertrages auf Ersuchen zur

(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Vertragsstaat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Hiedurch wird jedoch das Recht des anderen Vertragsstaates, beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Recht des Verurteilten

Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 2 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Voraussetzung der gerichtlichen Strafbarkeit

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder bedroht wäre, wenn sie auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen worden wäre.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Politische strafbare Handlungen

(1) Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Beweggründe, der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Militärische strafbare Handlungen

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Fiskalische strafbare Handlungen

In Strafsachen wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf die Übernahme der Vollziehung oder der Überwachung nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates keine Abgaben-, Zoll- oder Monopolvorschriften oder keine Vorschriften über den Devisenverkehr, die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Verjährung

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Ausnahmegerichte

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Abwesenheitsurteile

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Ne bis in idem

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn der Verurteilte im ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Ordre public

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

TEIL III

Voraussetzungen der Übernahme

(1) Die Vollziehung kann nur mit Zustimmung des Verurteilten übernommen werden. Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.

(2) Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet. Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist der Tag maßgebend, zu dem sie nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Erledigung des Ersuchens

Der ersuchte Staat verständigt so bald wie möglich den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Durchführung der Vollziehung

(1) Wird die Vollziehung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollziehende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.

(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in keinem Fall schlechter gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.

(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet.

(4) In die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wird die im Urteilsstaat bereits verbüßte eingerechnet.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Teilweise Vollziehung

Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 15 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Wirkungen der Vollziehung

(1) Während der Vollziehung der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat setzt der Urteilsstaat keine weiteren Vollziehungsmaßnahmen.

(2) Der Urteilsstaat ist berechtigt, den Rest der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung im Vollstreckungsstaat entzieht und diesen verläßt. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat von diesen Umständen unverzüglich in Kenntnis.

(3) Die in Abs. 2 genannte Berechtigung des Urteilsstaates erlischt endgültig, wenn die Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme verbüßt oder endgültig nachgesehen worden ist.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Gnadenmaßnahmen, Amnestien

(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Der Urteilsstaat kann dem Vollstreckungsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.

(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Vollstreckungsstaat ergangene Amnestie sind vom Vollstreckungsstaat zugunsten des Verurteilten anzuwenden.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aufhebung oder Änderung gerichtlicher Entscheidungen

Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Mitteilungen

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer Amnestie oder einer Aufhebung oder Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, deren Vollstreckung übernommen wurde.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat insbesondere von der Beendigung der Vollziehung.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Überstellung

(1) Befindet sich der Verurteilte auf dem Gebiet des Urteilsstaates, so wird dieser sobald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verurteilten den Behörden des ersuchten Staates zu übergeben.

(2) Der Urteilsstaat und der Vollstreckungsstaat pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe des Verurteilten an die Behörden des Vollstreckungsstaates oder erforderlichenfalls an die Behörden eines Durchbeförderungsstaates.

(3) Die von einem Vertragsstaat beigestellten Begleitpersonen, die den Verurteilten auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen haben, sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme des Verurteilten die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sein Entweichen zu verhindern.

(4) Der Urteilsstaat kann nach der Übernahme der Vollziehung durch den Vollstreckungsstaat die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Spezialität

(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, weder verfolgt noch abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung vom 27. Februar 1978 *) sinngemäß anzuwenden.

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

TEIL IV

Ersuchen um Überwachung

(1) Wird über einen Angehörigen eines Vertragsstaates von einem Gericht des anderen Vertragsstaates unter Setzung einer Probezeit die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion ausgesprochen, so kann der Vertragsstaat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, den Vertragsstaat, dessen Angehöriger der Verurteilte ist, um die Überwachung ersuchen.

(2) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat sobald wie möglich davon, inwieweit dem Überwachungsersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Überwachungsmaßnahmen

(1) Die Überwachung besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Wiederanpassung des Verurteilten an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung der Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.

(2) Die Überwachung richtet sich nach dem Recht des Überwachungsstaates.

(3) Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird soweit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.

(4) Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Wirkungen der Überwachung

(1) Während der Überwachung im Überwachungsstaat setzt der Urteilsstaat keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion bewirkt.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Gnadenmaßnahmen, Amnestien, Widerruf der bedingten Nachsicht

(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Urteilsstaat ergriffen werden. Der Überwachungsstaat kann dem Urteilsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Urteilsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden.

(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Überwachungsstaat ergangene Amnestie sind zugunsten des Verurteilten anzuwenden.

(3) Für einen Widerruf oder eine Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Mitteilungen

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander sobald wie möglich von allen Umständen, die die Überwachung betreffen.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat insbesondere von einer Gnadenmaßnahme, einer Amnestie sowie einem Widerruf oder einer Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion.

(3) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat insbesondere von den Überwachungsmaßnahmen, die gegen den Verurteilten getroffen wurden, sowie von allen Umständen, die einen Widerruf der bedingten Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten, sowie von einer Amnestie. Bei Ablauf der Probezeit wird die Beendigung der Überwachung mitgeteilt.

(4) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

TEIL V

Ersuchen und Unterlagen

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Ergänzung des Ersuchens

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Geschäftsweg

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Jusitzminister (Anm.: richtig: Justizminister) der Republik Polen statt. Der Verkehr auf diplomatischem Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Sprache, Legalisierung

Die Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag sowie beizufügende Unterlagen bedürfen keiner Übersetzung in die Sprache des anderen Vertragsstaates und keiner Legalisierung.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kosten

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

TEIL VI

Dieser Vertrag beeinträchtigt Verpflichtungen aus mehrseitigen Übereinkommen nicht.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Warschau ausgetauscht.

Bundesrecht Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung tritt nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1990 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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